Erstellt am 02.08.2011 um 14:23 Uhr von rkoch
§97 SGB IX:
(6) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt (...), sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist; dies umfasst auch Verhandlungen und den Abschluss entsprechender Integrationsvereinbarungen. Satz 1 gilt entsprechend für die Konzern-, (...) schwerbehindertenvertretung (...). (...)
(7) (...) § 95 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4, 5 und 7 (...) gelten entsprechend, (...)
und §95 SGB IX:
(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; (...)
Also: Nach §97 SGB IX i.v.M. §95 (4) SGB IX hat die KSBV das Recht in Betrieben ohne SBV an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen, wobei aber
1. die GSBV, so existent, Vorrang hat,
2. die (GK)SBV die Pflicht hat eine betriebliche SBV wählen zu lassen. Insofern kommt deren Recht an Sitzungen des BR teilzunehmen eigentlich nur in Betracht so weit in dem fraglichen Betrieb keine SBV zu wählen ist, sonst hat die Wahl einer betrieblichen SBV vorrang.
Erstellt am 02.08.2011 um 17:58 Uhr von GeSammtsBV
Sofern es keine GSBV gibt oder hier Personengleichheit besteht, hat die GSBV/KSBV nicht nur das Recht der Teilnahme in den BR-Gremien des Betriebes ohne SBV. Der BRV oder die Vorsitzenden der Ausschüsse usw. müssen die GSBV/KSBV sogar einladen. Unterlassen sie dieses begehen sie Ladungsfehler und somit Gesetzesverstöße.
Bei Personengleichheit betreffend GSBV/KSBV nimmt dann aber nicht die KSBV sondern die GSBV an den Gremien teil.
Wie rkoch richtig schreibt liegt das Recht immer bei der GSBV sofern es eine solche gibt. Nimmt die GSBV dann aber ihr Recht nicht wahr, darf dann nicht als "Ersatz" die KSBV teilnehmen. Denn es gibt hier keine Vertretung.