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Checkliste: Abgrenzung Arbeitnehmer – Leitende Angestellte
Leitende Angestellte dürfen nicht an der Betriebsratswahl teilnehmen. Sie dürfen weder wählen noch gewählt werden. Für leitende Angestellte ist eine eigene betriebliche Interessenvertretung in Form des Sprecherausschusses vorgesehen (vgl. Sprecherausschussgesetz).
Weil in der Wählerliste nur die Wahlberechtigten aufgeführt sein dürfen, kommt der Abgrenzung von Arbeitnehmern und leitenden Angestellten bei der Betriebsratswahl eine erhebliche Bedeutung zu. Nachfolgende Checkliste hilft Ihnen bei der Zuordnung von Angestellten zu den Arbeitnehmern bzw. leitenden Angestellten:
1. Verlangen Sie vom Arbeitgeber alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen. Der Arbeitgeber ist dazu nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WahlO verpflichtet.
2. Stellen Sie anhand der Unterlagen des Arbeitgebers nach eine vorläufige Wählerliste auf und notieren Sie sich nach Möglichkeit diejenigen Personen, die Sie als leitende Angestellte ansehen oder bei denen Sie sich nicht sicher sind, ob sie leitende Angestellte sind.
3. Prüfen Sie anhand der Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG, ob es sich nach Ihrer Einschätzung um leitende Angestellte handelt. Nach § 5 Abs. 3 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG) oder
- Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG) oder
- regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG).
4. Wenn weiterhin Zweifel verbleiben, ob die vorstehenden Kriterien auf einen Angestellten zutreffen, können Sie die Kriterien des § 5 Abs. 4 BetrVG heranziehen. Danach ist im Zweifel leitender Angestellter, wer
- aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 BetrVG) oder
- einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 BetrVG), oder
- ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 BetrVG), oder,
- ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2005: 28.980 Euro/Jahr in den alten Bundesländern, 24.360 Euro/Jahr in den neuen Bundesländern) überschreitet (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG).
5. Fordern Sie vom Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Unterlagen, wie beispielsweise Organigramme, Arbeitsplatzbeschreibungen, interne Richtlinien, Arbeitsverträge, etc. an und überprüfen Sie anhand der weiteren Unterlagen das Vorliegen eines der oben genannten Kriterien. Der Arbeitgeber ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 WahlO dazu verpflichtet, den Wahlvorstand bei der Feststellung der leitenden Angestellten zu unterstützen.
6. Führen Sie das Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG durch, falls die Betriebsratswahl nach dem normalen Wahlverfahren durchzuführen ist und sie mit der Sprecherausschusswahl zeitgleich eingeleitet wird.
7. Teilen Sie dem Arbeitgeber das Ergebnis Ihrer Zuordnung der Angestellten zu den Arbeitnehmern bzw. leitenden Angestellten mit und lassen Sie sich die Zuordnung innerhalb einer gesetzten Frist schriftlich bestätigen.
8. Versuchen Sie sich mit dem Arbeitgeber über die Zuordnung der Angestellten zu den Arbeitnehmern bzw. leitenden Angestellten zu verständigen, falls der Arbeitgeber eine andere Auffassung hinsichtlich der Zuordnung vertritt.
9. Gelingt keine Verständigung mit dem Arbeitgeber über die Zuordnung der Angestellten zu den Arbeitnehmern bzw. leitenden Angestellten, ist beim zuständigen Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren zur Klärung der Zuordnung einzuleiten. Antragsberechtigt sind der Arbeitgeber, der bisherige Betriebsrat und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften.