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Kündigung wirksam?

B
BRHansPeter
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir beschäftigen uns aktuell mit einem Fall eines AN.

Der AN hat vor 7 Jahren die erste Abmahnung bekommen, da er gegen die Anweisung des AG später als vorgegeben zur Arbeit erschienen ist. Kurzfristig änderte sich dieses Verhalten, langfristig sind aber immer wieder Abweichung zum vorgegebenen Arbeitszeitbeginn aufgetreten. Darüber sind über die Jahren auch mehrere Gespräche mit dem AN geführt worden, wobei immer Besserung gelobt worden ist.

Vor knapp 3 Jahren ist dann eine BV in Kraft getreten, diese regelt eine Kernarbeitszeit ab 9:30, wobei die vermerke:

  • Alle Abt. müssen ab 8:00 Uhr besetzt sein
  • Die Aufteilung der Besetzung erfolgt in Absprache mit dem AG einiges aushebelt. Bitte fragt mich nicht zu dieser BV, diese wird asap gekündigt.

Nun ist es so, dass der AG weiterhin auf den Arbeitszeitbeginn um 8:00 besteht, der AN sich aber nicht daran gehalten hat. Die Folge daraus ist eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung.

Wie beurteilt ihr diese Kündigung aufgrund der BV?

Viele Grüße

Hans Peter

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Community-Antworten (4)

G
gironimo

18.05.2015 um 18:27 Uhr

Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Und glücklicher Weise muss der BR das ja auch nicht beurteilen (BRs sind ja Rechtslaien) sondern eben das Gericht.

Wenn die BV es ins Ermessen der Vorgesetzten stellt, Arbeitszeiten festzulegen, kann man sich kaum auf die BV berufen, wenn man sich nicht an die Anweisungen hält.

W
Widder

18.05.2015 um 18:42 Uhr

Ich sehe da noch einen kleinen Hebel, nämlich die Festlegung, alle Abteilungen müssen ab 8:00 Uhr besetzt sein. Wenn es sich nicht um eine 1 Mann Abteilung handelt, kann es nicht sein, das immer der gleiche MA so früh anwesend sein muss. Da muss intern gewechselt werden, damit jeder in den Genuss kommt, mal später anfangen zu können. Ansonsten kann der AG ja diesen (Langschläfer) einen AN immer an die Wand laufen lassen, um ihn dann aufgrund seiner häufigen Verstöße die Kündigung unter die Nase zu halten.

P
paula

18.05.2015 um 18:53 Uhr

ohne eine Abmahnung wird der AG bei so etwas wohl kaum mit einer Kündigung durchkommen. Die vor 7 Jahren kann er sich wohl über das Sofa hängen.

Die BV und deren Auslegung ist der nächste Punkt.

Aber warum macht ihr Euch den Kopf des AGs? Das soll doch bitte das Arbeitsgericht

S
Snooker

18.05.2015 um 19:11 Uhr

Ich sehe es mal so, selbst wenn der AG auf Jahre hinaus 10 Abmahnungen geschrieben hat, muss der AN hier erst einmal davon aus gehen das auch in Zukunft nichts geschieht wenn er weiter so handelt wie bisher. Auch ein AG ist nicht auf einem Wunschkonzert.

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