Erstellt am 24.06.2008 um 09:58 Uhr von Angi1
Hallo Birwein,
da sich die Mitbestimmung aus dem § 87 Abs. 1 P 2 BetrVG ergibt tritt bei Nichteinigkeit § 87 Abs. 2 BetrVG in Kraft.
" Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Abs. 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen AG und BR."
Zu "Einigungsstelle" siehe § 76 BetrVG.
MfG
Angi1
Erstellt am 24.06.2008 um 10:23 Uhr von birwein
Hallo Angi,
dazu muss ich mich aber doch ersteinmal einigen mit dem AG, die bloße Zustimmungsverweigerung ist ja nicht gleich die Vorstufe zur Einigungsstelle.
wie läuft sowas in anderen Kliniken?
Erstellt am 24.06.2008 um 11:11 Uhr von Angi1
Hallo Birwein,
mit dem § 87 Abs. 1 P 2 im Rücken versucht ihr mit dem AG eine BV abzuschließen, in welcher all diese Dinge geregelt werden.
Kommt eine Einigung nicht zu Stande ..... s.o.
Ohne eure Zustimmung kann der AG keine Überstunden anordnen und keine Arbeitzeit festlegen usw.
Im Fitting dazu gefunden § 87 RN 595
" Der AG kann eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ( z.B. § 87 BetrVG) nur mit Zustimmung des BR durchführen. Gelingt eine Verständigung nicht und will der AG eine Regelung herbeiführern, so muss er die Einigungsstelle anrufen, die eine verbindliche Entscheidung trifft."
MfG
Angi1
Erstellt am 24.06.2008 um 12:45 Uhr von birwein
Wir haben für alle Abteilungen BV's mit den Arbeitszeitregelungen abgeschlossen, brauchten dafür schon total lang. Jetzt sind wir kurz vor dem Abschluss der BV Arbeitszeitflexibilisierung, haben dazu auch einen Sachverständigen, wenn wir jetzt da noch die Dienstplanregelung einbringen, dann ist das einfach nicht machbar. Habt ihr so ne extrige BV zu den Dienstplänen ? Überstunden und Mehrarbeit ist bei uns durch Tarif und in der fast unterschriebenen BV geregelt.
Erstellt am 24.06.2008 um 17:28 Uhr von spartacus
Moin,
vielleicht braucht ihr euch über Dienstplanregelung bald keine gedanken mehr machen - wenn der AG eine "weitreichende Flexibilisierung" durchsetzt !