Ich bin Wahlvorstand und stehe vor folgender Frage:
ist der Schwerbehindertenvertreter als Teilnehmer zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrates mit einzuladen? Gem. § 29 Abs.1 BetrVG ist er vom BR-Vorsitzenden zu allen weiteren Sitzungen einzuladen - daß der Wahlvorstand ihn zur konstituierenden Sitzung einladen muß steht dort nicht ausdrücklich. Andererseits hat die SBV nach § 95 Abs. 4. SAtz 1 SGB IX das Recht an allen Sitzungen des Betriebsrates beratend teilzunehmen. Was gilt?