Erstellt am 24.02.2006 um 08:50 Uhr von rainbow1979
Die Mitglieder des Wahlvorstands sind wählbar und dürfen auch wählen, also aktives und passives Wahlrecht!
Erstellt am 24.02.2006 um 08:54 Uhr von merlin
Der Mitglieder des Wahlvorstandes sind nicht zwingend auch wählbar, gemäß § 16 Betr.VG müssen sie lediglich wahlberechtigt sein
Erstellt am 24.02.2006 um 13:47 Uhr von Tom
Was heißt "nicht zwingend"? Wie ist denn jetzt die Rechtslage?
Danke
Erstellt am 24.02.2006 um 14:42 Uhr von rainerzwo
Das heist, dass für alle - auch Wahlvorstandsmitglieder - die Regel gilt, dass sie nur gewählt werden können (=kandidieren können) wenn sie zum Wahltag mindestens 6 Monate dabei sind.
Man kann also zum Wahlvorstand gehören, obwohl man ganz frisch dabei ist und darf daher nicht kandidieren.
Die Eigenschaftschaft im Wahlvorstand zu sein, hat nix mit wählbarkeit zu tun.
Andererseits kann man ziemlich sicher sein, dass Wahlvorstände wählen dürfen. Denn sonst hätten sie vom Betriebsrat gar nicht in das Amt bestellt werden dürfen.
Erstellt am 24.02.2006 um 14:58 Uhr von Tom