Erstellt am 20.04.2010 um 12:45 Uhr von Dielöwin
Hallo Joschi
Die SBV kann wohl an der Konsti-Sitzung teilnehmen aber wieso? Sie hat ja kein Stimmrecht zur Wahl des BRV und Stelli. Was sagt denn das Urteil von 2005 genau aus? Würde mich auch mal interessieren!
Erstellt am 20.04.2010 um 12:54 Uhr von JoschiA
Hallo Die löwin,
hab mal die Seite eingefügt.
Gruß Joschi
www.schwbv.de/urteile/59.html
Erstellt am 20.04.2010 um 13:14 Uhr von Joschia
Hallo Kollegen,
ich hab gerade im Fittig 23. Auflage was gefunden:
...Wegen des beschränkten Zwecks der konstituierenden Sitzung haben kein Teilnahmerecht und sind deshalb auch nicht zu laden, die SchwbVertr. und die JugAzubiVertr.
Gruß
Erstellt am 20.04.2010 um 13:24 Uhr von Immie
@JoschiA
In dem Urteil geht es um einen Personalrat.
...Wegen des beschränkten Zwecks der konstituierenden Sitzung haben kein Teilnahmerecht und sind deshalb auch nicht zu laden, die SchwbVertr. und die JugAzubiVertr
Und genau so steht es auch in der 24. und 25. Auflage.
Erstellt am 21.04.2010 um 11:34 Uhr von Zulie
@ Joschia und Immie
der Kommentar (zumindest 24. Auflage) sagt unter § 29 Rn 14, wenn man diese bis zum Ende liest, aber auch, dass ein Teilnahmerecht bejaht wird, obwohl keine Ladungspflicht vorgesehen ist.
Der Basiskommentar Feldes, Kamm usw. zum SGB IX, 9. Auflage, sagt jedoch unter § 95 Rn 29, dass auch ein Teilnahmerecht an der konstitiierenden Sitzung besteht!
Warum haben so viele Betriebsräte nur immer so ein Problem mit der SBV? Vielleicht hat sie ja hilfreiche Tips bei der Besetzung des einen oder anderen Amtes (deshalb ist die Teilnahme auch schon an der konstituierenden Sitzung vorgesehen).
@ Dielöwin
Die SBV hat auch in den regulären Sitzungen kein Stimmrecht und dort mittlerweile trotzdem ihre Daseinsberechtigung, da sie sich zu allen Themen beratend äußern kann und darf. Den Bedarf an der Teilnahme sollte man also nicht vom Stimmrecht abhängig machen.
Zulie
Erstellt am 21.04.2010 um 11:35 Uhr von wahlvst
Seit der Novellierung des Schwerbehindertenrecht, Einführung des SGB IX hat sich die Welt geändert. Es besteht nun ein Teilnahmerecht und die Pflicht der EInladung. Auch kann die SchwbV ggf. gem-. § 95 (4) dort gefasste Beschlüsse aussetzen.
Der Sinn ist ggf. beratend auf die Wahlen dort einzuwirken, wenn in die "Schlüsselpositionen" BRM gewählt werden sollen, welche dem Them "BEschäftigung Schwerbehinderter und Beachtung derer Rechte" negativ gegenübersteht, was es leider immer noch gibt.
Auch betreffend der Bereich PersVG gibt es inzwischen eine veränderte Rechtsprechung welche den SBV das Teilnahmerecht garantiert auch bei PR
(VG Ansbach Beschluss vom 19. April 2005 – AN 7 P 04.00739 = BehindertenR 2006, 112 = ZfPR 2006, 101; a. A. BayVGH Beschluss vom 31. Juli 1996 – 17 P 96.1403)
Unabdingbare Voraussetzung dafür ist aber das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an ausnahmslos jeder Sitzung (VG Ansbach Beschluss vom 19. April 2005 a. a. O.). Diese Auffassung hat – wie den Gründen des Beschlusses zu entnehmen ist – auch der Bundesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen in einem Schreiben vom 19. April 2004 vertreten.
§ 40 Abs. 1 BPersVG und § 95 Abs. 4 SGB IX – bestimmt, dass die Schwerbehindertenvertretung ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen hat.
Der Vorsitzendes des Wahlvorstandes ist daher verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung zur Konstituierenden Sitzung einzuladen.
SGB IX Kommentar von Prof Dr. Knittel
Erstellt am 21.04.2010 um 11:54 Uhr von Dielöwin
Hallo Zulie
So war das ja auch nicht gemeint... es ging hier ja nur um die Teilnahme an der Konsti-Sitzung. Ich bin BRV und lade zu j e d e r BR-Sitzung SBV und JAV ein.
LG Die löwin