Erstellt am 16.03.2006 um 10:48 Uhr von gorgiana
Hallo user0815,
sehr verwirrende Situatio.
Grundsätzlich kann doch jeder sage was er will auch oder gerade im Walkampf, er sollte es nur so formulieren, das es schlimmstenfalls vor Gericht bestand hat.
Kleiner Tip: Handzettel verteilen oder E-Mail sind besser.
Erstellt am 16.03.2006 um 13:42 Uhr von nidis
Hallo user0815!
Wenn der MA die Bedingungen einer Arbeitnehmereigenschaft erfüllt, und du sagst ja selbst , dass er bei euch angestellt ist, dann kann er sich auch für den BR aufstellen lassen.
Erstellt am 16.03.2006 um 14:23 Uhr von sabina
Hallo user 0815
also ich finde es muss zunächst geklärt werden, was für ein Angestelltenverhältnis das ist. Ich bin mir nicht so sicher, dass ein Inhaber einer Verleihfirma so einfach Angestellter sein kann. Da solltest du dir mal Rat bei einer Rechtsvertretung holen. Bei der Gewerkschaft geht das ja kostenlos.
Zudem wäre dann noch zu klären, ob es sich hier dann nicht um einen leitenden Angestellten handelt. Dann kann er sich auf jeden Fall nicht aufstellen lassen.
Hier aber meine Frage dazu, kann der Wahlvorstand nnicht einen Kandidaten aus berechtigten Gründen ablehnen ? Zum Beispiel hier wegen Befangenheit und es zu befürchten ist, dass er nur seine Interessen war nehmen will ??
Gruß
Sabina
Erstellt am 16.03.2006 um 14:32 Uhr von Fayence
@ user0815
Mich macht eines stutzig. Vor jeder Wahl, egal welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt, muss die Wählerliste eingesehen werden können. Findet sich darauf ein "Name" dessen Wahlberechtigung angezweifelt wird, kann gegen diese Wählerliste Einspruch erhoben werden.
Der Wahlvorstand hat dann entsprechend zu prüfen! Hat bei Euch niemand entsprechend reagiert?
Was diesen AG/AN betrifft, fällt mir -allerdings spontan- ein, dass hier in Richtung "Scheinselbständigkeit" geprüft werden müsste/sollte.
Erstellt am 16.03.2006 um 15:39 Uhr von user0815
Erstmal vielen dank für die vielen anregungen!!
Wer kann denn die Wählerliste anzweifeln bzw. einspruch erheben??
Nur der Wahlvorstand oder jeder Mitarbeiter?
Erstellt am 16.03.2006 um 16:11 Uhr von Fayence
Entschuldige, ich hätte vielleicht direkt schreiben sollen, dass der Einspruch gegen die Wählerliste nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich ist.
Normales Wahlverfahren
§ 4 WO
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.
Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 30 WO
(2) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Einspruchsberechtigt sind die AN des Betriebes.