Erstellt am 19.07.2005 um 21:38 Uhr von BMW
Hallo Bernd
Ich hoffe dir hilft das weiter!
Eine Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 4 SGB IX ) an WA-Sitzungen ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich vorgesehen. Da der WA nach der Rspr. des BAG jedoch einem BR-Ausschuss gleichzusetzen ist (BAG 18. 11. 80, AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972), hat auch die Schwerbehindertenvertretung das Recht zur Teilnahme an den WA-Sitzungen (wie hier BAG 4. 6. 87, AP Nr. 2 zu § 22 SchwbG; LAG Hamm 17. 4. 85, BetrR 87, 298; LAG Niedersachsen 7. 1. 87, BetrR 87, 301, Ls.; GK-Fabricius/Oetker, Rn. 44; MünchArbR-Joost, § 319 Rn. 89; a. A. Zöllner/Loritz, § 45 IX). Ihr steht insoweit auch ein Anspruch auf Besuch entsprechender Seminare zu (LAG Hamburg 12. 11. 96, AiB 97, 542).
Erstellt am 20.07.2005 um 08:50 Uhr von viktor
Im Gesetz steht, dass der SchwerbV an den Sitzungen des BR mit dem Arbeitgeber teilnehmen kann
Erstellt am 06.11.2005 um 10:00 Uhr von betriebsraetin36
die SchwerbV muß zu jeder sitzung eingeladen werden und kann dort beratend zur seite stehen, darf aber nicht bei abstimmungen und beschlüssen mit stimmen.
Erstellt am 30.03.2006 um 08:42 Uhr von Durchblicker
§32 BetrVG , Zitat:
„Die Schwerbehindertenvertretung (..) kann an a l l e n Sitzungen des BR beratend teilnehmen“.
Ergänzend hierzu siehe Kommentar 1 zu §32 BetrVG im BetrVG-Basiskommentar mit Wahlordnung (12.Auflage, Bund-Verlag) , Zitat:
1) „§32 gilt nicht nur für alle BR-Sitzungen (LAG Hessen, NZA-RR02, 587: unabhängig davon , ob Fragen schwerbehinderter AN anstehen und welche Themen auf der Tagesordnung stehen) sondern auch für Ausschuss-Sitzungen der BR einschl. BA und WA (BAG, NZA 87, 861) und Arbeitsschutzausschuss (§95 Abs. 4 SGB IX).“