Wirksamkeit Kündigung
Ich bin im Betriebsrat und bin mir bei einer Sache nicht sicher, da ich zu diesem Thema auch nicht gefunden habe. Aber vielleicht kann mir hier einer helfen.
Ein Mitarbeiter hat schon zwei Kündigungen ( jeweils zwei fristlose und zwei fristgerechte Kündigungen) bekommen. Nun kam die dritte wegen Betriebsfrieden störend. Ist der Mitarbeiter der eine Kündigungsschutzklage erhoben hat überhaupt noch betriebszugehörig. Der wurde auch aufgefordert alles abzugeben. Aber momentan ist er in einer Reha Maßnahme. Dann kann er ja nicht den Betriebsfrieden stören?
Community-Antworten (18)
11.07.2013 um 21:46 Uhr
Da will der AG aber jmd auf biegen und brechen loswerden, ne? Es läuft doch ne Anhörung, oder? Demnach ist doch klar was zu tun ist.
11.07.2013 um 21:59 Uhr
offiziell gehört er erst mal nicht mehr zum Betrieb, weil der AG fristlos gekündigt hat
11.07.2013 um 21:59 Uhr
Der MA hat also in relativ kurzer Zeit (?) fünf Kündigungen erhalten. Wie ist er denn aus den vergangenen 4 wieder raus gekommen? Wurden die zurückgenommen? Wurde Klage gewonnen? Oder sind die immer noch am laufen?
11.07.2013 um 22:17 Uhr
Er hat insgesamt 6 Kündigungen erhalten. Die sechs sind die ersten die er bekommen hat alle innerhalb eines Monats. Wie gesagt die letzten beiden jetzt wegen Betriebsfrieden störend. Obwohl er schon seit ca 8 Wochen nicht mehr im betrieb ist. Krankheitsbedingt. Wenn ich die Antwort von Watschenbaum richtig verstehe kann er den Betriebsfrieden nicht stören da er momentan kein Betriebsangehöriger ist wegen den ersten vier Kündigungen.
11.07.2013 um 22:39 Uhr
Erst einmal die Frage, in wie weit seit ihr als Betriebsrat zu allen Kündigungen gehört worden? Weiter, wenn ihr gehört wurdet, wie hattet ihr entscheiden? Als nächstes stellt euch mal selbst die Frage wie jemand den Betriebsfrieden stören kann wenn er entweder wegen Kündigung oder aber wegen Krankheit nicht im Betrieb ist. Hat euch der AG die Gründe im einzelnen genannt? Als nächstes für den gekündigten zur Info. Wenn vorab in so kurzer Zeit 5 Kündigungen geschrieben wurden, muss der AN nicht unbedingt davon ausgehen das der AG es mit dieser Kündigung ernst meint. Bei Gesundung würde ich als AN meine Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Im gleichen Moment würde ich hilfsweise Kündigungsschutzklage durch einen Rechtsanwalt einreichen(geht aber nur bis spätesten 3 Wochen nach der letzten Kündigung). In dem Fall, wenn der AN seine Arbeitskraft nach Gesundung zur Verfügung stellt, ist der AG in Annahmeverzug (§ hab ich gerade nicht zur Hand). Der AG KANN DEN an dann zwar trotzdem bis zur Klageentscheidung den AN von der Arbeit frei stellen, muss ihn aber dennoch bezahlen.
11.07.2013 um 22:46 Uhr
Wir wurde zu allen Kündigungen gehört und habe bei allen widersprochen. Auch bei der mit dem Betriebsfrieden Stören. Mit dem dem Zusatz indem Widerspruch das der Kollege seit den ersten beiden Kündigungen schon kein Betriebsangehöriger ist und somit nicht den Betriebsfrieden nich stören kann. Der Kollege hat Kündigungsschutzklage schon nach der ersten kündigung erhoben. Ich wollte nur sicher gehen das er wegen der ersten Kündigungen schon kein Betriebsangehöriger mehr war.
11.07.2013 um 22:52 Uhr
Bei der Betriebsstörung handelt es sich darum da der gekündigte Kollege der Überzeugung ist das er von einem anderen Kollegen ageschwärzt wurde. Darauf hin hat er über facebook privat Messenger in mit eine Klage gedroht. Und gesagt das der ganze betrieb weiß das er ihn angeschwärzt hat. Drauf hin ging er zum Chef und die dritten zwei Kündigungen kamen.
11.07.2013 um 23:04 Uhr
Trotzdem erklärt das nicht die Masse der Kündigungsschreiben.
11.07.2013 um 23:25 Uhr
Der Chef will ihn auf Bugen und brechen loswerden. Und da wir bei allen immer widersprochen haben auch mit zeugen. Will er glaube ich sicher gehen das er es Schaft. Also wenn man eine fristlose bekommt ist mann auch wenn man eine Kündigungsschutzklage eingereicht hat nicht mehr betriebszugehörig. Oder
12.07.2013 um 00:03 Uhr
Zum schnelleren Verständnis, lese Dich mal hier ein:
http://kuendigungsanwalt.de/kuendigung-fristlos-ausserordentlich.html
12.07.2013 um 00:24 Uhr
Danke für eure Hilfe. Der links ist sehr gut und hat meine frage beantwortet. Ich verstehe nicht wieso ich die Seite nicht gefunden habe. Aber wie gesagt danke für eure Hilfe.
12.07.2013 um 11:25 Uhr
Trotzdem sei hier noch einmal gesagt. Immer wenn der AG den BR zur Kündigung anhört, muss der BR auch reagieren. Irgendwann hofft der AG darauf, dass bei den vielen Kündigungen einem der Beteiligten ein Fehler unterläuft.
Also gründlich arbeiten und immer davon ausgehen, dass der zu kündigende noch als Betriebsangehöriger gilt. Ob es dann anders war oder ist, kann das Gericht - und nur dieses - entscheiden.
12.07.2013 um 11:44 Uhr
"Wenn vorab in so kurzer Zeit 5 Kündigungen geschrieben wurden, muss der AN nicht unbedingt davon ausgehen das der AG es mit dieser Kündigung ernst meint."
Sorry, aber das ist absoluter UNSINN! Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung bekommt, dann muss er diese sehr ernst nehmen, bekommt er zwei, dann muss er beide sehr ernst nehmen und selbst wenn er 100 Kündigungen bekommt, dann muss er eben 100 Kündigungen sehr ernst nehmen. Die Behauptung, man müsse irgendwelche formgerechten Kündigungen nicht ernst nehmen ist absolut falsch! Vermutlich schwirrt Dir da etwas wegen Abmahnungen im Kopf herum, das ist aber eine ganz andere Baustelle.
"Bei Gesundung würde ich als AN meine Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Im gleichen Moment würde ich hilfsweise Kündigungsschutzklage durch einen Rechtsanwalt einreichen(geht aber nur bis spätesten 3 Wochen nach der letzten Kündigung)."
Nein, nein und nochmals nein! Gegen jede einzelne der Kündigungen muss fristgerecht Kündigungsschutzklage eingelegt werden. Legt man diese erst drei Wochen nach der letzten Kündigung ein, so habe ich die Klagefrsit für die erste Kündigung in aller Regel unwiderruflich versäumt und diese wird rechtskräftig! Das ist möglicherweise der Trick des Arbeitgebers. Er schickt eine Kündigung, der AN legt Kündigungsschutzklage ein, der AG schickt eine weitere Kündigung und der AN denkt "Kein Problem, Kündigungsschutzklage ist ja schon eingereicht!" und verzichtet auf eine weitere Klage. Und schwupps hat er eine rechtskräftige Kündigung .
"In dem Fall, wenn der AN seine Arbeitskraft nach Gesundung zur Verfügung stellt, ist der AG in Annahmeverzug (§ hab ich gerade nicht zur Hand). Der AG KANN DEN an dann zwar trotzdem bis zur Klageentscheidung den AN von der Arbeit frei stellen, muss ihn aber dennoch bezahlen."
Durch die Einlegung der Kündigungsschutzklage wird übrigens die Arbeitskraft bereits angeboten.
12.07.2013 um 12:36 Uhr
§293 BGB
der Rest passt soweit ;)
12.07.2013 um 12:44 Uhr
Aber auch nur dann, wenn der Klagantrag auf Feststellung gerichtet ist, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist bzw. wird.
12.07.2013 um 14:37 Uhr
Könnte den Kollegen Pjöng mal jemand drauf aufmerksam machen das es schon mehr als drei Wochen her ist seitdem die erste Kündigung ins Haus flatterte. Wie soll der MA dann gegen alle Kündigungen Klage einreichen? Weiter sollte man dem Kollegen noch sagen das das einreichen einer Kündigungsschutzklage erstmal kein anbieten der Arbeitskaft, sondern eine Feststellung zur Weiterbeschäftigung auslösen kann. Gerichtlich ist das ein Himmelweiter unterschied.
12.07.2013 um 15:18 Uhr
"Könnte den Kollegen Pjöng mal jemand drauf aufmerksam machen das es schon mehr als drei Wochen her ist seitdem die erste Kündigung ins Haus flatterte."
Nicht nötig! Das geht ja schon aus Antwort 4 hervor!
"Wie soll der MA dann gegen alle Kündigungen Klage einreichen?"
Wenn ich "bigmac" richtig verstehe, dann hat er doch gegen die Kündigungen Klage eingereicht. Hätte er es aber nicht, dann wäre es jetzt in der Tat zu spät.
Es war übrigens "snooker" der hier die Ansicht vertrat dass man bei Serienkündigungen die letzt der Serie abwarten darf, ehe man dann Kündigungsschutzklage einreicht.
"Weiter sollte man dem Kollegen noch sagen das das einreichen einer Kündigungsschutzklage erstmal kein anbieten der Arbeitskaft, sondern eine Feststellung zur Weiterbeschäftigung auslösen kann. Gerichtlich ist das ein Himmelweiter unterschied."
Vielleicht sollte man der Community hier mal sagen, dass das mit dem "Anbieten der Arbeitskraft" gar nicht so ein großes Thema ist, wie hier häufig dargestellt? Man muss sich gar nicht täglich an den Werzszaun stellen und drei mal "Ich will hier arbeiten!" rufen, oder vormittags, mittags und nachmittags anrufen und sagen dass man arbeiten will. Es bedarf auch keines in feinstem Sütterlin geschriebenen Dokumentes welches ein goldener Reiter auf einem weißen Rappen dem Arbeitgeber persönlich überbringt. Die Anforderungen an das Anbieten der Arbeitskraft sind erstaunlich gering. Der hochverehrte Herr Hensche hat das sehr übersichtlich hier dargestellt: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Annahmeverzug.html
Und hier http://www.rabw.de/Annahmeverzug findet man z.B. folgende (häufig getätigte) Aussage: "Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass in der Erhebung der Kündigungsschutzklage zugleich ein konkludentes Angebot des Arbeitnehmers liegt, die Arbeit fortsetzen zu wollen. Durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung, die Arbeitsleistung anzubieten, also nachgekommen."
Trotzdem nschadet es natürlich nichts, dem Arbeitgeber ein kurzes Briefle zu schreiben "Cheff, will gerne schaffe komme, sagets mir wann und wo."
12.07.2013 um 18:44 Uhr
Pjöng Du liest auch nur was Du lesen willst. Zeigen mir bitte die Stelle wo ich geschrieben habe das man bei Serienkündigungen die letzte abwarten soll bevor man Kündigungsschutzklage einreichen soll. Das was ich geschrieben habe hat nur mit diesen Fall was zu tun und demnach in der Aussage eine ganz andere Bedeutung. Und Dir sollte , wenn Du alles richtig liest, nicht entgangen sein, das der AN seine Arbeitskraft derzeit gar nicht zur Verfügung stellen kann, da er sich in Reha befindet. Wenn man dann rätselt das er auch noch seit über sechs Wochen krank ist und der AG IM Moment gar nix zahlt, zahlt also die Krankenkasse. Ergo geht es erstmal nur um Weiterbeschäftigung. Und nur wenn er seit Erhalt der letzten Kündigung vor der drei Wochen Frist wieder gesund wird und Kündigungsschutzklage einreichen kann und auch gesund ist, dann kommen wir zu deinem letzen Absatz und letztdlich zu dem was ich geschrieben habe. Geht jetzt mal irgendwo ne Batterie auf ???
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