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Stimme ungültig? wie werden Ersatzmitglieder nachgeladen?

P
Pilas
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, bei uns im Betrieb waren gestern Wahlen, ich bin im Wahlvorstand und das Ergebnis ist mit 2 Stimmenunterschied von Liste 1 zu Liste 2 ausgefallen. ich habe 2 Fragen. Frage 1: die Stimmzettel waren so dass Oben Liste 1 mit dem Namen des Listenvertreters zu 1 stand und unten Liste 2 mit dem entsprechenden Listenvertreter zu 2.Eine Stimme hatte den Namen des Listenvertreters durchgetrichen aber ordnungsgemäß angekreuzt. Nach §11 abs 4 steht "Stimmen die mit besonderen Merkmal versehen sind oder einen Zusatz ,oder sonstige Änderungen aufweisen sind ungültig". Ist dieses Durchstreichen des namens als Änderung zu sehen und damit ungültig? Frage 2: Es gibt jetzt 5 Mtgl aus Liste 1 und 4 aus B. Wobei bei den 4ern bereits das Geschlecht in der minderheit dabei ist. Wie werden die Ersatzmitglieder geladen wenn ein Mitgl ausfällt. Werden je nachdem aus welche Liste ein ausfällt aus der entsprechende Liste nachgeladen oder wird die Rangfolge weiter gerechnet und entsprechend immer der erster Ersatzmitglied zunächst geladen??

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Community-Antworten (2)

G
gironimo

16.12.2011 um 10:10 Uhr

Aus alten Erfahrungen in Wahllokalen würde ich sagen - die Stimme ist gültig. Nachgeladen wird immer von der jeweiligen Liste - der Reihe nach. Zu beachten wäre die Quote, die muss erfüllt werden so lange es geht; notfalls indem von der anderen Liste geladen wird.

R
rkoch

16.12.2011 um 10:29 Uhr

unter "Zusatz" oder "Änderungen" versteht man derartige, die den Willen des Wählers unerkennbar machen. Ein Kreuz und KOMPLETTES Durchstreichen der Liste: Was wollte der Wähler damit sagen? Er hat etwas Durchgestrichenes angekreuzt, also nichts. Im Gegensatz dazu wird das durchstreichen aller Listen bis auf eine (egal ob diese angekreuzt ist oder nicht) als Stimme für diese Liste gewertet, da ja erkennbar ist WELCHE Liste übrig bleibt. Irgendein Vermerk wie z.B. "aber nur wenn XXX von der Liste gestrichen wird" oder das Hinzufügen von Kandidaten zur Vorschlagsliste (i.d.R. nur bei Mehrheitswahl) oder überhaupt irgendetwas woraus die Person des Wählers erkennbar wird führt zur Ungültigkeit. Das Durchstreichen von Kandidaten ist i.d.R. belanglos, so lange immer noch erkennbar ist was gewählt werden soll. So lange also die Liste selbst nicht durchgestrichen ist würde ich die Stimme anerkennen.

Am Ende muß der Wahlvorstand einfach entscheiden und beschließen ob der Wille des Wählers klar erkennbar ist oder nicht. Der Beschluß des Wahlvorstandes ist nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar, z.B. ein Stimmzettel auf dem zwei Listen angekreuzt sind als gültig durgehen zu lassen geht natürlich gar nicht.

Bei Listenwahl rekrutieren sich die Ersatzmitglieder IMMER aus der Liste, deren BRM verhindert sind in der Reihenfolge in der sie auf der Liste stehen. Ausnahmen: Ist die Geschlechterquote zu berücksichtigen wird bei Verhinderung eines BRM im Minderheitengeschlecht das nächste Ersatzmitglied auf dieser Liste geladen welches das richtige Geschlecht hat. Hat eine Liste keine Ersatzmitglieder mehr (oder kein Ersatzmitglied des Minderheitengeschlechts), so wird das Ersatzmitglied aus der Liste genommen welche entsprechend der Auszählung den nächsten Sitz erhalten hätte. Findet sich auf dieser Liste kein EBRM des richtigen Minderheitengeschlechts wird wieder die nächste Liste ausgewählt, usw. Findet sich kein EBRM des korrekten Geschlechts mehr, wird so Verfahren als gäbe es kein Minderheitengeschlecht.

Bei nur zwei Listen ist das einfach, da es immer die zweite Liste trifft (die erste kann ja kein EBRM mehr stellen).

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