Erstellt am 16.01.2006 um 20:24 Uhr von Mischu
Hallo,
ich würde mal sagen, daß der Arbeitnehmer während seines Urlaubs mehr Geld bekommt (Durchschnitt) als wenn er sich die Teilnahme als reine Arbeitszeit bezahlen lassen würde. Ist zumindest bei uns so.
Erstellt am 16.01.2006 um 20:54 Uhr von Heini
§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG enthält eine eigenständige, in sich abgeschlossene Regelung der Vergütung für die Zeiten, in denen Arbeitnehmer an Betriebsversammlungen teilnehmen.
Die Ansprüche der Arbeitnehmer sind nur davon abhängig, dass die Arbeitnehmer an den in § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genannten Betriebsversammlungen teilnehmen. Es ist nicht zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer, hätte er nicht an der Betriebsver-
sammlung teilgenommen, einen Lohnanspruch erworben hätte.
Es kommt auch nicht darauf an, ob und in wieweit der Arbeitnehmer ohne die Vergütung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BetrVG einen Lohnverlust erleiden würde. Fällt die Betriebsversammlung in die betriebliche Arbeitszeit , entstehen Ansprüche
nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG; liegt die Betriebsversammlung ganz oder teilweise außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit, ist § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG anzuwenden. Zusätzliche Wegezeiten
im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG sind die Zeiten, die ein Arbeitnehmer über die Wegzeiten hinaus aufwenden muss, die er benötigt, um seine vertraglich geschuldete Leistung erbringen zu können.
Urteil des BAG vom 05. Mai 1987
Aktenzeichen : 1 AZR 292/85
Erstellt am 17.01.2006 um 18:10 Uhr von Fayence
Hallo c-schicht,
ich kenne keine Regelung, dass die Teilnahme an einer Betriebsversammlung für einen AN verpflichtend ist. Lasse mich gerne korrigieren!
Urlaub zeichnet sich dadurch aus, dass ein AN seine vertraglich geschuldete Leistung für diesen Zeitraum nicht erbringen muss, aber trotzdem weiter sein Gehalt bezieht. Warum sollte er an dem Tag der Betriebsteilversammlung doppelt verdienen?
Erstellt am 26.01.2006 um 15:22 Uhr von NoLi
Fayence hat es meiner Meinung nach auf den Punkt gebracht.
NoLi
Erstellt am 26.01.2006 um 15:39 Uhr von packer
seh ich anders fay und noli,
und zwar weil er quasi arbeiten geht, d.h. auf einige zeit seines erholungsurlaubes verzichtet, diese aber nicht gutgeschrieben bekommt. also wird es bezahlt...
ach ja, in bezug auf erholungsurlaub und versammlung verweist kollege heini richtig auf den §44, aber das BAG spricht (s.u.) von der regelmäßig! stattfindenden Versammlung im sinne des § 43 Abs. 1 BetrVG. also dann trifft der §44 zu. Siehe auch Fitting 21. Aufl. S.771 Randzf. 31 ff.
Ein Arbeitnehmer kann während seines Erholungsurlaubs an einer
regelmäßigen Betriebsversammlung teilnehmen. Er hat für die Zeit
der Teilnahme Anspruch auf eine Vergütung nach § 44 Abs. 1 Satz 2
oder 3 BetrVG.
BAG 5.5.1987 – 1 AZR 665/85
Der Arbeitnehmer darf auch während seines Erziehungsurlaubs an
einer Betriebsversammlung teilnehmen. Er hat hierfür einen Vergütungsanspruch
aus § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
BAG 31.5.1989 – 7 AZR 574/88
gruß,
packer