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Wirksamkeit Kündigung

B
bigmac
Nov 2016 bearbeitet

Ich bin im Betriebsrat und bin mir bei einer Sache nicht sicher, da ich zu diesem Thema auch nicht gefunden habe. Aber vielleicht kann mir hier einer helfen.

Ein Mitarbeiter hat schon zwei Kündigungen ( jeweils zwei fristlose und zwei fristgerechte Kündigungen) bekommen. Nun kam die dritte wegen Betriebsfrieden störend. Ist der Mitarbeiter der eine Kündigungsschutzklage erhoben hat überhaupt noch betriebszugehörig. Der wurde auch aufgefordert alles abzugeben. Aber momentan ist er in einer Reha Maßnahme. Dann kann er ja nicht den Betriebsfrieden stören?

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Community-Antworten (18)

K
Kölner

11.07.2013 um 21:46 Uhr

Da will der AG aber jmd auf biegen und brechen loswerden, ne? Es läuft doch ne Anhörung, oder? Demnach ist doch klar was zu tun ist.

W
Watschenbaum

11.07.2013 um 21:59 Uhr

offiziell gehört er erst mal nicht mehr zum Betrieb, weil der AG fristlos gekündigt hat

T
Tanzbär

11.07.2013 um 21:59 Uhr

Der MA hat also in relativ kurzer Zeit (?) fünf Kündigungen erhalten. Wie ist er denn aus den vergangenen 4 wieder raus gekommen? Wurden die zurückgenommen? Wurde Klage gewonnen? Oder sind die immer noch am laufen?

B
bigmac

11.07.2013 um 22:17 Uhr

Er hat insgesamt 6 Kündigungen erhalten. Die sechs sind die ersten die er bekommen hat alle innerhalb eines Monats. Wie gesagt die letzten beiden jetzt wegen Betriebsfrieden störend. Obwohl er schon seit ca 8 Wochen nicht mehr im betrieb ist. Krankheitsbedingt. Wenn ich die Antwort von Watschenbaum richtig verstehe kann er den Betriebsfrieden nicht stören da er momentan kein Betriebsangehöriger ist wegen den ersten vier Kündigungen.

S
Snooker

11.07.2013 um 22:39 Uhr

Erst einmal die Frage, in wie weit seit ihr als Betriebsrat zu allen Kündigungen gehört worden? Weiter, wenn ihr gehört wurdet, wie hattet ihr entscheiden? Als nächstes stellt euch mal selbst die Frage wie jemand den Betriebsfrieden stören kann wenn er entweder wegen Kündigung oder aber wegen Krankheit nicht im Betrieb ist. Hat euch der AG die Gründe im einzelnen genannt? Als nächstes für den gekündigten zur Info. Wenn vorab in so kurzer Zeit 5 Kündigungen geschrieben wurden, muss der AN nicht unbedingt davon ausgehen das der AG es mit dieser Kündigung ernst meint. Bei Gesundung würde ich als AN meine Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Im gleichen Moment würde ich hilfsweise Kündigungsschutzklage durch einen Rechtsanwalt einreichen(geht aber nur bis spätesten 3 Wochen nach der letzten Kündigung). In dem Fall, wenn der AN seine Arbeitskraft nach Gesundung zur Verfügung stellt, ist der AG in Annahmeverzug (§ hab ich gerade nicht zur Hand). Der AG KANN DEN an dann zwar trotzdem bis zur Klageentscheidung den AN von der Arbeit frei stellen, muss ihn aber dennoch bezahlen.

B
bigmac

11.07.2013 um 22:46 Uhr

Wir wurde zu allen Kündigungen gehört und habe bei allen widersprochen. Auch bei der mit dem Betriebsfrieden Stören. Mit dem dem Zusatz indem Widerspruch das der Kollege seit den ersten beiden Kündigungen schon kein Betriebsangehöriger ist und somit nicht den Betriebsfrieden nich stören kann. Der Kollege hat Kündigungsschutzklage schon nach der ersten kündigung erhoben. Ich wollte nur sicher gehen das er wegen der ersten Kündigungen schon kein Betriebsangehöriger mehr war.

B
bigmac

11.07.2013 um 22:52 Uhr

Bei der Betriebsstörung handelt es sich darum da der gekündigte Kollege der Überzeugung ist das er von einem anderen Kollegen ageschwärzt wurde. Darauf hin hat er über facebook privat Messenger in mit eine Klage gedroht. Und gesagt das der ganze betrieb weiß das er ihn angeschwärzt hat. Drauf hin ging er zum Chef und die dritten zwei Kündigungen kamen.

S
Snooker

11.07.2013 um 23:04 Uhr

Trotzdem erklärt das nicht die Masse der Kündigungsschreiben.

B
bigmac

11.07.2013 um 23:25 Uhr

Der Chef will ihn auf Bugen und brechen loswerden. Und da wir bei allen immer widersprochen haben auch mit zeugen. Will er glaube ich sicher gehen das er es Schaft. Also wenn man eine fristlose bekommt ist mann auch wenn man eine Kündigungsschutzklage eingereicht hat nicht mehr betriebszugehörig. Oder

S
Snooker

12.07.2013 um 00:03 Uhr

Zum schnelleren Verständnis, lese Dich mal hier ein:

http://kuendigungsanwalt.de/kuendigung-fristlos-ausserordentlich.html

B
bigmac

12.07.2013 um 00:24 Uhr

Danke für eure Hilfe. Der links ist sehr gut und hat meine frage beantwortet. Ich verstehe nicht wieso ich die Seite nicht gefunden habe. Aber wie gesagt danke für eure Hilfe.

G
gironimo

12.07.2013 um 11:25 Uhr

Trotzdem sei hier noch einmal gesagt. Immer wenn der AG den BR zur Kündigung anhört, muss der BR auch reagieren. Irgendwann hofft der AG darauf, dass bei den vielen Kündigungen einem der Beteiligten ein Fehler unterläuft.

Also gründlich arbeiten und immer davon ausgehen, dass der zu kündigende noch als Betriebsangehöriger gilt. Ob es dann anders war oder ist, kann das Gericht - und nur dieses - entscheiden.

P
Pjöng

12.07.2013 um 11:44 Uhr

"Wenn vorab in so kurzer Zeit 5 Kündigungen geschrieben wurden, muss der AN nicht unbedingt davon ausgehen das der AG es mit dieser Kündigung ernst meint."

Sorry, aber das ist absoluter UNSINN! Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung bekommt, dann muss er diese sehr ernst nehmen, bekommt er zwei, dann muss er beide sehr ernst nehmen und selbst wenn er 100 Kündigungen bekommt, dann muss er eben 100 Kündigungen sehr ernst nehmen. Die Behauptung, man müsse irgendwelche formgerechten Kündigungen nicht ernst nehmen ist absolut falsch! Vermutlich schwirrt Dir da etwas wegen Abmahnungen im Kopf herum, das ist aber eine ganz andere Baustelle.

"Bei Gesundung würde ich als AN meine Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Im gleichen Moment würde ich hilfsweise Kündigungsschutzklage durch einen Rechtsanwalt einreichen(geht aber nur bis spätesten 3 Wochen nach der letzten Kündigung)."

Nein, nein und nochmals nein! Gegen jede einzelne der Kündigungen muss fristgerecht Kündigungsschutzklage eingelegt werden. Legt man diese erst drei Wochen nach der letzten Kündigung ein, so habe ich die Klagefrsit für die erste Kündigung in aller Regel unwiderruflich versäumt und diese wird rechtskräftig! Das ist möglicherweise der Trick des Arbeitgebers. Er schickt eine Kündigung, der AN legt Kündigungsschutzklage ein, der AG schickt eine weitere Kündigung und der AN denkt "Kein Problem, Kündigungsschutzklage ist ja schon eingereicht!" und verzichtet auf eine weitere Klage. Und schwupps hat er eine rechtskräftige Kündigung .

"In dem Fall, wenn der AN seine Arbeitskraft nach Gesundung zur Verfügung stellt, ist der AG in Annahmeverzug (§ hab ich gerade nicht zur Hand). Der AG KANN DEN an dann zwar trotzdem bis zur Klageentscheidung den AN von der Arbeit frei stellen, muss ihn aber dennoch bezahlen."

Durch die Einlegung der Kündigungsschutzklage wird übrigens die Arbeitskraft bereits angeboten.

K
Kulum

12.07.2013 um 12:36 Uhr

§293 BGB

der Rest passt soweit ;)

B
blackjack

12.07.2013 um 12:44 Uhr

Aber auch nur dann, wenn der Klagantrag auf Feststellung gerichtet ist, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist bzw. wird.

S
Snooker

12.07.2013 um 14:37 Uhr

Könnte den Kollegen Pjöng mal jemand drauf aufmerksam machen das es schon mehr als drei Wochen her ist seitdem die erste Kündigung ins Haus flatterte. Wie soll der MA dann gegen alle Kündigungen Klage einreichen? Weiter sollte man dem Kollegen noch sagen das das einreichen einer Kündigungsschutzklage erstmal kein anbieten der Arbeitskaft, sondern eine Feststellung zur Weiterbeschäftigung auslösen kann. Gerichtlich ist das ein Himmelweiter unterschied.

P
Pjöng

12.07.2013 um 15:18 Uhr

"Könnte den Kollegen Pjöng mal jemand drauf aufmerksam machen das es schon mehr als drei Wochen her ist seitdem die erste Kündigung ins Haus flatterte."

Nicht nötig! Das geht ja schon aus Antwort 4 hervor!

"Wie soll der MA dann gegen alle Kündigungen Klage einreichen?"

Wenn ich "bigmac" richtig verstehe, dann hat er doch gegen die Kündigungen Klage eingereicht. Hätte er es aber nicht, dann wäre es jetzt in der Tat zu spät.

Es war übrigens "snooker" der hier die Ansicht vertrat dass man bei Serienkündigungen die letzt der Serie abwarten darf, ehe man dann Kündigungsschutzklage einreicht.

"Weiter sollte man dem Kollegen noch sagen das das einreichen einer Kündigungsschutzklage erstmal kein anbieten der Arbeitskaft, sondern eine Feststellung zur Weiterbeschäftigung auslösen kann. Gerichtlich ist das ein Himmelweiter unterschied."

Vielleicht sollte man der Community hier mal sagen, dass das mit dem "Anbieten der Arbeitskraft" gar nicht so ein großes Thema ist, wie hier häufig dargestellt? Man muss sich gar nicht täglich an den Werzszaun stellen und drei mal "Ich will hier arbeiten!" rufen, oder vormittags, mittags und nachmittags anrufen und sagen dass man arbeiten will. Es bedarf auch keines in feinstem Sütterlin geschriebenen Dokumentes welches ein goldener Reiter auf einem weißen Rappen dem Arbeitgeber persönlich überbringt. Die Anforderungen an das Anbieten der Arbeitskraft sind erstaunlich gering. Der hochverehrte Herr Hensche hat das sehr übersichtlich hier dargestellt: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Annahmeverzug.html

Und hier http://www.rabw.de/Annahmeverzug findet man z.B. folgende (häufig getätigte) Aussage: "Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass in der Erhebung der Kündigungsschutzklage zugleich ein konkludentes Angebot des Arbeitnehmers liegt, die Arbeit fortsetzen zu wollen. Durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung, die Arbeitsleistung anzubieten, also nachgekommen."

Trotzdem nschadet es natürlich nichts, dem Arbeitgeber ein kurzes Briefle zu schreiben "Cheff, will gerne schaffe komme, sagets mir wann und wo."

S
Snooker

12.07.2013 um 18:44 Uhr

Pjöng Du liest auch nur was Du lesen willst. Zeigen mir bitte die Stelle wo ich geschrieben habe das man bei Serienkündigungen die letzte abwarten soll bevor man Kündigungsschutzklage einreichen soll. Das was ich geschrieben habe hat nur mit diesen Fall was zu tun und demnach in der Aussage eine ganz andere Bedeutung. Und Dir sollte , wenn Du alles richtig liest, nicht entgangen sein, das der AN seine Arbeitskraft derzeit gar nicht zur Verfügung stellen kann, da er sich in Reha befindet. Wenn man dann rätselt das er auch noch seit über sechs Wochen krank ist und der AG IM Moment gar nix zahlt, zahlt also die Krankenkasse. Ergo geht es erstmal nur um Weiterbeschäftigung. Und nur wenn er seit Erhalt der letzten Kündigung vor der drei Wochen Frist wieder gesund wird und Kündigungsschutzklage einreichen kann und auch gesund ist, dann kommen wir zu deinem letzen Absatz und letztdlich zu dem was ich geschrieben habe. Geht jetzt mal irgendwo ne Batterie auf ???

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