Erstellt am 02.02.2006 um 21:41 Uhr von otto
Hallo Ralph,
im Ergebnis ist das richtig. Verträge - auch Arbeitsverträge - können stillschweigend geändert werden, wenn die Vertragsparteien - hier Arbeitnehmer und Arbeitgeber - durch sog. konkludentes Handeln kund tun, dass sie mit der Vertragsänderung einverstanden sind. Bei einer Versetzung kann das z.B. sein:
- Der Arbeitnehmer erledigt die ihm neu übertragene Arbeit ohne Widerspruch.
- Der Arbeitnehmer akzeptiert das ihm nach der Versetzung überwiesene neue Gehalt ohne Widerspruch.
Auch in solchen Fällen gilt aber § 3 NachweisG: Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen.
Gruß otto
Erstellt am 02.02.2006 um 23:46 Uhr von Ramses II
Otto,
die Entgegennahme des Gehaltes nach einer Versetzung stellt sicherlich kein konkludentes Handeln dar.
Erstellt am 03.02.2006 um 22:55 Uhr von otto
Hallo Ramses,
ich habe gelernt, dass in einem Arbeitsverhältnis als sog. Dauerschuldverhältnis beide Vertragsparteien besondere Pflichten haben. Dazu gehört z.B. zu widersprechen, wenn ein Arbeitnehmer mit einer Maßnahme des Arbeitgebers - das wäre hier die Überweisung des Gehalts entsprechend der neuen Tätigkeit - nicht einverstanden ist. Jetzt kann man natürlich darüber streiten, ob Schweigen (= kein Widerspruch) begrifflich konkludentes Handeln (!) ist - Nichtstun als Handeln? Mir erscheint das nur als Streit um Begrifflichkeiten, der Ralph kaum weiter helfen dürfte. Da Sie meiner inhaltlichen Feststellung nicht widersprechen, halte ich solche Begriffsdiskussionen für nicht besonders hilfreich.
Gruß otto
Erstellt am 03.02.2006 um 23:11 Uhr von Ramses II
Otto,
Dein Beitrag geht doch am Kern vorbei!
Dein Standpunkt würde bedeuten dass ein AN wenn er mit einer Maßnahme des Arbeitgebers nicht einverstanden ist sein Gehalt umgehend zurücküberweisen müsste.
Das kannst Du doch nicht ernst meinen!
Erstellt am 03.02.2006 um 23:36 Uhr von otto
Hallo Ramses,
warum denn immer so agressiv? Ein kleines, freundliches Briefchen an den Arbeitgeber würde völlig genügen. Inhalt: Ich bin mit der Versetzung nicht einverstanden. Dass ich ihre Gehaltsüberweisung akzeptiere, bedeutet nicht, dass ich damit meiner Versetzung zustimme. Das wäre völlig ausreichend, das Eintreten der von mir geschilderten Rechtsfolge zu verhindern.
Gruß otto
Erstellt am 04.02.2006 um 00:07 Uhr von Ramses II
Otto,
in der Frage ging es doch nicht darum ob der AN einen Brief schreiben kann/muss/soll, sondern ob mit Entgegennahme des Gehaltes eine Verstezung akzeptiert wurde.
Die von Dir geschilderte Rechtsfolge gibt es nicht!
Erstellt am 06.02.2006 um 23:16 Uhr von otto
Ramses,
da bin ich nach wie vor anderer Meinung. Die Rechtsprechung hat in vielen Fällen entschieden, dass es bei Arbeitsverhältnissen durchaus möglich ist, dass die Vertragsparteien Arbeitgeber-Arbeitnehmer durch eine neue Praxis bestehende Arbeitsverträge stillschweigend ändern. Dazu kann auch die Annahme eines neuen Gehalts gehören, das der Arbeitnehmer für seine neue Arbeit widerspruchslos akzeptiert. Zumindest dreht sich die Beweislast um: Der Arbeitnehmer muss dann beweisen, dass er der Massnahme des Arbeitgebers in angemessener Weise widersprochen hat.
Diese Rechtsprechung dient auch dem Arbeitnehmer. Wie oft passiert es, dass ein Arbeitnehmer vor Urzeiten einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, inzwischen aber etwas völlig anderes tut und ein entsprechend seiner aktuellen Tätigkeit angemessenes, viel höheres Gehalt bekommt, ohne dass der Arbeitsvertrag jemals - formal - geändert wurde. Niemand käme auf die Idee, dem Arbeitgeber zu erlauben sich auf den ursprünglichen Vertrag zu berufen. Warum sollte das umgekehrt anders sein?
Erstellt am 06.02.2006 um 23:28 Uhr von Ramses II
Otto,
es ist unzweifelhaft dass Arbeitsverträge mündlich bageschlossen und geändert werden können, ebenso durch konkludentes handeln.
Dieses konkludente Verhalten ist aber sicherlich nicht die Entgegennahme des Gehaltes. Sonst würden Versetzungen sicherlich grundsätzlich kurz vor der Gehaltszahlung erfolgen, der AN könnte sich dann nämlich entscheiden ob er das Gehalt zurückweist (mit allen Folgen bis zum Schufa-Eintrag) oder ob er zähneknirschend die Versetzung akzeptiert.