Erstellt am 03.03.2006 um 19:52 Uhr von Kölner
Aktives Wahlrecht: Nein - passives Wahlrecht: Ja!
Erstellt am 04.03.2006 um 13:48 Uhr von Brazzo
Hallo nc2001,
"Aktives Wahlrecht: Nein - passives Wahlrecht: Ja!" das ist nicht ganz richtig.
Wenn der Kollege über 6 Monate dem Betrieb angehört und das Verfahren der Kündigungsschutzklage noch nicht rechtsgültig ist, so darf der Kollege sich für die Wahl aufstellen lassen und ist auch Wahlberechtigt.
Brazzo
Erstellt am 13.12.2019 um 13:02 Uhr von canisfaver
Hallo Brazzo,
Welcher § kann deine Aussage bestätigen?
Erstellt am 13.12.2019 um 13:14 Uhr von celestro
@canisfaver
Na ob Brazzo nach 13 Jahren hier nochmal rein schaut?
Erstellt am 13.12.2019 um 13:33 Uhr von canisfaver
Das hab ich dann auch gesehen....zu spät. Kannst Du mir da evtl. weiterhelfen?
Erstellt am 13.12.2019 um 13:38 Uhr von celestro
https://www.gloistein-partner.de/betriebsratswahl-wahlberechtigung-und-waehlbarkeit-nach-kuendigung-des-arbeitsverhaeltnisseswahlanfechtung