Erstellt am 13.05.2006 um 21:44 Uhr von Z.Ickig
Zunächst einmal bedarf es dazu der vom Gesetzgeber verlangen Voraussetzungen.
Es muß sich um einen einigungsstellenfähigen Sachverhalt handeln. Das ist jeweils dem Wortlaut des Gesetzes (BetrVG) zu entnehmen.
Nur in den Regelungen, in denen im Gesetz steht: " Komm eine Einigung zwischen AG und BR nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle", kann auch eine solche eingesetzt werden.
BR und AG können sich über die Besetzung der Einigungsstelle abstimmen. In der Regel ist es so, dass von seiten des AG und von Seiten des BR die Einigungsstelle paritätisch besetzt wird; den Vorsitz führt sinnvollerweise ein Arbeitsrichter. Die tun das gerne, weil das anständig vergütet wird.
Das alles kann intern zwischen AG und BR besprochen werden; es besteht auch die Möglichkeit, für die BR-Seite einen Gewerkschaftsvertreter in die Einigungsstelle zu entsenden.
Über den Vorsitz kann man sich ebenfalls einigen; eine der beiden Parteien macht einfach einen Vorschlag, die andere Partei kann annnehmen oder ablehnen ( z.B.: Richterin Schmidt-Mabuse, Landesarbeitsgericht Beispieldorf).
Vorher sollte man natürlich mit der/dem vorgeschlagenen Richter/in kurz Rücksprache halten, um abzuklären, ob überhaupt und wann er/sie verfügbar ist.
Erstellt am 13.05.2006 um 23:35 Uhr von ISAAK
@Maclogic
Am besten fasst man einen Beschluß im Gremium, dass man sich in dieser Angelegenheit anwaltlich beraten läßt, wenn das Reden mit der GF zu nichts mehr führt. Man sollte sich bei der Wahl der Kanzlei durch die Gewerkschaft beraten lassen; es sollte eine sein, die sich auf Arbeitsrecht spezialisiert hat und immer nur die eine Seite vertritt (es spricht für den Anwalt, wenn man ihn in eingeweihten Kreisen "einen harten Hund" nennt. Ein versierter Anwalt wird dann die juristisch korrekten Schritte einleiten und vor allem - das ist wichtig- die erste Wahl beim Auswählen eines gewogenen Richters haben. Die Gf wird anschließend diesem Vorsprung hinterherlaufen müssen, ohne ihn einholen zu können.
Erstellt am 14.05.2006 um 16:20 Uhr von Z.Ickig
Am besten fasst man einen Beschluß im Gremium, dass man sich in dieser Angelegenheit anwaltlich beraten läßt, wenn das Reden mit der GF zu nichts mehr führt.
==> Wozu soll das gut sein? Genau die Ersetzung der fehlenden Einigung ist doch die Aufgabe der Einigungsstelle. Keine anwaltliche Beratung wird daran etwas ändern können, insofern wäre sie nicht erforderlich und würde lediglich unnütze Kosten verursachen.
Man sollte sich bei der Wahl der Kanzlei durch die Gewerkschaft beraten lassen;
==> Das sehe ich anders. Der BR hat mit der Gewerkschaft lediglich insoweit zu tun, als eventuell einige BR-Mitglieder auch Gewerkschaftsmitglieder sein können. Ansonsten trennt der Gesetzgeber strikt zwischen tariflichen und betriebsverfassungsrechtlichen Sachverhalten. Da der BR für die gesamte Belegschaft zuständig ist, sollte er bei seiner Amtsführung im höchstmöglichen Maß unabhängig bleiben und sich nur in den Fragen an die Gewerkschaft wenden, in denen diese im Betrieb auch zuständig ist. Das sind allerdings lediglich tarifliche Sachverhalte.
es sollte eine sein, die sich auf Arbeitsrecht spezialisiert hat und immer nur die eine Seite vertritt (es spricht für den Anwalt, wenn man ihn in eingeweihten Kreisen "einen harten Hund" nennt. Ein versierter Anwalt wird dann die juristisch korrekten Schritte einleiten und vor allem - das ist wichtig-die erste Wahl beim Auswählen eines gewogenen Richters haben.
==> Was ist denn ein "gewogener Richter"? Du glaubst nicht wirklich, dass du einen Richter als Vorsitzenden findest, der ausschließlich nach dem Geschmack der Gewerkschaft agiert?
Maßstab für die Entscheidung des Einigunsstellen-Vorsitzenden (der im übrigen Richter sein kann, aber nicht MUSS) ist allein das Gesetz und nicht irgend eine beliebige Ideologie.
Die Gf wird anschließend diesem Vorsprung hinterherlaufen müssen, ohne ihn einholen zu können.
==> Welcher Vorsprung?
Erstellt am 14.05.2006 um 19:05 Uhr von Hirnixxl
Hallo,
nun will ich mal meine frisch erworbenen Seminarkenntnisse weitergeben.
1. Der BR beschließt, die Verhandlungen mit dem AG für gescheitert zu erklären.
2. Der BR beschließt, die Einigungsstelle anzurufen.
3. Der BR beschließt, die Zahl der Beisitzer, die von ihm in die Einigungsstelle berufen werden soll.
4. Der BR beschließt, welche Person als Vorsitzende/r der Eingungsstelle dem AG vorgeschlagen werden soll.
Diese Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit in einer nicht öffentlichen Sitzungsniederschrift aufzuführen.
Hierzu ist es erforderlich, dass vor jeder einzelnen Beschlussfassung die Beschlussfähigkeit des BR festgestellt und auch protokolliert wird. Es genügt nicht, wenn der BR lediglich einmal am Beginn der sitzung seine Beschlussfähigkeit feststellt.
Guß Hirnixxl