Wahlbewerber ab wann genau Kündigungsschutz?
Hallo,
ich möchte gerne in den Betriebsrat gewählt werden. Bin auch Wahlbewerberin laut dem Wahlvorstand vom Betriebsrat. Habe auch über 50 Stützunterschriften (notwendig 44) gesammelt und hatte einen Wahlvorschlag. Die Stürtzunterschriften habe ich im Januar 2014 gesammelt ... wenige Tage später habe ich vom Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung erhalten. Habe sofort Kündigungsschutzklage eingereicht. Der Betriebsrat hat dieser Kündigung auch widersprochen und darauf hingewiesen, dass ich ein Wahlbewerber für die Betriebsratwahlen bin. Nun behauptet der Anwalt vom Arbeitgeber beim Gütetermin das Wahlausschreiben wurde im Februar 14 erlassen und somit hätte ich noch keinen Kündigungsverbot (Schutz) und es wären nur ca. 10 Stützunterschirften. Was aber nicht stimmt und auch vom Betriebsrat per Eidesstattliche Versicherung bestätigt wurde.
Meine Frage ist nun, ab wann genau der Kündigungsschutz zustande kommt? Erst mit dem Wahlauschreiben oder mit dem Wahlvorschlag und den notwendigen Stützunterschriften?
Wäre für eine Antworten sehr dankbar.
Liebe Grüße
Community-Antworten (5)
28.03.2014 um 07:20 Uhr
Onkel Guugel meint unter anderem dazu:
Zitat: Ab wann genießt ein Kandidat Kündigungsschutz? Der Sonderkündigungsschutz greift ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Arbeitnehmer offiziell als Kandidat nominiert ist und ein Wahlvorstand besteht, der die Betriebsratswahl durchführt. Der Schutz soll verhindern, dass Arbeitgeber einen Kandidaten verhindern, indem sie dem Mitarbeiter aus einem vorgeschobenen Grund kündigen.
Wann endet der Sonderkündigungsschutz für Kandidaten? Wann der Sonderkündigungsschutz endet, hängt davon ab, wie für den Kandidaten die Wahl ausgeht. Wer es in die Arbeitnehmervertretung schafft, genießt danach als Betriebsratsmitglied für die Dauer seines Amtes weiterhin einen Sonderkündigungsschutz. Für Kandidaten, die es nicht schaffen, endet der besondere Kündigungsschutz sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Quelle: https:www.berlin.de/special/jobs-und-ausbildung/arbeitsrecht/3242541-769162-betriebsrat-kandidaten-geniessen-sonderk.html
Wenn ich das richtig interpretiere müssen sowohl alle Stützunterschriften gesammelt sein und ein Wahlvorstand muss die Wahl eingeleitet haben. Das ist sogar verständlich, denn sonst könnte man ja am Tage nach der Wahl wieder eine Liste aufstellen und Stützunterschriften sammeln. Nach einem halben Jahr wieder und so fort. Das würde absolute Unkündbarkeit bedeuten ... Die Wahleinleitung ist sozusagen der Stichtag, wenn bereits vorher alles schon perfekt war.
28.03.2014 um 15:38 Uhr
Offiziell wird die Kandidatur durch die Einreichung eines gültigen Wahlvorschlages beim Wahlvorstand, und dies kann m.E. auch erst nach Erlass des Wahlausschreibens der Fall sein!
28.03.2014 um 15:50 Uhr
Zitat:
Mit Urteil vom 07.07.2011 – 2 AZR 377/10 – und Urteil vom 19.04.2011 – 2 AZR 299/11 – hat das Bundesarbeitsgericht zum Beginn des Sonderkündigungsschutzes Stellung genommen: Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die Betriebsratswahlen zu schützen. Ein Kandidat soll nicht aus Furcht vor einer Kündigung von seiner Kandidatur abgehalten werden. Deshalb müsse der temporär gewährte Kündigungsschutz möglichst früh beginnen. Der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber setzt voraus, dass ein Wahlvorstand bestellt worden ist und dass ein gültiger Wahlvorschlag mit dem Namen des Kandidaten erstellt ist. Der Wahlvorschlag muss ferner die jeweils erforderliche Anzahl von Stützunterschriften haben (mindestens drei, je nach Größe des Unternehmens auch mehr). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingegangen sein muss. Dieses würde beispielsweise Arbeitnehmer im Außendienst benachteiligen.
Ferner beginnt die Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen einen Tag nach Aushang des Wahlausschreibens, § 6 Abs. 1 WO. Wird – wie in den beiden vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen – ein Wahlvorschlag bereits vor Beginn dieser Frist erstellt, so ist er nicht ohne Weiteres unwirksam. Für den Sonderkündigungsschutz reicht es aus, dass die “greifbare Möglichkeit” der Wahl zum Betriebsrat besteht. Einem eventuellen Rechtsmissbrauch seitens der Arbeitnehmer wird zumindest insoweit vorgebeugt, als dass ein Wahlvorstand bereits bestellt worden sein muss.
28.03.2014 um 16:03 Uhr
Offiziell wird die Kandidatur durch die Einreichung eines gültigen Wahlvorschlages beim Wahlvorstand
Das ist auf jeden Fall falsch. Besteht ein Wahlvorstend und hat die Wahl eröffnet, dann beginnt der Kündigungsschutz mit der letzten Stützunterschrift. Die Liste muss also noch NICHT eingereicht sein.
28.03.2014 um 16:45 Uhr
@funkwecker Im ersten Urteil, das Du in Deinem Zitat anführst, wird deine Frage eindeutig beantwortet: "Für den Beginn des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG kommt es nicht darauf an, ob bei der Anbringung der letzten erforderlichen Stützunterschrift die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die regelmäßig am Tag nach Aushang des Wahlausschreibens beginnt, schon angelaufen war."
Den Rest hat Oblatix in seiner 1. Antwort erklärt.
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