Erstellt am 12.04.2006 um 19:45 Uhr von norbert
Das Verfahren ist sicher außergewöhnlich - daß überbringen durch Boten- aber durch das BetrVG oder die Wo nicht untersagt, also damit zulässig. Das der der Umschlag mit allen Unterlagen nicht verschlossen war, ist nicht schön, gibt aber keinen Grund , die Briefwahl für ungültig zu erklären, Weil: der Umschlag mit den Stimmzettel verschlossen war.
Erstellt am 12.04.2006 um 19:57 Uhr von Fayence
@ norbert
Schon mal den § 25 Abs. 3 Wahlordnung gelesen??
@ Torsten
Wahlumschläge in offenen Freiumschlägen bleiben unberücksichtigt, da nicht sicher gestellt ist, dass der Wahlumschlag tatsächlich vom Absender des Freiumschlags stammt.
Erstellt am 13.04.2006 um 09:44 Uhr von rainerzwo
Ich habe das Gefühlt, der WV hat bei der Entgegennahme gepatzt:
* Das Verfahren ist gar nicht außergewöhnlich. Bei unserer Wahl ging fast alles durch betriebsinterne Post, persönliches Vorbeikommen usw.
* Die Auswahl des Übersendungsweges (Post, DHL, Taxifahrer, persönlich...) ist ja wohl Entscheidung des Wählers. Der Wahlvorstand stellt durch den Freiumschlag nur sicher, dass man kostenlos wählen kann.
* Als Wahlvorstand ist es kritisch, einen offenen Umschlag anzunehmen. RICHTIG wäre gewesen: den Boten direkt zu bitten, den Umschlag zu verschließen! Selbst wenn aber ein offener Umschlag (z.B. betriebsinternes Posteingangsfach) ohne Boten eintritt: auch dann würde ich als Wahlvorstand als erstes den Umschlag eigenhändig verschließen und das protokollieren.
FEHLERHAFT ist es für den WV immer, offene (bzw. geöffnete) Wahlbriefe aufzubewahren. Denn nun ist die Stimme schon eher kritisch, weil der Wahlvorstand selbst dort zu einfach manipulieren kann.
Erstellt am 13.04.2006 um 11:54 Uhr von Benno_BRB
Eure Auslegungen in allen Ehren: Ich halte es lieber so wie die liebe Fayence. Da kann nichts schief gehen und die Begründung ist wasserdicht.
Benno
Erstellt am 13.04.2006 um 13:21 Uhr von Fayence
@ rainerzwo
Im übrigen ist für eine Briefwahl der Postweg üblich und vorgesehen. So kann der WV die Entgegennahme des Freiumschlags durch einen nicht vertrauenswürdigen Boten ablehnen! Jeden weiteren Kommentar zu Deiner Antwort erspare ich mir besser.
@ Torsten
Noch einmal und ausdrücklich, der WV hat richtig gehandelt!
Richardi Kommentar zu §26 WO: Ist der Freiumschlag NICHT VERSCHLOSSEN oder fehlt die vorgesehene Erklärung oder ist sie nicht unterschrieben, so ist die ORDNUNGSGEMÄSSE STIMMABGABE NICHT ERFOLGT. Sie ist UNGÜLTIG!
Fitting Kommentar zu §26 WO: Der Freiumschlag muss verschlossen werden, da anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass der Wahlumschlag mit Stimmzettel ausgetauscht wird. Ist der Freiumschlag nicht verschlossen, darf der Wahlvorschlag bei der Wahl nicht berücksichtigt und nicht in die Wahlurne gelegt werden, da die Stimmabgabe ungültig ist.
Und wer ist für den Verschluss des Freiumschlages zuständig? Doch wohl zweifelsfrei der Briefwähler!!!