Wählbarkeit - wie lange muss jemand im Unternehmen sein ?
Nachdem ich hier mir nun einige Beiträge mal durchgelesen habe, möchte ich auch mal eine Frage stellen und bin gespannt auf die Antworten. Mitarbeiter (ehem. BR Vorsitzender) hatte zum 30.09.05 gekündigt, ist allerdings ab dem 28.11.05 wieder eingestellt worden. Der BR bzw. Wahlvorstand hatte dieses "krumme" Einstellungsdatum gewählt, damit A zur BR Wahl am 30.05.06 noch zugelassen werden kann. Jetzt hat der Wahlvorstand die Wahl um eine Woche nach vorne auf den 23.05.06. Zu diesem Zeitpunkt ist A genau 176 Tage durchgehend im Unternehmen. Wie sieht es mit seiner Wählbarkeit aus? Darf er sich überhaupt als Kandidat aufstellen lassen?
Community-Antworten (23)
18.04.2006 um 16:03 Uhr
Hi,
176 Tage sind nicht das Kriterium, sondern sechs Monate. Die Vorbeschäftigung ist irrelevant. Am 23.05., dem einzigen und insbesondere letzten Wahltag, ist der Kollege noch nicht sechs Monate im Betrieb und somit nicht wählbar.
Viele Grüße Klaus
18.04.2006 um 16:09 Uhr
Es ist ja nur ein Wahltag und somit ist der erste auch gleichzeitig der letzte. Wie ist es denn um die Wählbarkeit bestellt, wenn die Wahl z.B. zwischen 23. und 30. stattfindet? Zählt dann der letzte Wahltag?
18.04.2006 um 16:11 Uhr
Sechs Monate zählen.
Allerdings gäbe es die Möglichkeit, den Kollegen auf der Liste zu lassen, die Wahl abzuwarten, eine mögliche Anfechtung der entgegenzusehen. Ggf. heilt sich dieser Mangel nach § 24 Abs. 1 Nr. 6! ;-)
18.04.2006 um 16:11 Uhr
Ja, es kommt darauf an, ob der Kollege am letzten Wahltag dem Betrieb sechs Monate angehört.
Viele Grüße Klaus
18.04.2006 um 16:16 Uhr
Das hab ich auch schon vorgeschlagen, aber der Wahlvorstand gehört nicht zu den Zockern :-) Wobei ich der Meinung bin, 99,9% aller Wahlen wären anfechtbar, weil es so viele Fallstricke und Hintertüren gibt, die man gar nicht alle bedenken kann.
18.04.2006 um 16:20 Uhr
Hallo zusammen,
es gibt auch andere Komentierungen: (Fitting Komentierung §8 Rn. 39-40)
Für die sechsmonatige Dauer der Betriebsangehörigkeit wird man im Allgemeinen einen "zusammamenhängenden Zeitraum" fordern müssen. Bei einer rechtlichen Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit - etwa durch Zeiten einer anderweitigen Tätigkeit oder durch längere Arbeitlosigkeit - beginnt die die Sechsmonatsfrist erneut zu laufen.
DAS GILT ALLERDINGS NICHT UNEINGESCHRÄNKT. Besteht zwischen den ArbVerhältnissen ein innerer Sachzusammenhang derat, dass das neue Arbeitverhältniss als die Vortsetzung des früheren anzusehen ist, ist die frühere Beschäftigungszeit und - soweit die Unterbrechung nur kurzfristig ist auch diese mit zu berücksichtigen.............
Gruß TOTO
18.04.2006 um 16:23 Uhr
Die Betriebszugehörigkeit wurde ja auch angerechnet, aber der Wahlvorstand stört sich eben an dem "ununterbrochen im Unternehmen". Nein die 2 Monate waren nicht bei einem anderen Betrieb des Unternehmens, sondern was komplett anderes.
18.04.2006 um 16:34 Uhr
@ peterpannbg
Was ich noch nicht ganz verstehe: Du hast geschrieben der BR bzw. der Wahlvorstand hat dieses krumme Eintrittsdatum gewählt, damit A noch zur Wahl zugelassen werden kann (finde ich übrigens gut das bei euch der BR bzw. der Wahlvorstand entscheiden kann wann ein Arbeitnehmer bzw. zu welchem Datum er eingestellt werden soll und nicht der Arbeitgeber :-))
Wenn dem Wahlvorstand soviel am Kandidaten A liegt, warum verschiebt er dann die Wahl nach vorne ?? Hat sich da bei euch politisch was getan ?
Wenn nicht, würde ich es darauf ankommen lassen und A als Kandidaten zulassen!
Gruß TOTO
18.04.2006 um 16:42 Uhr
Er schiebt die Wahl deshalb nach vorn, weil er Angst hat, bei einem Wahltermin 30.05. möglicherweise eine betriebsratslose zeit zu riskieren, da ja die 3 tagesfrist zur Erklärung, ob die Wahl angenommen wird, noch nachwirkt und somit die konstituierende Sitzung nicht am 31.05. durchgeführt werden könnte. Die Einstellung erfolgte natürlich in Übereinstimmung mit dem AG, so weit sind wir nicht, daß der BR alleine über Einstellungen entscheidet :-)
18.04.2006 um 17:00 Uhr
@ peterpannbg
Wie kurzfristig hat der Wahlvorstand sich das überlegt ??
Wenn Ihr am 23.05.06 wählen wollt, dann hing doch mit Sicherheit letzte Woche (spätestens 11.04.06) das Wahlausschreiben aus, oder ??
Oder hat der Wahlvorstand das bestehende Wahlausschreiben abgeändert, d.h. den Termin vom 30.05.06 auf den 23.05.06 geändert ?
Gruß Toto
18.04.2006 um 17:09 Uhr
Das Wahlausschreiben wurde am 10.04. ausgehängt. Jetzt kann A natürlich den ganzen Mitarbeitern, die er als Kandidaten aufstellen wollte, sagen. Oh tut mir leid, bin gar nicht wählbar, organisiert euch selbst. :-)
Vorher war noch nie ein Wahlausschreiben gehängt und die Wählerliste wurde auch erst heute auf Verlangen erneut aufgehängt, weil sie nicht mehr auffindbar war.
18.04.2006 um 17:53 Uhr
@ peterpannbg
Meine abschließende Meinung: Ich würde Kandidat A als Kandidat zur Wahl zulassen. Das neue Arbeitsverhälnis besteht fast 6 Monate (bis auf eine Woche) und zudem bestant vorher bereits ein Arbeitsverhältnis und zwischen Arbeitsverhältnis 1 und 2 liegen ledeglich ca. zwei Monate. Ich denke ein Arbeitsgericht würde ganz klar feststellen das dieser Mitarbeiter einen klaren Überblick über die Abläufe und Strukturen eures Unternehmens besitzt, denn das ist letzendlich entscheidend.......
Erstmal entscheidet Euer Wahlvorstand per Beschluß ob Kandidat A wählbar ist oder nicht. Sollten sich drei Wahlberechtigte finden, die aus diesem Grund versuchen die Wahl anzufechten, würde mich das Ergebnis sehr interresieren.
Ausserdem bin ich der Meinung das die Belegschaft entscheiden sollte ob dem Kandidat wirklich diese 1 (!) Woche Erfahrung im Unternehmen fehlt um ihn dann halt nicht zu wählen.
Es wäre schon traurig wenn ihr einen fähigen (?) Betriebsratskollegen verlieren würdet, "nur" weil euer Wahlvorstand probiert eine betriebsratslose Zeit zu verhindern!
Ich wünsche euch viel Erfolg.....
Gruß TOTO
18.04.2006 um 18:03 Uhr
Sorry, nennt mich einen Korinthenkacker, aber was habt Ihr eigentlich für eine Rechtsauffassung? Würdet Ihr das auch bei einem Kollegen so machen, den Ihr nicht so gut leiden könnt? Ihr wisst doch ganz genau, dass der Kollege nicht wählbar ist und dreht Euch irgendwelche Scheinargumente so hin, dass es doch gehen soll. Vielleicht solltet Ihr Euch mehr darauf konzentrieren, die Wahl ohne Beanstandungsmöglichkeiten durchzuziehen, als einen einzelnen rechtswidrig zu begünstigen, den Ihr gerne im BR hättet.
Denkbar wäre auch, dass bei einer Anfechtung jemand auf die Idee kommt, dass der gesamte Wahlvorschlag ungültig wird, wenn ein nicht Wählbarer darauf stand. Der kann dann nämlich unter Umständen nicht mehr so einfach gestrichen werden, weil sich die Stützunterschriften nun mal auf die gesamte Liste bezogen.
Meine Meinung dazu, nichts für ungut.
Viele Grüße Klaus
18.04.2006 um 18:10 Uhr
@Klaus
Genau jedem seine Meinung....
Das ist nur ein absuluter Grenzfall, wenn ich nur den "nackten" § 8 BetrVG lesen würde, hätte ich auch direkt geagt nicht wählbar! Wenn das aber alles immer so einfach wäre, dann brauchten wir keine Betriebsräte und auch keine Wahlvorstände.........
Zudem woher soll ich wissen ob ich den Kollegen leiden kann, ich kenne ihn doch gar nicht ;-)
Aber gut, die Kollegen weden es schon richten.....
Gruß Toto
18.04.2006 um 18:22 Uhr
Erstmal vielen Dank für die rege Diskussion und die vielen Meinungen. Ich denke, wir werden die Wahl ohne ihn erstmal durchführen und danach möglicherweise eine Wahlanfechtung bekommen, wo das Thema dann auch von Seiten des Arbeitsgerichts noch mal geklärt wird.
18.04.2006 um 23:09 Uhr
Ich fass es nicht!
Ein Wahlvorstand der bereits ein halbes Jahr vor der Wahl in Amt und Würden ist.
Eine Einstellung die einvernehmlich zu einem anderen Datum erfolgt als die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb mit dem Ziel die Wahl zu manipulieren.
Eine Wählerliste die zwischenzeitlich unauffindbar war.
Ein verändertes Wahldatum während das Wahlausschreiben bereits erlassen wurde?
Und da macht Ihr Euch Gedanken darüber ob die Wahl anfechtbar ist wenn dieser AN wählbar oder nicht wählbar ist? Ihr seid Optimisten...
Steht der Kollege denn auf der Wählerliste? Gibt es einen Widerspruch gegen die Wählerliste?
19.04.2006 um 09:35 Uhr
Hallo Ramses,
ja der Kollege steht auf der Wählerliste. Nein die Einstellung fand tatsächlich zu diesem Zeitpunkt statt, wobei sich nur die Frage stellte, 1.12. oder 28.11. Einstellungsdatum, man hat den 28.11. mit der Begründung dann gewählt, weil man der Person die Möglichkeit geben wollte, erneut als BR zu kandidieren.
Das Wahldatum wurde nicht verändert, nachdem das Wahlausschreiben raus war, es gab nur vorher eine "mündliche Absichtserklärung" des Wahlvorstandes, die Wahl am 30.05. durchzuführen.
19.04.2006 um 12:15 Uhr
Moins!
Der AG stellt einen ehemaligen BRV ein mit der Überlegung: "Lieber ein paar Tage früher, damit der wieder im BR sitzt!"
Ähm - kneiff mich mal einer - bitte!
Jetzt gibt es da vielleicht jemanden bei Euch - lieber peterpannbg - der das durchschaut hat und der zieht jetzt die Notbremse. Einerseits klug, dies mit dem Argument der BR-losen Zeit zu verbinden. Andererseits ist der Termin auch schon ganz schön spät gewählt und sollte daher schon vorverlegt weren. Ausserdem kann das Wahlausschreiben nur noch bei gravierenden Fehlern geändert werden. Ansonsten sind Änderungen nicht zulässig. Wer hat den diesen "alten" Termin festgelegt? Und wieso ist der "öffentlich" - istr er doch oder? Wir hier bei uns wissen, was wir davon zu halten haben, wenn der AG einen Wunschkandidaten so unterstützt. Die Meisten zummindest. Ausserdem stinkt dies sehr nach strafbarer Wahlbeeinflussung! (Beweisbarkeit) Das Ramses da nichts zu zu sagen hat wundert mich oder habe ich hier nicht richtig "gerochen"?
Macht die Wahl so wie sie jetzt angelaufen ist. Von der Wählerliste dürft Ihr ihn nicht streichen, denn er hat ja das aktive Wahlrecht und ihm fehlt "leider leider" das Passive. Vielleicht sollte es ja dabei bleiben?
Benno
19.04.2006 um 12:38 Uhr
@Benno_BRB Du hast da was falsche verstanden: Der BR und der Wahlvorstand hat eingestellt!
19.04.2006 um 13:23 Uhr
Also um es aufzuklären, der ehemalige BR Vorsitzende hatte seinerzeit einen guten Job gemacht und wurde sowohl von Arbeitgeber, als auch von BR Seite respektiert, deshalb waren beide Seiten damals froh, daß er sich entschlossen hatte, zurückzukehren.
19.04.2006 um 13:34 Uhr
Diese Erklärung bzgl. der Rückkehr des Kollegen würde mich als normalen AN und potentiellen Kandidaten Eures BR sehr stutzig machen! Und ich dachte immer, die Geschichte vom "Verlorenen Sohn" gäbe es nur in der Bibel.
19.04.2006 um 13:54 Uhr
Wie gesagt, er ist nicht wählbar und wir warten ab, was passiert.
19.04.2006 um 15:19 Uhr
@ Kölner:
Wie ich habs falsch verstanden?
Der BR und der WV (im November 2005???) haben den Kollegen eingestellt?
Ähm wie sieht es denn hier mit § 5 BetrVG aus. Irgenetwas kann hier nicht stimmen. Ich bleib mal bei meiner Antwort: 24304!
Fühl mich wohler damit - erstmal.
Benno
Verwandte Themen
Wählbarkeit, Betriebsübergang, 6-Monatsfrist
Bis Februar 2016 arbeitete ich in einer Gesellschaft mit zwei Standbeinen (1. Service 2. Projekte). Ab dem 01.03.2016 wurden die Projekte in eine komplett eigenständige Gesellschaft neuen Namens ausge
Gemeinsamer Betriebsrat mehrerer Unternehmen nach Betriebsübergang
Hallo, ich habe folgende Fragen. Zwei unternehmen haben im November 2006 einen Betriebsübergang vollzogen. Es handelt sich dabei um das Unternehmen in dem ich beschäftigt, und auch Mitglied des Be
Gültigkeit von Betriebsvereinbarung bei Betriebsübergang eines Betriebsteils
Guten Morgen liebe Community, wir haben da eine spezielle Frage zu der wir bisher noch keine verbindliche Einigung finden konnten. Folgendes Szenario: Aus Unternehmen A (mit Betriebsrat) wird ein Be
Machen Wiederholungskündigungen einen Betriebsrat erfolgreich handlungsunfähig?
Hallo Leute, ich habe einen Haufen Fragen zum Thema Kündigung und natürlich auch eine Meinung dazu. Bitte sagt mir, ob ich damit eurer Meinung nach richtig liege. Wenn unser Arbeitgeber einen vo
AN, Wiedereingliederung, Verlust der Wählbarkeit
Hallo Zusammen, wir haben ein BRM das lange Zeit krank ist, also noch ist und soll demnächst wiederkommen aber es findet zuerst eine Wiedereingliederungsmaßnahme statt. Nun meine Fragen ist e