Erstellt am 31.05.2018 um 10:15 Uhr von bürgermeister
Bei dem Arbeitspensum sollte euer BR den AG darauf drängen mehr Personaleinzustellen.
Ich denke man kann da vieles machen. Als erstes würde ich meinem AG auf die Vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit aufmerksam machen.
Und wenn ich das richtig interpretiere arbeitet in der Woche durchschnittlich 60Std und mehr.
Du könntest zu eurer zuständigen Gewerkschaft gehen und um Hilfe bitten.
Und wenn eurer AG euch weiterbildet ist das selbstverständlich Arbeitszeit und die kann mal nicht einfach so verlängert werden.
Ich würde auch darüber nachdenken den BR los zu werden. Kann ja nicht sein das der BR über die Köpfe der Belegschaft hinweg entscheidet wenn es ein geltendes Urteil des Arbeitsgerichtes gibt, in dem steht das es eurer Zustimmung bedarf wenn noch mehr gearbeitet werden soll wie ihr eh schon arbeitet.
Erstellt am 31.05.2018 um 13:21 Uhr von etugruber
Überlastungsanzeige einreichen....
Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz mit einbinden.
Tarifvertrag ist doch laut deiner Aussage vorhanden. Somit muss die durchschnittliche Arbeitszeit doch geregelt sein. Sie darf in 6 Monaten nicht über 8 Stunden betragen....
Sag deinem BR immer wieder er soll es auf die Tagesordnung drauf setzen und diskutieren.
Im Notfall geh zum Arzt und lass dir eine Bescheinigung geben, dass du keine Überstunden mehr arbeiten kannst...
Hab ich auch gemacht....
Erstellt am 31.05.2018 um 16:38 Uhr von celestro
§ 23 BetrVG .... Verfahren einleiten ... oder dem BR, der hier gesetzeswidrige Dinge absegnet, zumindest deutlich machen, daß in Kürze ein solches Verfahren ansteht, sofern sich die Sache nicht ändert.
Erstellt am 31.05.2018 um 22:54 Uhr von andi09
Ich denke ich werde dem BR erst mal mit Paragraph 23 kommen.
Er ist ja schon mehrfach mündlich ermahnt worden, jetzt werde ich das noch mal schriftlich über meine Gewerkschaft tun, damit es aktenkundig wird.
Es ist traurig, dass ein BR nicht in der Lage ist, das Arbeitszeitgesetz zu lesen.
Da hat man schon ein Urteil und der AG macht mit Hilfe des BR weiter wie bisher. Das Kind bekommt einen anderen Namen aber es bleibt bei Mehrarbeit. Mal für Ausbildung, mal als Rentenvorsorge, mal aus anderem Grund. Die freiwillige Zustimmung zu Mehrarbeit wird nie eingeholt, weil man weiß, dass man sie nicht von allen erhalten würde.
Stattdessen Druck und immer mehr Stunden. Leider hat eine andere Gewerkschaft das Sagen, dank Tarifeinheitsgesetz. Und die Minderheit, die in einer anderen Gewerkschaft ist, wird von der starken Gewerkschaft verkauft. Die stärkste Gewerkschaft stimmt allem Unsinn zu und wir leiden darunter. Da wird einfach ein extra Tarifvertrag für einen Teil der Beschäftigten abgeschlossen und 240 Stunden vereinbart, plus 2 mal 6 Stunden im Jahr Ausbildung an freien Tagen, gegen gutschrift von Überstunden, dazu noch 120 Stunden im Jahr für Rentenvorsorge. Dazu musste nach einem Gerichtsurteil aber jetzt die Zustimmung jedes einzelnen eingeholt werden, man hat jetzt also die Wahl ob man zustimmt Und dann haut der AG mit Hilfe des BR jetzt noch weitere Stunden dazu, ohne Einwilligung der AN. Es ist zum heulen.
Erstellt am 31.05.2018 um 23:35 Uhr von basilica
Zunächst einmal sind rechtswidrige BR-Beschlüsse nichtig. Sie binden also weder den BR noch den AG und auch nicht den AN. Im Streitfall wäre eine Verweigerung der Überstunden allerdings individuell von jedem AN gesondert vor dem Arbeitsgericht im Urteilsverfahren zu verteidigen. Ein Ärger, den sich kaum jemand wird zumuten wollen.
Grundsätzlich können BR-Mitglieder für unerlaubte Handlungen (und dazu zählen auch rechtswidrige Beschlüsse) in Haftung genommen werden. Das Problem wird zum einen der Nachweis sein, wer denn nun für so einen rechtswidrigen Bechluß gestimmt hat. Zum anderen muß natürlich auch ein Schaden durch die Überstunden nachgewiesen und beziffert werden. Zu diesen Schadenskosten könnten zB Aufwendungen für den genannten Prozeß gehören.
Schade, daß Du nur Ersatzmitglied bist. Als Vollmitglied könntest Du den betreffenden Betriebsratsbeschluß vom Arbeitsgericht im Beschlußverfahren auf Rechtskonformität abklopfen lassen und mit dem Richterspruch dann Deinen Kollegen Mut machen, die Überstunden einfach zu verweigern.
So bleibt Dir nur, Deine BR-Kollegen auf die Zwickmühle hinzuweisen, in der sie sich befinden: Haben alle dem rechtswidrigen Beschluß zugestimmt, können alle haftbar gemacht werden. Hat einer nicht zugestimmt, kannst Du versuchen, diesen ausfindig zu machen und anzuspitzen, vor dem Arbeitsgericht den Beschluß überprüfen zu lassen.
Alles nicht schön. Auch § 23 BetrVG ist ein stumpfes Schwert. Ein Viertel aller Beschäftigten für einen Antrag beim Arbeitsgricht zusammenzutrommeln, halte ich für unrealistisch.
Bleibt noch, an das Gewissen aller zu apellieren und - wenn das nicht hilft - mit der Gewerbeaufsicht, Bußgeldern usw. zu drohen.
Erstellt am 01.06.2018 um 06:49 Uhr von etugruber
Ein Tipp wie wir als BR dies handhaben.
Der MA muss beim AG eine Erklärung unterschreiben und bestätigen, dass er die Überstunden freiwillig macht.
Der AG gibt uns eine Kopie...
Alles gut.
Es gibt auch Leite die sich noch ein wenig dazuverdienen wollen .
Erstellt am 01.06.2018 um 15:10 Uhr von andi09
Diese Regelung wäre ja OK.
Wobei freiwillig nicht immer freiwillig ist.
Wenn man bei Beförderungen benachteiligt wird mit dem Hinweis, dass der oder der besonders fleißig ist und deshalb die Stelle bekommt.
Deshalb hebelt der Unterabsatz im Arbeitszeitgesetz fast alles aus.
Jeder wird mehr oder weniger dazu gezwungen zuzustimmen. Aber es gibt wenigstens die Möglichkeit nein zu sagen.
Erstellt am 01.06.2018 um 17:08 Uhr von paula
"...obwohl die Höchstarbeitszeit von 48 Std. in der Woche ohnehin schon überschritten wird"
Das ist ja offensichtlich eine Tarifgrenze, da nach dem ArbZG auf die einzelne Woche gesehen ja durchaus mehr möglich ist.
"Die geltende Arbeitszeit ist nur durch die schriftliche Zustimmung der AN möglich, diese beträgt 240 Stunden im Monat. "
meinst Du mit "geltend" die AZ inklusive Mehrzeiten? Was sagt der einzelne Arbeitsvertrag genau dazu? 240 Stunden wären ja 55 Stunden,quetsch in der Woche
Der BR kann durchaus auch Arbeitszeiten über die tarifliche Grenze hinaus genehmigen, denn der Tarifvertrag gilt zunächst nur bei Tarifbindung. Gilt der Tarifvertrag bei Euch per se nur für Gewerkschaftsmitglieder? Oder ist er allgemeinverbindlich?
Vielleicht muss man hier nämlich auch die kollektive Seite klar von der individualrechtlichen trennen. Ich bin nämlich noch nicht bei einer Amtspflichtverletzung des BR
Erstellt am 01.06.2018 um 18:23 Uhr von andi09
Zur Präzisierung:
Es sind laut Haus-Tarifvertrag 240 Stunden vereinbart, wenn der AN schriftlich einwilligt. Ansonsten 8Stunden ganz normal.Die Wochenenarbeitszeit ist laut Arbeitszeitgesetz Paragraph 3 auf 6x8 Stunden beschränkt, also 48 Std.die Woche. Wenn sie auf 10Std. je Werktag erweitert wird, muss sie innerhalb 24 Wochen im Durchschnitt wieder auf 8 Std. werktäglich kommen. Davon darf laut Paragraph 7 in einem Tarifvertrag abgewichen werden.
Voraussetzung ist:
über 10Std. wenn in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst vorliegt (1a)
und (2a) für Schichtarbeiter.
Da wir 10 Schichten a 24 Std arbeiten und somit auch nachts, kommt Absatz 2a in Frage und dazu bedarf es laut Punkt 7 der schriftlichen Einwilligung.
Dies ist auch von einem Gericht so bestätigt worden, weil am Arbeitsplatz verbrachte Bereitschaftszeit mit jederzeitigem Zugriff auf den AN als Arbeitszeit zählt. (Jägerurteil)
Der Richter stellte fest, das 5 weitere geplante Schichten im Jahr ohne schriftliche Einwilligung nicht möglich sind, auch wenn der Tarifvertrag das fordert. Nun ordnet man immer wieder mal einen Ausbildungstag mit Einwilligung des BR an. Dafür bedarf es aber der Zustimmung des AN, da er ja nur für 240 Stunden im 24 Stunden Dienst zugestimmt hat und nicht für eine Stunde mehr. Wo soll das auch enden, wenn die Zustimmung des BR ohne weiteres ausreicht um die Arbeitszeit über den Tarifvertrag und die Einwilligung des AN hinaus zu verlängern?
Ich glaube jetzt wird das etwas klarer,
warum der BR eigentlich nicht ohne die vorliegende schriftliche Einwilligung der AN zustimmen dürfte.
Danke für alle Tipps und Hinweise.
Ich werde über die Gewerkschaft den BR noch einmal schriftlich Auffordern in Zukunft auf diese Grundlagen zu achten.
Wenn das nicht hilft, muss wohl nach Paragraph
Erstellt am 01.06.2018 um 18:34 Uhr von andi09
Zu früh abgesendet, sollte nach Paragraph 23 verfahren werden, heißen.
Erstellt am 01.06.2018 um 21:34 Uhr von ganther
Du verwechselst aber dürfen und sollte. Der BR begeht m. E. trotzdem keine Pflichtverletzung wenn er sich das nicht vorlegen lässt. Der AG hat ggf ein Problem wenn er gesetzliche und tarifliche Bestimmungen verletzt. Der BR beseitigt mit seiner Zustimmung nur das kollektive Vorbehalt aus 87 BetrVG. Das heißt nicht dass den BR die Verantwortung trifft wenn der AG im weiteren Bestimmungen nicht einhält
Erstellt am 01.06.2018 um 21:47 Uhr von andi09
Ist er nicht verpflichtet im Rahmen der Mitbestimmung die Einhaltung der Tarifverträge und der Gesetze zu prüfen?
Darf er zustimmen, obwohl der AG gegen Tarif und Gesetz verstößt?
Müsste er sich nicht die Einverständniserklärung vorlegen lassen oder zumindest darauf hinweisen, dass seine Zustimmung davon abhängt?
Ich dachte laut Betriebsverfassungsgesetz wäre er dazu verpflichtet.
Erstellt am 01.06.2018 um 23:54 Uhr von celestro
das sehe ich allerdings auch so:
§ 80 BetrVG
"Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;"
Erstellt am 02.06.2018 um 00:46 Uhr von ganther
stimmt
aber trotzdem wird es nicht zu einem Fall des § 23 BetrVG. Im Rahmen des § 87 BetrVG ist der BR nicht VERPFLICHTET die Wirkung des TV DURCHZUSETZEN.
Ich bin ja absolut bei euch, dass der BR hier auf jeden Fall anders agieren sollte, da er den AG sonst nicht an die Kette bekommt, aber daraus wird dann trotzdem kein 23
Erstellt am 02.06.2018 um 06:35 Uhr von andi09
Im Paragraph 80 ist auch der Tarifvertrag erwähnt. Er hat also auch über dessen Einhaltung zu wachen. Außerdem wird ja auch Paragraph 7, Absatz 2a Unterpunkt 7 des Arbeitszeitgesetz verletzt, n dem die schriftliche Einwilligung des AN verlangt wird.
Erstellt am 02.06.2018 um 16:45 Uhr von ganther
Ich kenne das Gesetz. Das ändert aber nicht meine Meinung da du mE hier 2 Sachen vermengst. Das ist keine Amtspflichtverletzung. Kämpfe gegen den AG wenn du willst da hast ggf Ansatzpunkte
Erstellt am 02.06.2018 um 23:01 Uhr von andi09
Das Problem ist, solange der BR immer zustimmt, geht der AG damit hausieren und erstickt Widerstand im Keim, indem er sagt :"Wir haben das dem Betriebsrat vorgelegt, der hat das genehmigt, also ist das rechtlich auch OK."
Nun trauen sich die Leute nicht mehr das zu verweigern, denn nicht jeder schläft mit dem Arbeitszeitgesetz unter dem Kopfkissen, zumal das Ganze mit dem Paragraph3,6 und 7 sehr kompliziert und voller Ausnahmen ist. Selbst unser AG hat mit seiner Rechtsabteilung nicht den vollen Durchblick gehabt und sich auf einen Prozess eingelassen. Nachdem er diesen verloren hatte, und den Tarifvertrag mit der Gewerkschaft ändern musste, dachte ich es würde sich ändern, aber das tut es nicht. Wenn es weiter vorkommt, werde ich es mit dem Paragraph 23 über die Gewerkschaft versuchen.Selbst wenn es aus welchen Gründen auch immer nicht zum Erfolg führt, denken vielleicht einige im BR nach, ob sie noch einmal zustimmen.
Danke für die Tips und Hinweise!