Erstellt am 15.11.2005 um 06:12 Uhr von Z.Ickig
Die Einigungsstelle ist nicht für alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat einzurichten, sondern nur in den Fällen, in denen das BetrVG dies ausdrücklich so vorsieht. Das steht dann im Gesetz in den jeweiligen Paragraphen.
Sowohl Arbeitgeber als auch der Betriebsrat können die Einsetzung einer Einigungsstelle beantragen, d.h., der Arbeitgeber kann den Betriebsrat in die Einigungsstelle zwingen und umgekehrt. Keine der Parteien kann sich also entziehen.
Über den Vorsitz und die paritätische Besetzung der Einigungsstelle haben Arbeitgeber und BR sich zu verständigen; meistens ist es so, dass ein Arbeitsrichter den Vorsitz einnimmt.
Der Arbeitgeber kann festlegen, wer für ihn in die Einigungsstelle geht; er kann das selbst tun oder z.B. einen seiner leitenden Angestellten und einen Vertreter des Arbeitgeberverbandes entsenden. Für de Betriebsrat kämen dann der Vorsitzende des BR in Begleitung einers Gewerkschaftsvertreters in Betracht.
"Neutrale" Mitarbeier kommen daher in der Regel für ein solches Verfahren von vorne herein nicht in Betracht.
Was für eine "ausserbetriebliche" Möglichkeit sollte es außerdem geben, um betriebliche Konflikte beizulegen? So etwas kann nur im Betrieb geschehen.
Erstellt am 15.11.2005 um 08:57 Uhr von viktor
Es ist so - wie Z.Ickig gut beschreibt. In der Tat kommen "normale" Mitarbeiter in der Regel als Beisitzer für eine Einigungsstelle im Sinne des BetrVG in der Regel nicht in Betracht.
Allerdings gibt es (meist in größeren Betrieben) interne freiwillige Einigungs- und Schlichtungsstellen (neudeutsch auch Clearingstelle genannt). Hier können dann auch andere Mitarbeiter teilnehmen. Allerdings haben diese Einrichtungen auch meist ein klar abgegrenztes Zuständigkeitsfeld, das aus meinen Erfahrungen heraus ein überschaubares Konfliktpotenzial mit sich bringt.