Erstellt am 26.04.2006 um 08:16 Uhr von Frank B.
Grundsätzklich gilt die ausgeübte Tätigkeit als Grundlage für die Eingruppierung. Wenn im Betrieb keine entsprechenden Arbeitsplätze in TZ angeboten werden, muß sie wohl oder übel mit einer geringeren Bezahlung leben.
Erstellt am 26.04.2006 um 08:39 Uhr von viktor
Die Anfrage ist kurz und knapp und läßt Spekulationen zu.
Natürlich gilt zunächst einmal der Vertrag und die daraus gegebenen Ansprüche, die man nicht einfach vom Tisch wischen kann. Da aber gleichzeitig über eine Änderung - nähmlich Teilzeit verhandelt wurde - kann natürlich durch den neuen Teilzeitarbeitsplatz eine geringere Vergütung möglich sein.
Ich empfehle zunächst einmal das neue Angebot unter die Lupe nehmen zu lassen. Am Besten einen Fachanwalt befragen.