Erstellt am 16.03.2006 um 07:20 Uhr von Werner
Moin sh_9260,
habe ein Urteil gefunden:
Gewerkschaft - Betriebsratswahl - Anfechtungsberechtigung
Gericht: BAG
Datum: 01.06.1966
Aktenzeichen: 1 ABR 18/65
Rechtsgrundlagen: § 2 BetrVG
§ 18 BetrVG
§ 27 BetrVG
§ 34 BetrVG
§ 47 BetrVG
§ 51 BetrVG
Entscheidungsform: Beschluss
Vorinstanz: LAG Saarbrücken 24.11.1965 - 2 SaVB 3/65
Fundstellen: BAGE 18, 319
NJW 1966, 1939 Heft 41
Amtlicher Leitsatz:
1. Im Betrieb vertretene Gewerkschaften sind auch anfechtungsberechtigt hinsichtlich einer betriebsratsinternen Wahl, die die Neukonstituierung des Betriebsrats zum Gegenstand hat.
2. Die Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters ist jederzeit ohne besondere Begründung zulässig; ein Mehrheitsbeschluß genügt.
3. Gewerkschaftliche Machtverhältnisse dürfen bei der Neukonstituierung des Betriebsrats berücksichtigt werden.
Erstellt am 16.03.2006 um 09:07 Uhr von Frank B.
siehe "FITTING" 22. Auflage §26 Rn20 BetrVG.
Erstellt am 16.03.2006 um 15:14 Uhr von sh_9260
Danke für die schnelle Antwort,
Ich interpretiere es mal so:
Da im BetrVG nicht ausgeführt , wie z.B. §36 ... mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, reicht also die Mehrheit der Anwesenden.
Hintergrund :
Als gerade neu gewählter Betriebsrat und Betriebsausschussmitglied, geht es jetzt darum die Geschäftsordnung zu er- b.z.w. zu überarbeiten. Der letzte BTR hat geschickterweise den Satz
" Eine Abwahl durch den Betriebsrat ist mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder zulässig."
in seine Geschäftsordnung geschrieben. Das entbehrt ja offentsichtlich jeglicher gesetzlicher Grundlage. oder ?
Ich wäre auch dankbar für Tip's, welche Literatur für den Einstieg hilfreich ist.