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Teilnahe der Schwerbehindertenvertretung an der konstituierenden Sitzung des BR?

M
Marzipan
Jan 2018 bearbeitet

Ich bin Wahlvorstand und stehe vor folgender Frage: ist der Schwerbehindertenvertreter als Teilnehmer zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrates mit einzuladen? Gem. § 29 Abs.1 BetrVG ist er vom BR-Vorsitzenden zu allen weiteren Sitzungen einzuladen - daß der Wahlvorstand ihn zur konstituierenden Sitzung einladen muß steht dort nicht ausdrücklich. Andererseits hat die SBV nach § 95 Abs. 4. SAtz 1 SGB IX das Recht an allen Sitzungen des Betriebsrates beratend teilzunehmen. Was gilt?

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Community-Antworten (13)

D
DocPille

02.05.2006 um 16:49 Uhr

Zur Konst.Sitzung sind nur die neugewählten BR-Mitglieder einzuladen.

Dies ist keine Sitzung des Betriebsrates in dem Sinne,erst nach der Wahl der/des Vorsitzenden kann der BR seine Rechte wahrnehmen.

W
w-j-l

02.05.2006 um 17:00 Uhr

Hallo Marzipan, dazu gibt es unterschiedliche Kommentare. Einige sehen es so wie Du beschreibst. Däubler schreibt aber z.B., dass die Schwerbehindertenvertretung auch zur konst. Sitzung einzuladen ist.

Da die konst. Sitzung tatsächlich generell nur den Wahlen dient, und im Einzelfall auch stattfinden kann, bevor die Amtszeit des neuen BR beginnt, neige ich auch zur Ansicht, dass die Ladung nicht erforderlich ist.

In jedem Falle kann aber die unterbliebene Ladung nicht sanktioniert werden. Gegen wen auch?

G
Gitte

02.05.2006 um 17:57 Uhr

Hallo Marzipan, zur o.a. Sitzung sind nicht einzuladen : die Schwerbehindertenvertretung,die Jugend-u.Ausbildungsvertretung, Arbeitgeber, Gewerkschaftsbeauftragte. Es ist keine normale Sitzung des BR.In der Einladung muss auf die Konst .Sitzung hingewiesen werden. Der §29 Abs. 2 regelt die weiteren Sitzungen. Man kann gleich im Anschluss eine außerordentliche machen und dazu dann diese Vertreter einladen, sofern erforderlich. Es gibt eine allgemein verständliche Ausarbeitung . Schau nach unter Google- Konstituierende Sitzung-Betriebsrat Du findest sie unter "Page1 "Die konstituierende Sitzung" gesetzliche Regelung vom Dbb Deutscher Beamtenbund

W
w-j-l

02.05.2006 um 18:03 Uhr

Ich bin mir nicht sicher ob ich, ohne andere Quellen, die Rechtsmeinung des DBB für die Gestaltung korrekter BR-arbeit heranziehen möchte.

F
Fayence

02.05.2006 um 18:11 Uhr

Was haltet Ihr alle miteinander von einer Prise Pragmatismus?

Ist für den Tag der konstituierenden Sitzung explizit nur die Wahl des BRV und seines Stellvertreters vorgesehen, ist die Schwerbehindertenvertretung nicht einzuladen.

Die Realität hingegen, sieht doch wohl in den meisten BR´s anders aus. Ich sage nur -Wahl der unterschiedlichen Ausschüsse, Freistellungen, Verabschiedung der Geschäftsordnung usw.-. All diese Dinge haben nichts mehr mit der konstituierenden Sitzung zu tun. Es handelt sich vielmehr um eine anschliessende BR-Sitzung, zu welcher die Schwerbehindertenvertretung einzuladen ist.

Einverstanden?

W
w-j-l

02.05.2006 um 18:20 Uhr

@Fayence auch dazu gibt es ja unterschiedliche Meinungen, was noch zur konst.Sitzung gehört. Die von Dir genannten Punkte kann der WV auch schon auf die TO schreiben.

Ich kann auch nicht ersehen, warum die Beratung mit der SchwerbVertretung zur Durchführung der genannten Wahlen erforderlich sein sollte.

Bei uns wurde sie nicht eingeladen, insbesondere aber, weil der BR noch gar nicht im Amt war.

F
Fayence

02.05.2006 um 19:35 Uhr

@ w-j-l

Muss ein Betriebsausschusses gewählt werden, lasse ich diese Wahl noch als Bestandteil der konstituierenden Sitzung gelten.

Alle weiteren o.g. TOP sehe ich im Rahmen einer regulären BR-Sitzung, zu der auch die Schwerbehindertenvertretung einzuladen ist. Einigen wir uns doch darauf, dass es nicht schädlich ist, dieses nicht zu tun!

Sobald sich der BR konstituiert hat (BRV+Stellvertr.) müssen auch die, durch den WV bereits benannten TOP´s mehrheitlich durch die anwesenden BR-Mitglieder beschlossen werden.

FM
F. Müller

03.05.2006 um 00:12 Uhr

Na Kollege, w-j-l, wie würden Sie entscheiden?

W
w-j-l

03.05.2006 um 02:11 Uhr

"Einigen wir uns doch darauf, dass es nicht schädlich ist, dieses nicht zu tun!"

Habe ich kein Problem damit. Das macht dann sowieso jeder BR wie er will

K
Kölner

03.05.2006 um 10:39 Uhr

@w-j-l Du bist halt ein Luchs - im gesprochenen Sinne des Wortes!

G
Gitte

03.05.2006 um 12:27 Uhr

@w-j-l habe ich geschrieben, das der DBB die einzge Quelle der Erleuchtung sein soll.

War nur ein Hinweis auf einen allgemein verständlichen Leitfaden,(bei all dem sonstigen Rechtsdeutsch) was denn nun eine Konst. Sitzung sein soll . nichts für ungut :-))))

W
w-j-l

04.05.2006 um 15:20 Uhr

@ Kölner

ts ts ts.... diesen Insiderwitz versteht doch hier keiner!

WE
Wolfgang E.

10.05.2006 um 01:47 Uhr

Der Vorsitzende des Wahlvorstands hat die Schwerbehindertenvertretung zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats/Personalrats einzuladen nach § 95 Abs. 4 SGB IX.

Aktuelle RECHTSPRECHUNG vom 19. April 2005, AN 7 P 04.00739, mit Rechtsauffassung des Beauftragten der BUNDESREGIERUNG für die Belange behinderter Menschen vom 19.04.2005 sowie FACHLITERATUR unter www.schwbv.de/urteile/59.html www.integrationsaemter.com/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-292/i.html#teilnahmerecht http://br-forum.waf-server.de/index.php?cmd=ArticleShow&page_answer=0&frage_nr=6202

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