W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einigungsstelle im Betrieb - was kann die leisten?

M
Michael-W
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ich habe mal gelesen das bei Streitigkeiten zwschen AG und BR die Einigungsstelle angerufen werden kann. Diese soll wohl aus neutralen Mitarbeitern bestehen. Aber ist das denn sinnvoll Mitarbeiter in solch eine Einigungsstelle zu berufen? Müssen die denn nicht auch den Zorn des AG fürchten wenn eine Streitigkeit gegen den AG ausgeht? Ausserdem was ist denn wenn der AG sich gegen diese Einigungsstelle ausspricht? Fällt das ganze dann flach? Es muss doch eine ausserbetriebliche Möglichkeit geben Streitigkeiten zu regeln ohne das gleich ein Arbeitsgericht "bemüht" werden muss. Und kann man den AG dann zwingen sich mit dieser Einigungsstelle auseinanderzusetzen?

Danke und Gruss Michael-W

3.95302

Community-Antworten (2)

Z
Z.Ickig

15.11.2005 um 07:12 Uhr

Die Einigungsstelle ist nicht für alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat einzurichten, sondern nur in den Fällen, in denen das BetrVG dies ausdrücklich so vorsieht. Das steht dann im Gesetz in den jeweiligen Paragraphen. Sowohl Arbeitgeber als auch der Betriebsrat können die Einsetzung einer Einigungsstelle beantragen, d.h., der Arbeitgeber kann den Betriebsrat in die Einigungsstelle zwingen und umgekehrt. Keine der Parteien kann sich also entziehen. Über den Vorsitz und die paritätische Besetzung der Einigungsstelle haben Arbeitgeber und BR sich zu verständigen; meistens ist es so, dass ein Arbeitsrichter den Vorsitz einnimmt. Der Arbeitgeber kann festlegen, wer für ihn in die Einigungsstelle geht; er kann das selbst tun oder z.B. einen seiner leitenden Angestellten und einen Vertreter des Arbeitgeberverbandes entsenden. Für de Betriebsrat kämen dann der Vorsitzende des BR in Begleitung einers Gewerkschaftsvertreters in Betracht. "Neutrale" Mitarbeier kommen daher in der Regel für ein solches Verfahren von vorne herein nicht in Betracht.

Was für eine "ausserbetriebliche" Möglichkeit sollte es außerdem geben, um betriebliche Konflikte beizulegen? So etwas kann nur im Betrieb geschehen.

V
viktor

15.11.2005 um 09:57 Uhr

Es ist so - wie Z.Ickig gut beschreibt. In der Tat kommen "normale" Mitarbeiter in der Regel als Beisitzer für eine Einigungsstelle im Sinne des BetrVG in der Regel nicht in Betracht.

Allerdings gibt es (meist in größeren Betrieben) interne freiwillige Einigungs- und Schlichtungsstellen (neudeutsch auch Clearingstelle genannt). Hier können dann auch andere Mitarbeiter teilnehmen. Allerdings haben diese Einrichtungen auch meist ein klar abgegrenztes Zuständigkeitsfeld, das aus meinen Erfahrungen heraus ein überschaubares Konfliktpotenzial mit sich bringt.

Ihre Antwort