Abwahl des Vorsitzenden / Stellvertreter - welche Mehrheit ist erforderlich?
Um den Vorsitzenden abzuwählen, reicht da die Mehrheit der Anwesenden BR-Mitglieder bei der Sitzung oder muss es die Mehrheit aller BR-Mitglieder sein ?
Community-Antworten (3)
16.03.2006 um 08:20 Uhr
Moin sh_9260, habe ein Urteil gefunden:
Gewerkschaft - Betriebsratswahl - Anfechtungsberechtigung Gericht: BAG Datum: 01.06.1966 Aktenzeichen: 1 ABR 18/65
Rechtsgrundlagen: § 2 BetrVG
§ 18 BetrVG
§ 27 BetrVG
§ 34 BetrVG
§ 47 BetrVG
§ 51 BetrVG
Entscheidungsform: Beschluss
Vorinstanz: LAG Saarbrücken 24.11.1965 - 2 SaVB 3/65
Fundstellen: BAGE 18, 319 NJW 1966, 1939 Heft 41
Amtlicher Leitsatz:
-
Im Betrieb vertretene Gewerkschaften sind auch anfechtungsberechtigt hinsichtlich einer betriebsratsinternen Wahl, die die Neukonstituierung des Betriebsrats zum Gegenstand hat.
-
Die Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters ist jederzeit ohne besondere Begründung zulässig; ein Mehrheitsbeschluß genügt.
-
Gewerkschaftliche Machtverhältnisse dürfen bei der Neukonstituierung des Betriebsrats berücksichtigt werden.
16.03.2006 um 10:07 Uhr
siehe "FITTING" 22. Auflage §26 Rn20 BetrVG.
16.03.2006 um 16:14 Uhr
Danke für die schnelle Antwort, Ich interpretiere es mal so: Da im BetrVG nicht ausgeführt , wie z.B. §36 ... mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, reicht also die Mehrheit der Anwesenden.
Hintergrund :
Als gerade neu gewählter Betriebsrat und Betriebsausschussmitglied, geht es jetzt darum die Geschäftsordnung zu er- b.z.w. zu überarbeiten. Der letzte BTR hat geschickterweise den Satz " Eine Abwahl durch den Betriebsrat ist mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder zulässig." in seine Geschäftsordnung geschrieben. Das entbehrt ja offentsichtlich jeglicher gesetzlicher Grundlage. oder ?
Ich wäre auch dankbar für Tip's, welche Literatur für den Einstieg hilfreich ist.
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