Erstellt am 02.05.2006 um 14:49 Uhr von DocPille
Zur Konst.Sitzung sind nur die neugewählten BR-Mitglieder einzuladen.
Dies ist keine Sitzung des Betriebsrates in dem Sinne,erst nach der Wahl der/des Vorsitzenden kann der BR seine Rechte wahrnehmen.
Erstellt am 02.05.2006 um 15:00 Uhr von w-j-l
Hallo Marzipan,
dazu gibt es unterschiedliche Kommentare. Einige sehen es so wie Du beschreibst. Däubler schreibt aber z.B., dass die Schwerbehindertenvertretung auch zur konst. Sitzung einzuladen ist.
Da die konst. Sitzung tatsächlich generell nur den Wahlen dient, und im Einzelfall auch stattfinden kann, bevor die Amtszeit des neuen BR beginnt, neige ich auch zur Ansicht, dass die Ladung nicht erforderlich ist.
In jedem Falle kann aber die unterbliebene Ladung nicht sanktioniert werden. Gegen wen auch?
Erstellt am 02.05.2006 um 15:57 Uhr von Gitte
Hallo Marzipan,
zur o.a. Sitzung sind nicht einzuladen :
die Schwerbehindertenvertretung,die Jugend-u.Ausbildungsvertretung,
Arbeitgeber, Gewerkschaftsbeauftragte.
Es ist keine normale Sitzung des BR.In der Einladung muss auf die Konst .Sitzung hingewiesen werden.
Der §29 Abs. 2 regelt die weiteren Sitzungen. Man kann gleich im Anschluss
eine außerordentliche machen und dazu dann diese Vertreter einladen, sofern erforderlich.
Es gibt eine allgemein verständliche Ausarbeitung .
Schau nach unter Google- Konstituierende Sitzung-Betriebsrat
Du findest sie unter "Page1 "Die konstituierende Sitzung" gesetzliche Regelung vom Dbb Deutscher Beamtenbund
Erstellt am 02.05.2006 um 16:03 Uhr von w-j-l
Ich bin mir nicht sicher ob ich, ohne andere Quellen, die Rechtsmeinung des DBB für die Gestaltung korrekter BR-arbeit heranziehen möchte.
Erstellt am 02.05.2006 um 16:11 Uhr von Fayence
Was haltet Ihr alle miteinander von einer Prise Pragmatismus?
Ist für den Tag der konstituierenden Sitzung explizit nur die Wahl des BRV und seines Stellvertreters vorgesehen, ist die Schwerbehindertenvertretung nicht einzuladen.
Die Realität hingegen, sieht doch wohl in den meisten BR´s anders aus.
Ich sage nur -Wahl der unterschiedlichen Ausschüsse, Freistellungen, Verabschiedung der Geschäftsordnung usw.-.
All diese Dinge haben nichts mehr mit der konstituierenden Sitzung zu tun. Es handelt sich vielmehr um eine anschliessende BR-Sitzung, zu welcher die Schwerbehindertenvertretung einzuladen ist.
Einverstanden?
Erstellt am 02.05.2006 um 16:20 Uhr von w-j-l
@Fayence
auch dazu gibt es ja unterschiedliche Meinungen, was noch zur konst.Sitzung gehört. Die von Dir genannten Punkte kann der WV auch schon auf die TO schreiben.
Ich kann auch nicht ersehen, warum die Beratung mit der SchwerbVertretung zur Durchführung der genannten Wahlen erforderlich sein sollte.
Bei uns wurde sie nicht eingeladen, insbesondere aber, weil der BR noch gar nicht im Amt war.
Erstellt am 02.05.2006 um 17:35 Uhr von Fayence
@ w-j-l
Muss ein Betriebsausschusses gewählt werden, lasse ich diese Wahl noch als Bestandteil der konstituierenden Sitzung gelten.
Alle weiteren o.g. TOP sehe ich im Rahmen einer regulären BR-Sitzung, zu der auch die Schwerbehindertenvertretung einzuladen ist. Einigen wir uns doch darauf, dass es nicht schädlich ist, dieses nicht zu tun!
Sobald sich der BR konstituiert hat (BRV+Stellvertr.) müssen auch die, durch den WV bereits benannten TOP´s mehrheitlich durch die anwesenden BR-Mitglieder beschlossen werden.
Erstellt am 02.05.2006 um 22:12 Uhr von F. Müller
Na Kollege, w-j-l, wie würden Sie entscheiden?
Erstellt am 03.05.2006 um 00:11 Uhr von w-j-l
"Einigen wir uns doch darauf, dass es nicht schädlich ist, dieses nicht zu tun!"
Habe ich kein Problem damit. Das macht dann sowieso jeder BR wie er will
Erstellt am 03.05.2006 um 08:39 Uhr von Kölner
@w-j-l
Du bist halt ein Luchs - im gesprochenen Sinne des Wortes!
Erstellt am 03.05.2006 um 10:27 Uhr von Gitte
@w-j-l
habe ich geschrieben, das der DBB die einzge Quelle der Erleuchtung sein soll.
War nur ein Hinweis auf einen allgemein verständlichen Leitfaden,(bei all dem sonstigen Rechtsdeutsch) was denn nun eine Konst. Sitzung sein soll .
nichts für ungut :-))))
Erstellt am 04.05.2006 um 13:20 Uhr von w-j-l
@ Kölner
ts ts ts.... diesen Insiderwitz versteht doch hier keiner!
Erstellt am 09.05.2006 um 23:47 Uhr von Wolfgang E.
Der Vorsitzende des Wahlvorstands hat die Schwerbehindertenvertretung zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats/Personalrats einzuladen nach § 95 Abs. 4 SGB IX.
Aktuelle RECHTSPRECHUNG vom 19. April 2005, AN 7 P 04.00739, mit Rechtsauffassung des Beauftragten der BUNDESREGIERUNG für die Belange behinderter Menschen vom 19.04.2005 sowie FACHLITERATUR unter
www.schwbv.de/urteile/59.html
www.integrationsaemter.com/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-292/i.html#teilnahmerecht
http://br-forum.waf-server.de/index.php?cmd=ArticleShow&page_answer=0&frage_nr=6202