Erstellt am 10.08.2010 um 10:21 Uhr von rolfo
Arbeitsvertrag ist Individualsache, also zwischen AG und AN.
Wenn die Kollegin mit der neuen Stelle einverstanden ist, warum nicht, der AG kommt ihr ja auch entsprechend ihrer Wünsche entgegen.
Erstellt am 10.08.2010 um 10:30 Uhr von Alphaweibchen
@rolfo
Das sehe ich anders. Ohne genaue Prüfung des BEEG nebst Kommentierung würde ich gegenüber der Arbeitnehmerin und auch hier keine Aussage abgeben.
Wenn das rechtskonform wäre, warum sollte der Arbeitgeber fünf Monate mehr zahlen als er müßte?
Weil er so nett ist?
Das sind Dinge die einem als BR sagen sollten,,,,, da stimmt etwas nicht:-)
Erstellt am 10.08.2010 um 10:34 Uhr von poldiebaby
ich glaube nicht, das hier das BEEG nützlich ist, sie ist ja nicht mehr in Elternzeit
Erstellt am 10.08.2010 um 10:36 Uhr von Kölner
@rolfo
Ergänzend zu 'Alphaweibchen':
Man könnte den AG (als AN nach Erziehungsurlaub) auch bitten, die neue Stelle und damit auch die schlechtere Vergütung zu befristen - so kann man eines Tages auf seinen alten Platz zurück.
Erstellt am 10.08.2010 um 10:46 Uhr von Alphaweibchen
@rolfo
Man könnte auch noch das TzBfG zB §8 bemühen.
@das kölsche poldibaby
Aber nach der Elternzeit:-)
Erstellt am 10.08.2010 um 12:23 Uhr von Elfchen
Vielleicht gibt es ja auch einen gültigen Tarifvertrag, dieser würde die 5 Monate Weiterbezahlung des alten Entgeltes erklären.
Bei uns tritt laut Tarifvertrag ein 18 monatiger Entgeltschutz in Kraft, erst danachdarf auf das schlechtere Entgelt abgruppiert werden.
Erstellt am 10.08.2010 um 12:56 Uhr von neskia
Für euch als BR stellt sich die Frage handelt es sich um eine offene Stelle und was ist mit der alten Stelle.
Die Kollegin sollte einfach einen Antrag nach §8 TzBfG stellen. Betriebliche Belange kann der AG schwer geltend machen, da er eine freie Stelle anbieten kann. Damit wird nur die AZ verringert.
Erstellt am 10.08.2010 um 13:04 Uhr von Alphaweibchen