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Kündigungsgespräch ohne Betriebsrat - ist diese Kündigung wirksam?

J
JoJo
Jan 2018 bearbeitet

In unserer Firma wurde eine Mitarbeitern zu einem Gepräch mit dem Geschäftsführer, stellv. Geschäftsführer und dem Bezirksleiter gerufen. Das Gespräch fand genau zu der Zeit statt, als der BR Feierabend hatte, obwohl der Chef gesehen hat, das der BR noch im Haus ist, hat er ihn nicht zu dem Gerspräch gebeten. Als die Kollegen bemerkt hat, dass es sich bei dem Gespräch um ihre Kündigung geht, wollte sie dass der BR dazu kommt, doch der Arbeitgeber sagte darauf "ist leider nicht mehr im Haus". Ihr wurde so zugesetzt, dass sie schließlich ihre eigene Kündigung schrieb, weil ihr der Arbeitgeber gesagt hat, sie würde dann ein besseres Zeugnis bekommen. Ist dies so zulässig? Muss der BR nicht dabei sein? Danke im voraus

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Community-Antworten (6)

FB
Frank B.

16.02.2006 um 07:27 Uhr

Es ist natürlich eine riesen Sauerei, aber die Mitarbeiterin hat nun gute Karten für eine Kündigungsschutzklage, welche sie hoffentlich einreichen wird. Da der BR laut §102 BetrVG VOR! jeder Kündigung zu hören ist, was nicht der Fall war, sollte sie sich umgehend an einen Anwalt wenden! Dafür hat sie nur drei Wochen Zeit!

B
Bernd

16.02.2006 um 08:05 Uhr

Vorsicht mit der Prognose der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in diesem Falle. Es geht zwar nicht ganz klar aus der Schilderung hervor, aber die Kollegin wurde, wie leider oft versucht und zwar erfolgreich, dazu gedrängt, einen Aufhebungsvertrag zu machen ("Ihr wurde so zugesetzt, dass sie schließlich ihre eigene Kündigung schrieb, weil ihr der Arbeitgeber gesagt hat, sie würde dann ein besseres Zeugnis bekommen"). Damit hat sie leider vor Gericht eher schlechte Karten. Über Zulässigkeit läßt sich trefflich streiten. Da ein Aufhebungsvertrag genau wie der Arbeitsvertrag nicht der Mitbestimmung des BR unterliegt, braucht der AG den Betriebsrat dazu nicht. Jeder AN ist natürlich gut beraten, einen sachkundigen BR zu einem solchen Gespräch dazuzunehmen, schon allein wegen der Zeugenschaft, wenn es um getätigte Handlungen oder Aussagen geht. Aber, wie geschrieben, ein Pflicht dazu besteht nicht. Die Kollegin sollte sich auf jeden Fall um anwaltliche Hilfe bemühen, vielleicht ist ja noch was zu machen. Das wird ihr der Anwalt dann sagen.

FB
Frank B.

16.02.2006 um 08:51 Uhr

Es war keine Prognose oder Siegessicherheit, aber was sollte die Kollegin sonst machen? Es war die Rede von Kündigung nicht von Aufhebungsvertrag!

Bei einem Aufhebungsvertrag sieht es sowieso anders aus, da hat sie schlechte Karten, denn ist der Aufhebungsvertrag unterschrieben war´s das!

RI
Ramses II

16.02.2006 um 09:37 Uhr

Warum wird hier eigentlich so häufig auf andere Fragen geantwortet als sie vom Verfasser gestellt wurden?

Gemäß JoJos Beitrag hat die AN SELBER gekündigt! Dann ist eine Kündigungsschutzklage unsinnig! Ebenso handelt es sich dann nicht um einen Aufhebungsvertrag!

Es gibt nur eine einzige Möglichkeit: Anfechtung der Willenserklärung!

Dazu: Gehe zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht! Begib Dich SOFORT dahin! Gehe nicht erst über LOS, stecke aber 180 ,- € + MWSt ein!

FB
Frank B.

16.02.2006 um 10:05 Uhr

Danke Ramses II, du hast uns wieder den richtigen Pfad gewiesen!

K
Kölner

16.02.2006 um 10:25 Uhr

Der Anwalt wird in diesem Rahmen zu prüfen haben, wie die Willenserklärung zustande gekommen ist. Ob z.B. § 119 BGB angewandt werden könnte oder gar § 123 BGB. Letzteres wohl aber eher nicht.

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