Erstellt am 16.02.2006 um 06:27 Uhr von Frank B.
Es ist natürlich eine riesen Sauerei, aber die Mitarbeiterin hat nun gute Karten für eine Kündigungsschutzklage, welche sie hoffentlich einreichen wird.
Da der BR laut §102 BetrVG VOR! jeder Kündigung zu hören ist, was nicht der Fall war, sollte sie sich umgehend an einen Anwalt wenden!
Dafür hat sie nur drei Wochen Zeit!
Erstellt am 16.02.2006 um 07:05 Uhr von bernd
Vorsicht mit der Prognose der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in diesem Falle.
Es geht zwar nicht ganz klar aus der Schilderung hervor, aber die Kollegin wurde, wie leider oft versucht und zwar erfolgreich, dazu gedrängt, einen Aufhebungsvertrag zu machen ("Ihr wurde so zugesetzt, dass sie schließlich ihre eigene Kündigung schrieb, weil ihr der Arbeitgeber gesagt hat, sie würde dann ein besseres Zeugnis bekommen"). Damit hat sie leider vor Gericht eher schlechte Karten. Über Zulässigkeit läßt sich trefflich streiten. Da ein Aufhebungsvertrag genau wie der Arbeitsvertrag nicht der Mitbestimmung des BR unterliegt, braucht der AG den Betriebsrat dazu nicht. Jeder AN ist natürlich gut beraten, einen sachkundigen BR zu einem solchen Gespräch dazuzunehmen, schon allein wegen der Zeugenschaft, wenn es um getätigte Handlungen oder Aussagen geht. Aber, wie geschrieben, ein Pflicht dazu besteht nicht. Die Kollegin sollte sich auf jeden Fall um anwaltliche Hilfe bemühen, vielleicht ist ja noch was zu machen. Das wird ihr der Anwalt dann sagen.
Erstellt am 16.02.2006 um 07:51 Uhr von Frank B.
Es war keine Prognose oder Siegessicherheit, aber was sollte die Kollegin sonst machen?
Es war die Rede von Kündigung nicht von Aufhebungsvertrag!
Bei einem Aufhebungsvertrag sieht es sowieso anders aus, da hat sie schlechte Karten, denn ist der Aufhebungsvertrag unterschrieben war´s das!
Erstellt am 16.02.2006 um 08:37 Uhr von Ramses II
Warum wird hier eigentlich so häufig auf andere Fragen geantwortet als sie vom Verfasser gestellt wurden?
Gemäß JoJos Beitrag hat die AN SELBER gekündigt!
Dann ist eine Kündigungsschutzklage unsinnig!
Ebenso handelt es sich dann nicht um einen Aufhebungsvertrag!
Es gibt nur eine einzige Möglichkeit: Anfechtung der Willenserklärung!
Dazu:
Gehe zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht!
Begib Dich SOFORT dahin!
Gehe nicht erst über LOS, stecke aber 180 ,- € + MWSt ein!
Erstellt am 16.02.2006 um 09:05 Uhr von Frank B.
Danke Ramses II, du hast uns wieder den richtigen Pfad gewiesen!
Erstellt am 16.02.2006 um 09:25 Uhr von Kölner
Der Anwalt wird in diesem Rahmen zu prüfen haben, wie die Willenserklärung zustande gekommen ist. Ob z.B. § 119 BGB angewandt werden könnte oder gar § 123 BGB. Letzteres wohl aber eher nicht.