Fehltritt des gesamten BR´s - welche Rechte hat der BR gegenüber der GL?
Hallo zusammen,
wir haben folgende Frage, wir sind ein 7 köpfiger BR und haben vor kurzem eine Mitarbeiterin auf unserer BR Sitzung zu gast gehabt, welche sich über die Arbeitsbedingungen und Äusserungen des Vorgesezten und anderer MA in ihrer Abteilung beschwert hat. Daraufhin haben wir den Vorgesetzten gebeten, sich hierzu zu äussern und baten ihn in unsere Sitzung (er hatte keinerlei Einwände hierzu). Beide saßen nun in unserer Sitzung und wir haben gemeinsam über die Problematiken gesprochen bzw. versucht Frieden zu stiften. Mittlerweile hat die GL dies von dem Vorgesetzten erfahren, dass in unserer BR Sitzung darüber gesprochen wurde, bzw. der BR ihn gerufen hätte und nun hält die GL dem gesamten BR vor, wir hätten uns falsch verhalten. Die sagen, dass der BR sich weit über seine Rechte hinweg gesetzt hat, da er einfach den Vorgesetzten im gesamten Gremium zur Rede gestellt hätte und ihn damit unter Druck gesetzt hat (der arme). Der BR hätte diese Angelegenheit sofort der GL melden müssen statt den Vorgesetzten sozusagen beim BR vorzuladen. Kann es angehen, dass der BR hier einen Fehltritt begangen hat indem er versucht hat, die Missstände in der Abteilung aufzuklären? Ehrlich gesagt können wir uns das nicht vorstellen. Welche Rechte hat der BR überhaupt gegenüber der GL? Wenn es nach der GL geht anscheinend keine.
Community-Antworten (2)
08.03.2006 um 10:27 Uhr
Hallo Monk,
natürlich habt ihr vollkommen richtig gehandelt!!! Als ich das gelesen hab, habe ich fast gedacht, wir wären aus einem Betrieb, denn bei uns ist exakt das Gleiche passiert. Wir haben uns dann auf § 75 BtrVG bezogen. Der Arbeitgeber hat`s natürlich nicht gerne, wenn der Betriebsrat auch mit mischt und u. U. eine andere Sichtweise ( arbeitnehmerorientiert) im Konflikt hat. Ist aber unsere Aufgabe! Wenn Ihr versucht habt zu vermitteln, ist das genau der richtige Weg, dem sich der Arbeitgeber eigentlich anschließen müsste.
08.03.2006 um 11:15 Uhr
Hallo Monk,
schau bitte auch in § 84 und § 85 BetrVG.
MfG Angi1
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