Erstellt am 31.03.2006 um 10:49 Uhr von Norden
Wenn Ihr die Frist im Wahlausschreiben gesetzt habt, dann müsst Ihr auch als Wahlvorstand dran halten.
Sind denn andere Listen eingetroffen? Wenn nein, dann müsst Ihr erst eine Nachfrist setzen.
Erstellt am 31.03.2006 um 11:04 Uhr von geplagter_Wahlvorstand
Hallo!
Zwei weitere Listen waren rechtzeitig beim Wahlvorstand.
Nach Deiner Meinung darf also ein Wahlvorstand auch eine begründete Verspätung nicht akzeptieren und muß die Liste zurückweisen bzw. als ungültig erklären.
Gäbe es Einspruchsmöglichkeiten gegen eine Ablehnende Entscheidung des Wahlvorstandes?
ein geplagter Wahlvorstand
Erstellt am 31.03.2006 um 11:09 Uhr von Ramses II
Sorry,
ich verstehe das jetzt nicht ganz was da passiert ist.
Du schreibst, dass Euch der Listenführer damit aus Uniwssenheit eine Nachfrist erspart habe. Andererseits sind aber schon zwei gültige Vorschlagslisten eingegangen. Wozu dann eine Nachfrist? Haben die beiden anderen Listen zusammen zu wenig Bewerber?
Eure Wahl ist durch die falsche Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge sowieso schon anfechtbar. Jetzt könnt Ihr Euch entscheiden, wem Ihr die möglichkeit der Anfechtung geben wollt.
Erstellt am 31.03.2006 um 11:10 Uhr von Norden
Ja, aber ein Einspruch hätte nach dem geschilderten Fall ja keinen Erfolg. Der Listenführer hatte ja die gleiche Zeit wie die anderen. Und Frist ist Frist, wenngleich kein Wahlvorstand gern eine Liste ablehnt. Da hat der Kollege aber leider gepennt. Und wenn ihr die Liste (Mauschel, Mauschel) zulasst und das bekommt einer spitz, dann ist die ganze Wahl hinfällig. Der WV hat einzig und allein eine ordnungsgemäße Wahl durchführen zu lassen.
Erstellt am 31.03.2006 um 11:22 Uhr von geplagter_Wahlvorstand
Zitat:
"Der WV hat einzig und allein eine ordnungsgemäße Wahl durchführen zu lassen."
Zitat Ende
Genau das ist unser Bestreben.
@Ramses II:
Mit Nachfrist meinte ich in diesem Fall, daß der Listenführer der 3. Liste, die Möglichkeit bekommt, seine Stützunterschriften zu vervollständigen. Oder wird diese Frist nur gewährt, wenn es die einzige Liste wäre?
der geplagte Wahlvorstand
Erstellt am 31.03.2006 um 11:26 Uhr von Norden
Die falsche Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge in der Ausgangsfrage ist mir gar nicht aufgefallen. Gut gemacht Ramses II!
Erstellt am 31.03.2006 um 11:29 Uhr von Ramses II
"geplagter_Wahlvorstand",
wenn die Liste bei Einreichung zu wenig (gültige) Stützunterschriften aufweist, dann ist sie unheilbar mangelhaft.
Ein heilbarer Mangel liegt nur vor wenn durch Streichung von (Doppel-)Unterschriften nicht genügend Stützunterschriften vorliegen.
Erstellt am 31.03.2006 um 11:32 Uhr von AO
1. Die Liste ist unheilbar ungültig, wenn nicht genügend Stützerunterschriften miteingereicht werden.
2. Das Ende der Frist ist so zu setzen, dass weniger als 20 % der normalerweise anwesenden Belegschaft anwesend sind.
Schöner Satz....
Ergo in jedem Falle anfechtbar!
Erstellt am 31.03.2006 um 11:38 Uhr von Norden
@ AO: 20 Prozent - habe ich noch nirgends gelesen. Wo hast Du das her? Was ist denn in einem Drei-Schicht-Betrieb, wann muss da das Fristende gesetzt werden?
Erstellt am 31.03.2006 um 13:05 Uhr von Fayence
"2. Das Ende der Frist ist so zu setzen, dass weniger als 20 % der normalerweise anwesenden Belegschaft anwesend sind."
AO, schöner Satz? Den kannst Du aber nicht gemeint haben. Da hast Du nämlich nur Unsinn geschrieben, aber vermutlich das Richtige gemeint! Die 20% Regelung kenne ich zwar auch nicht, würde aber als Anhaltspunkt Sinn machen.
Gruß
Fayence
Erstellt am 03.04.2006 um 08:59 Uhr von AO
Hi Ihr Lieben!
Also mit : "schöner Satz" meinte ich die Formulierung der anwesenden Anwesenden. klingt immer noch bescheuert und wäre sicher besser gewesen, wenn ich die Arbeitshilfe von Verdi beigehabt hätte, als ich hier geantwortet habe. Aber was nicht ist, ist nicht.
So also auf ein Neues:
Der "Wahlleitfaden" von ver.di, die "Arbeitshilfe für Wahlvorstände" für das normale Wahlverfahren, Drucklegung im September 2005, sagt auf Seite 35, unter "2. Prüfung der Einsprüche gegen die Wählerliste" :
"Der Wahlvorstand kann festlegen, dass am letzten Tag der Einspruchsfrist diese mit der Beendigung der Dienststunden endet, soweit die Arbeitszeit des weit überwiegenden Teils der Belegschaft zu diesem Zeitpunkt endet."
Der WV kann muss aber nicht?! Und die Einspruchsfrist hat meines Wissens nach den selben Zeitrahmen wie die Frist für die Einreichung der Vorschlagslisten?! Allerdings kann die Einspruchsfrist nicht verlängert werden. Im Gegensatz zu der zur Vorschlagslisten-Einreichung. ;-)
Weiter heißt es im selben Absatz:
"Es darf nur ein Zeitpunkt gewählt werden, zu dem mehr als 80% der Belegschaft nicht mehr im oder für den Betrieb tätig sind. Der Zeitpunkt des Fristendes muss jedoch unter Angabe der genauen Uhrzeit im Wahlausschreiben angegeben werden."
Was man nun daraus erkennen kann, ist, dass unter diesem ganzen Punkt nicht eine einzige Bezugnahme auf das BetrVG oder die WO erfolgt. Vielleicht ein versteckter Hinweis auf die Rechtsprechung in unserem Land?
Ich meinte also genau dies und hoffe, nunmehr ein genaueres Verständnis meines Beitrages erreicht zu haben!
Ansonsten noch eine schöne Woche!
AO