Erstellt am 06.03.2006 um 19:59 Uhr von norbert
Der Kündigungsschutz für Wahlbewerber ist im KSchG § 15(3) abschließend geregelt.
Erstellt am 06.03.2006 um 20:07 Uhr von Martin
KSchG §15:
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es seidenn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
Erstellt am 06.03.2006 um 21:04 Uhr von Fayence
Im Sinne des Gesetzes gilt ein Wahlvorschlag jedoch frühestens mit offizieller Einleitung der Wahl = Wahlauschreiben als aufgestellt.