Sonderurlaub
Hallo. Wir sind ein neu gewählter Betriebsrat und haben das Problem, das wir an keinen Tarifvertrag gebunden sind. Ein Kollege wollte für die Hochzeit seiner Tochter einen Tag Sonderurlaub bekommen. Wir vom BR haben uns gegenüber dem AG auf den §616 BGB berufen: Der Anspruch auf Freistellung nach § 616 BGB gilt auch für: die Eheschließung der Kinder, da es handelt sich um sogenannte Verhinderungsgründe handelt, für die nach § 616 BGB der Entgeltfortzahlungsanspruch bestehen bleibt. Der Arbeitgeber hat den Antrag abgelehnt, da seiner Ansicht nach hier §616 nicht angewendet werden kann ohne Bezug auf ein aktuelles Urteil eines Arbeitsgerichtes. Betriebsvereinbarungen zum Thema Sonderurlaub werden seit November 2017 vom AG blockiert. Meine Frage: wie sieht in diesem Fall die aktuelle Rechtsprechung zum Thema Sonderurlaub nach §616 BGB aus?
Community-Antworten (12)
18.06.2018 um 09:53 Uhr
Ich würde mal den AG fragen, ob er aktuelle Rechtsprechung hat, die die Thesen der Literatur widerlegen.
Aber ich denke, dass er darauf spekuliert, dass der Kollege wohl nicht das Arbeitsgericht anrufen wird.
Ihr solltet für eure BV daran denken, die Einigungsstelle ins Spiel zu bringen. Vielleicht überlegt es sich der Chef dann noch mal.
18.06.2018 um 11:01 Uhr
Ein ganzer Tag? Welche "Aktivitäten" waren denn an diesem Tag?
18.06.2018 um 11:55 Uhr
Kratzbürste
womit willst Du denn in die Einigungsstelle? Wenn der AG keinen Sonderurlaub gewähren will wirst Du ihn auch in der Einigungsstelle dazu bekommen
@Ernest steht im Arbeitsvertrag etwas zu § 616 BGB? Den kann man nämlich sogar einzelvertraglich ausschließen
18.06.2018 um 12:00 Uhr
Die pauschale Gewährung von Sonderurlaub ist immer nur ein Entgegenkommen des AG. Der AN hat mitunter Anspruch auf Befreiung gem. 616 BGB für Verhinderungen. Dies wären zum Beispiel organisatorische Arbeiten im Rahmen der Hochzeit. Die müsste er dann auch belegen. Sonderurlaub ist (auch wenn das viele AN glauben) kein gesetzlich legitimiertes Geschenk aus besonderem Anlass.
18.06.2018 um 12:57 Uhr
@ paula
§ 616 BGB wurde im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen.
18.06.2018 um 14:21 Uhr
Naja bei der Hochzeit der eigenen Tochter kann Papi ja auch 2 tage von seinem Erholungsurlaub nehmen.
18.06.2018 um 14:55 Uhr
Zitat (Pickel): "Dies wären zum Beispiel organisatorische Arbeiten im Rahmen der Hochzeit."
Und warum muss der Vater diese zwingend während der Arbeitszeit ausführen?
18.06.2018 um 16:05 Uhr
Pjöööng,
warum fragst du mich? Denkbar wären aber natürlich Fälle, in denen etwa Ämter nur zu gewissen Zeiten geöffnet haben.
Aber genau darum geht's mir ja: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf zusätzlich Urlaubstage nur weil Töchterchen ne Frau wird..
18.06.2018 um 16:37 Uhr
Wenn wir es hier nicht ausgerechnet mit einem jener äußerst seltenen Fälle zu tun haben in denen der Vater als Vormund seiner minderjährigen oder geistig behinderten Tochter tätig werden muss, fällt mir nun wirklich nichts ein, wo der Vater wegen der Eheschließung seiner Tochter zwingend tätig werden muss. Insofern wird sich ein Freistellungsanspruch nach § 616 BGB höchstvermutlich auf die Teilnahme an der standesamtlichen Trauung beschränken.
18.06.2018 um 16:49 Uhr
Ich finde es für den AN auch durchaus zumutbar, für diesen Anlass zwei Tage Erholungsurlaub zu nehmen, jedenfalls mehr zumutbar, als den AG dazu zu verdonnern, diese Zeit zu vergüten.
18.06.2018 um 22:00 Uhr
Ich sach mal, manche Antworten hier sind Bullshit. Muss aber mal zusammenschneiden, weil der Beitrag sich nicht komplett sachbezogen nur für das Thema kopieren lässt unter § 616 BGB: Für die eigene Hochzeit gibt es einen Tag bezahlten Sonderurlaub. Dasselbe gilt für die Trauung der Eltern oder der Kinder und für die goldene Hochzeitsfeier der Eltern. All diese Ereignisse wurden von der Rechtsprechung als Anlass für eine bezahlte Freistellung anerkannt. Auch das 25- oder 40-jährige Arbeitsjubiläum zählt in der Regel als vorübergehende Verhinderung. Der Arbeitnehmer kann sich nach Absprache mit dem Chef einen Tag frei nehmen. „Bei geplanten Ereignissen ist es ratsam, rechtzeitig mit dem Chef über den Sonderurlaub zu sprechen“, so der Arbeitsrechtler Schwerin. Beitragsbezogen kopieren lässt.
18.06.2018 um 23:12 Uhr
Im Erfurter Kommentar von 2017 ist die Hochzeit der Kinder noch als Verhinderungsfall im Sinne des § 616 BGB (Randnummer 4) angeführt. Leider ohne Nennung eines Urteils. Wüßte nicht, warum in der Ausgabe 2018 was anderes stehen sollte. Ggf fordert für Euch auf AG-Kosten so ein Nachschlagewerk ein. Das ist zwar nicht billig, aber wenn der AG dermaßen querschießt, braucht Ihr triftige Argumente, um ihm die Grenzen zu zeigen.
Ansonsten auf http://www.it-dozent-bellin.de/arbeitsrecht-allg/arbeitsrechtliches-glossar/f/freistellung-arbeitsbefreiung/ ein paar Urteile zum 616.
Leider muß der AN seine Ansprüche selber einklagen, ggf per einstweiliger Verfügung, falls der Hochzeitstermin sehr nahe gerückt ist. Der BR kann das nicht übernehmen sondern nur auf die Rechtslage hinweisen.
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