Erstellt am 30.04.2006 um 18:46 Uhr von sonja
Hallo,
nein die Schwerbehindertenvertretung muss nicht zur konstituierenden Sitzung geladen werden.
In dieser Sitzung werden nur die neu gewählten ordentlichen BR-Mitglieder (ohne Ersatzmitglieder) geladen.
Erstellt am 01.05.2006 um 12:19 Uhr von Kölner
@sonja
"nein die Schwerbehindertenvertretung muss nicht zur konstituierenden Sitzung geladen werden."
Fitting teilt Deine Einschätzung zwar; Däubler, der Erfurter Kommentar und Richardi wiederum sehen ein Teilnahmerecht!
"In dieser Sitzung werden nur die neu gewählten ordentlichen BR-Mitglieder (ohne Ersatzmitglieder) geladen."
Bei einer Verhinderung eines ordentlichen BRM; wird natürlich das Ersatzmitglied geladen!
Erstellt am 10.05.2006 um 18:33 Uhr von Wolfgang E.
Die Schwerbehindertenvertretung ist - entgegen teils anders lautender Online-Literatur und überholter Gerichtsentscheidungen von 1996 - auch zur konstituierenden Sitzung des Personalrats/Betriebsrats vom Wahlvorstand zur beratenden Teilnahme einzuladen gem. § 95 Abs. 4 SGB IX nach neuester Rechtsprechung (Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 19.04.2005, AN 7 P 04.00739).
Danach ist der Ausschluss der Vertrauensperson von Menschen mit Behinderung von konstituierenden Sitzungen des Personalrats/Betriebsrats rechtswidrig und eine illegale Behinderung in der Ausübung des Amts der Vertrauensperson durch den Wahlvorstand bzw. den Betriebsrat (§ 96 Abs. 2 SGB IX). Weiterführende Infos dazu unter
www.schwbv.de/urteile/59.html
Erstellt am 10.05.2006 um 18:46 Uhr von Kölner
@Wolfgang E.
Ich bleibe dabei - auch wenn Du ein Personalraturteil zitierst - die Autoren (auch in den neueren Ausgaben) sind sich nicht einig, ob der SchwBV bei der konst. Sitzung dabei sein muss, darf oder kann.
Ich halte die Nichtteilnahme auch nicht jederzeit für rechtswidrig.
Erstellt am 13.05.2006 um 20:45 Uhr von Wolfgang E.
Alles was Recht ist: Wir leben halt in einem Rechtsstaat, und da entscheiden nun mal die Gerichte letztverbindlich, jedenfalls nicht eine bestimmte Anzahl von Autoren, die eine Rechtsvorschrift entgegen ihrem Wortlaut auslegt sowie ihren Regelungszweck ignoriert und die sich zur aktuellen Rechtsprechung zu § 95 Abs. 4 SGB IX ausschweigt, die gleichermaßen für PR-Sitzungen wie BR-Sitzungen gilt. Regelungszweck dieser Vorschrift ist die unbedingte beratende Teilnahme der SBV sicherzustellen unabhängig von den zur Beratung oder Entscheidung anstehenden Themen.
www.integrationsaemter.com/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-292/i.html#teilnahmerecht
Es ist nicht auszuschließen, dass es gestützt auf die herrschende Fachliteratur, der Rechtsauffassung des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen vom 19.04.2005 und vor allem den rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach zu einer Prozessflut kommt, wenn bestimmte Wahlvorstände bzw. Betriebsräte/Personalräte sich über diese neueste und mit stichhaltiger Begründung ausgestattete Grundsatzentscheidung vom 19.04.2005, AN 7 P 04.00739, hinwegsetzen bzw. diese bewusst ignorieren.
www.agsv.bayern.de/tipps/Schwerbehindertenvertretungen/#Artikel1
Mit dieser wohlerwogenen, überzeugenden sowie einleuchtenden Begründung des Grundsatzbeschlusses der Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes beim Verwaltungsgericht Ansbach hat sich ohnehin, soweit ersichtlich, keiner der Autoren substantiiert auseinandergesetzt, geschweige denn widerlegt. Auch wurde keine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung mangels tragfähiger Gegenargumente eingelegt.
Wenn der Gesetzgeber in § 95 Abs. 4 SGB IX sowie in § 32 BetrVG und § 40 Abs. 1 BPersVG durch Bundesrecht festlegt, dass die SBV zu „allen“ Sitzungen einzuladen ist, dann bedeutet dies schon nach allgemeinem Sprachgebrauch „Alle“ und nicht „Alle minus Eins“! Diese rechtliche Vorgaben gilt es umzusetzen! Diese Rechtsauffassung zur beratenden Teilnahme der SBV wird auch vom Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen geteilt. Nach alledem ist ein Ausschluss der SBV von der konstituierenden Sitzung - ausnahmslos - als Rechtsbruch bzw. Amtspflichtverletzung des Wahlvorstands bzw. des Personalrats oder Betriebsrats anzusehen.
www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__32.html
www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__40.html
www.agsv.nrw.de/recht/urteile/TeilnSBVkonstSitzungPR.html
Zitat aus den Entscheidungsgründen: „Vielmehr ist wegen der besonderen Tragweite durch die Vorstandswahlen gerade bei der konstituierenden Sitzung die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung unter Umständen von besonderem Gewicht, denn dabei können durchaus Belange der Schwerbehinderten eine Rolle spielen, die die Schwerbehindertenvertretung in der Sitzung vortragen kann. Auch wenn bei den Wahlen kein Stimmrecht für die Schwerbehindertenvertretung besteht, kann jedenfalls durch das Rederecht durchaus im Sinne der Schwerbehinderten in der Dienststelle allgemein oder auch eines zur Wahl stehenden schwerbehinderten Personalratsmitgliedes Einfluss genommen werden. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass bei der konstituierenden Sitzung und den Vorstandswahlen das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung entbehrlich wäre.“
www.schwbv.de/urteile/59.html
Fazit: Die SBV muß kraft Gesetzes stets zur konstituierenden Sitzung eingeladen werden, wobei es (wie bei allen anderen Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen sowie Arbeitsgruppen) in ihrem alleinigen Ermessen steht, daran teilzunehmen oder nicht.