Erstellt am 08.10.2019 um 15:21 Uhr von wdliss
§5 Abs. 3 BetrVG:
Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein."
Von Bezeichnungen im Arbeitsvertrag ist da nichts geschrieben.
Erstellt am 08.10.2019 um 16:18 Uhr von stehipp
Kurz gesagt, JA
Es kommt nicht darauf an, wer was in den Arbeitsvertrag schreibt, sondern was die MA für Befugnisse hat wie "wdliss" schreibt. Das scheint hier nicht der Fall zu sein.
Erstellt am 08.10.2019 um 22:32 Uhr von celestro
ob man aber einen MA, der Kündigungen aussprechen darf (auch wenn nur mit Genehmigung) in den BR wählen SOLLTE, ist eine ganz andere Frage.