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Kündigungsschutz Wahlbewerber in Probezeit möglich?

M
MelliOrg
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

habe eine Frage zur anstehenden Betriebsratswahl, die bei uns im Mai durchgeführt wird. Eine Kollegin möchte kandidieren. Sie befindet sich z.Zt. noch in der Probezeit, ist aber zum Zeitpunkt der Wahl 6 Monate im Unternehmen beschäftigt. Es gibt Anzeichen, dass der ArbG eine Kündigung vor Ablauf ihrer Probezeit (Ende März) aussprechen wird. Ab wann würde für sie der besondere Kündigungsschutz greifen bzw. greift er überhaupt? Vielen Dank für Antwort. Melli

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Community-Antworten (3)

N
norbert

06.03.2006 um 20:59 Uhr

Der Kündigungsschutz für Wahlbewerber ist im KSchG § 15(3) abschließend geregelt.

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Martin

06.03.2006 um 21:07 Uhr

KSchG §15: (3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es seidenn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.

F
Fayence

06.03.2006 um 22:04 Uhr

Im Sinne des Gesetzes gilt ein Wahlvorschlag jedoch frühestens mit offizieller Einleitung der Wahl = Wahlauschreiben als aufgestellt.

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