Erstellt am 18.05.2018 um 21:48 Uhr von Moreno
Was geht das den Betriebsrat an?
Erstellt am 18.05.2018 um 21:55 Uhr von BR_Brandenburg
Der BR soll im Normalfall FÜR den AN handeln. In diesem Fall eben schwer, da bekannte Vermutung besteht.
Erstellt am 18.05.2018 um 23:03 Uhr von Moreno
Ich bleibe dabei das geht den Betriebsrat nix an wenn der AG meint er muss eine Kündigung aussprechen dann muss er den Betriebsrat beteiligen. Ansonsten ist in diesem Fall der BR nicht im Boot!
Erstellt am 19.05.2018 um 00:13 Uhr von Challenger
Zitat : ......der nicht die geforderte Leistung aus dem Hamburger Modell erbringt.
Welche Leistung wurde denn vom AN gefordert, die er nicht erbracht hat ?
Erstellt am 19.05.2018 um 06:14 Uhr von MaJoK
Habe mich mal belesen, in dem Modell steht nichts von geforderten Leistungen. Die darin vereinbarten Stufen werden ärztlich überwacht und der AN kann diese Wiedereingliederung abbrechen ohne irgendwelche Folgen.
Der AG hat dadurch keinerlei Nachteile,der AN bezieht ja Krankengeld oder Übergangsgeld welche vom Rententräger gezahlt wird. Ausserdem hat der AG der stufenweise Eingliederung in Zusammenarbeit mit Arzt und AN zugestimmt.
Übrigens Vermutungen sind eine schlechte Grundlage für die Betriebsrats arbeit!
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Für die Durchführung der stufenweise Wiedereingliederung gibt es ausführliche gesetzliche Regeln. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation hat in einer Arbeitshilfe folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer der stufenweise Wiedereingliederung zugestimmt, wird in Abstimmung mit allen Beteiligten ein individueller Stufenplan erstellt. Diesem Plan müssen alle Beteiligten schriftlich zustimmen.
Im Stufenplan wird die schrittweise Wiedereinführung in die bisherige Tätigkeit festgelegt. In der Regel erfolgt eine schrittweise Erhöhung der Arbeitsbelastung bis zur Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit.
Die Wiedereingliederung wird durch regelmäßige ärztliche Untersuchungen begleitet. Soweit erforderlich kann der Stufenplan im Verlauf dem Gesundheitszustand des Beschäftigten angepasst, verlängert, verkürzt oder abgebrochen werden.
Der Stufenplan enthält insbesondere:
Beginn und Ende der Maßnahme,
Einzelheiten über die verschiedenen Stufen,
ein Rücktrittsrecht vor dem vereinbarten Ende,
Gründe für einen Abbruch,
Ruhen von Bestimmungen im Arbeitsvertrag während der Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung und
Höhe eines eventuellen Arbeitsentgeltes.
Eine erfolgreiche stufenweise Wiedereingliederung endet, wenn der Beschäftigte wieder voll belastbar ist. Wird die schrittweise Arbeitsaufnahme abgebrochen, gilt er weiterhin als arbeitsunfähig. Dann müssen weitergehende medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen oder auch eine Rente wegen Erwerbsminderung erwogen werden.
Erstellt am 19.05.2018 um 07:20 Uhr von kratzbürste
Ein Arbeitnehmer ist nicht zur Erbringung einer Leistung verpflichtet, sondern Arbeit in "mittlerer Quantität und Güte" zu liefern. Selbst wenn es zusätzliche Vereinbarungen gibt (z.B. mit einer Prämienzahlung verbunden ) - krank ist krank. Schafft er nicht, was das BEM-Gespräch vorsieht, ist der Kollege weiterhin krank.
Erstellt am 19.05.2018 um 11:37 Uhr von Moreno
Kratzbürste vom BEM Gespräch war hier aber keine Rede!