Erstellt am 11.03.2006 um 01:55 Uhr von Mischu
Hi gudi,
sofern sie auf der Wählerliste aufgeführt sind, ja.
Der Unterschied besteht zwischen "wählbar" und "wahlberechtigt". Sie sind zwar nicht "wählbar", aber dennoch "wahlberechtigt".
Und wer "wahlberechtigt" ist, darf auch eine Stützunterschrift leisten.
MfG
Mischu
Erstellt am 11.03.2006 um 13:14 Uhr von Fayence
@Mischu
Hast Du Deine Antwort geträumt und dann schnell wieder gegeben?
Wenn gudi schreibt, dass "Leitungskader" nicht zur Wahl zugelassen sind, gehe ich mal davon aus, dass damit ltd. Angestellte gemeint sind.
Diese tauchen dann auch nicht auf der Wählerliste auf.
Wer nicht auf der Wählerliste steht, ist weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
Und wer nicht wahlberechtigt ist, darf auch keine Stützunterschrift leisten.
Erstellt am 11.03.2006 um 14:53 Uhr von Mischu
@ Fayence,
man müsste erstmal klären, ob gudi wirklich "nicht zugelassen" meint oder evtl. "wählbar".
Du stellst ja ebenfalls eine Vermutung beim Begriff "Leitungskader" an.
Auf unserer Wählerliste taucht z.B. auch unser BL auf, obwohl er nicht wählbar ist.
Gruß
Mischu
Erstellt am 11.03.2006 um 15:08 Uhr von Ramses II
"Auf unserer Wählerliste taucht z.B. auch unser BL auf, obwohl er nicht wählbar ist."
Weniger als 6 Monate im Betrieb?
Erstellt am 11.03.2006 um 17:35 Uhr von Fayence
@Mischu
Ich gebe Dir insofern Recht, als dass gudi erklären sollte, ob mit dem Leitungskader wirklich ltd. Ang. gemeint sind.
Und die Frage von Ramses II ist nur in dem Fall von Bedeutung, wenn ein BL (Bereichsleiter?) kein ltd. Angestellter ist. Und das dürfte in über 90% aller Betriebe der Fall sein.
Gruß
Fayence
Erstellt am 11.03.2006 um 17:50 Uhr von Mischu
@ ramses II
länger als 6 Monate im Betrieb und BL bedeutet Betriebsleiter.
Gruß
Mischu
Erstellt am 11.03.2006 um 18:24 Uhr von Fayence
Hallo Mischu,
Deine letzte Antwort ging zwar an Ramses II, habe dennoch ein Verständnisproblem. Kann mir dann Eure Wählerliste nicht erklären.
Möglichkeit 1: Euer Betriebsleiter ist ltd. Angestellter. Dann darf er nicht wählen und kann auch nicht gewählt werden.
Möglichkeit 2: Euer Betriebsleiter ist kein ltd. Angestellter. Dann darf er wählen und auch gewählt werden.
Möglichkeit 3: Euer Betriebsleiter ist Leiharbeitnehmer(???). Dann darf er wählen, aber nicht gewählt werden.
Die von Dir beschriebene "Mischform" ist für AN im Sinne des BetrVG nicht vorgesehen. Da stimmt was nicht.
Gruß
Fayence
Erstellt am 11.03.2006 um 18:49 Uhr von Mischu
Hallo Fayence,
unser Betriebsleiter ist ldt. Angestellter im Sinne des BetrVG., steht aber bei uns auf der Wählerliste.
Habe ich auch gestern erst gesehen.
Wenn er nicht wählen darf, dann dürfte er dort doch auch nicht aufgeführt sein.
Ebenso verhält es sich mit dem Niederlassungsleiter unseres Vertriebes.
Ich denke, ich werde den Wahlvorstand mal darauf hinweisen.
Gruß
Mischu
Erstellt am 11.03.2006 um 19:15 Uhr von Fayence
Mischu, nicht nur denken, MACHEN!
Stell Dir mal die Signalwirkung vor, wenn ltd. Ang. Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag leisten. Unabhängig davon, dass sie das nicht dürfen.
Gruß
Fayence
Erstellt am 12.03.2006 um 12:15 Uhr von Fayence
Hallo Mischu,
fasse Dein "Angebot" durchaus als Kompliment auf, über welches ich mich auch wirklich freue.
Kontakte außerhalb dieses Forums sind für mich jedoch rein privater und persönlicher Natur. Deshalb seh es mir nach, wenn ich Dir auf diesem Wege antworte. Wenn Du Fragen hast, stelle sie. Wenn ich helfen kann, tu ich das gerne!
Gruß
Fayence