Arbeitnehmer erbringt nicht geforderte Leistung aus Hamburger Modell
Wie ist als Betriebsrat mit einem Arbeitnehmer umzugehen, der nicht die geforderte Leistung aus dem Hamburger Modell erbringt. Es "könnte" sein, dass dies vom AN vorsätzlich geschieht.
Community-Antworten (7)
18.05.2018 um 23:48 Uhr
Was geht das den Betriebsrat an?
18.05.2018 um 23:55 Uhr
Der BR soll im Normalfall FÜR den AN handeln. In diesem Fall eben schwer, da bekannte Vermutung besteht.
19.05.2018 um 01:03 Uhr
Ich bleibe dabei das geht den Betriebsrat nix an wenn der AG meint er muss eine Kündigung aussprechen dann muss er den Betriebsrat beteiligen. Ansonsten ist in diesem Fall der BR nicht im Boot!
19.05.2018 um 02:13 Uhr
Zitat : ......der nicht die geforderte Leistung aus dem Hamburger Modell erbringt.
Welche Leistung wurde denn vom AN gefordert, die er nicht erbracht hat ?
19.05.2018 um 08:14 Uhr
Habe mich mal belesen, in dem Modell steht nichts von geforderten Leistungen. Die darin vereinbarten Stufen werden ärztlich überwacht und der AN kann diese Wiedereingliederung abbrechen ohne irgendwelche Folgen.
Der AG hat dadurch keinerlei Nachteile,der AN bezieht ja Krankengeld oder Übergangsgeld welche vom Rententräger gezahlt wird. Ausserdem hat der AG der stufenweise Eingliederung in Zusammenarbeit mit Arzt und AN zugestimmt.
Übrigens Vermutungen sind eine schlechte Grundlage für die Betriebsrats arbeit!
Für die Durchführung der stufenweise Wiedereingliederung gibt es ausführliche gesetzliche Regeln. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation hat in einer Arbeitshilfe folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer der stufenweise Wiedereingliederung zugestimmt, wird in Abstimmung mit allen Beteiligten ein individueller Stufenplan erstellt. Diesem Plan müssen alle Beteiligten schriftlich zustimmen.
Im Stufenplan wird die schrittweise Wiedereinführung in die bisherige Tätigkeit festgelegt. In der Regel erfolgt eine schrittweise Erhöhung der Arbeitsbelastung bis zur Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit.
Die Wiedereingliederung wird durch regelmäßige ärztliche Untersuchungen begleitet. Soweit erforderlich kann der Stufenplan im Verlauf dem Gesundheitszustand des Beschäftigten angepasst, verlängert, verkürzt oder abgebrochen werden.
Der Stufenplan enthält insbesondere:
Beginn und Ende der Maßnahme, Einzelheiten über die verschiedenen Stufen, ein Rücktrittsrecht vor dem vereinbarten Ende, Gründe für einen Abbruch, Ruhen von Bestimmungen im Arbeitsvertrag während der Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung und Höhe eines eventuellen Arbeitsentgeltes. Eine erfolgreiche stufenweise Wiedereingliederung endet, wenn der Beschäftigte wieder voll belastbar ist. Wird die schrittweise Arbeitsaufnahme abgebrochen, gilt er weiterhin als arbeitsunfähig. Dann müssen weitergehende medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen oder auch eine Rente wegen Erwerbsminderung erwogen werden.
19.05.2018 um 09:20 Uhr
Ein Arbeitnehmer ist nicht zur Erbringung einer Leistung verpflichtet, sondern Arbeit in "mittlerer Quantität und Güte" zu liefern. Selbst wenn es zusätzliche Vereinbarungen gibt (z.B. mit einer Prämienzahlung verbunden ) - krank ist krank. Schafft er nicht, was das BEM-Gespräch vorsieht, ist der Kollege weiterhin krank.
19.05.2018 um 13:37 Uhr
Kratzbürste vom BEM Gespräch war hier aber keine Rede!
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