Erstellt am 12.11.2005 um 16:29 Uhr von BMW
Hallo Mona Lisa
Habe dir mal etwas zu lesen gesucht
§ 44 BetrVG - II. Versammlungen während der Arbeitszeit nach Abs. 1
2 Die in diesem Abs. genannten Betriebs- und Abteilungsversammlungen haben während der Arbeitszeit stattzufinden, soweit nicht die Eigenart des Betriebs die Durchführung der Versammlungen außerhalb der Arbeitszeit zwingend erfordert. Zu den Versammlungen, die grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen sind, gehören somit:
– die vierteljährlich abzuhaltenden regelmäßigen Betriebs- bzw. Abteilungsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2, und zwar auch dann, wenn die Betriebsversammlung auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft durchgeführt wird (§ 43 Abs. 4);
– die nach § 43 Abs. 1 Satz 4 möglichen weiteren Betriebs- und Abteilungsversammlungen;
– die auf Antrag des AG nach § 43 Abs. 3 einzuberufende außerordentliche
LAG Schleswig-Holstein v. 30.05.1991 - 4 TaBV 12/91
Bibliographische Angaben
Gericht: LAG Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 4 TaBV 12/91
Datum: Beschluss vom 30.05.1991
Fundstellen
AiB 1991, 390 ; ARST 1991, 205 ; BB 1991, 1863 ; DB 1991, 2247 ; LAGE § 44 BetrVG 1972 Nr. 8; NZA 1991, 947
Vorinstanz
Vorinstanz: ArbG Neumünster - 3d 54/90
Normen
- BetrVG §§ 2 , 43 , 44
Leitsätze
Im mehrschichtigem Betrieb ist der Betriebsrat aus dem Interesse des Arbeitgebers am möglichst ungestörten Betriebsablauf, wegen seiner Pflicht zur Rücksichtnahme auf die betrieblichen Belange, wegen des Gebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, wegen des Interesses der Mitarbeiter an einer gemeinsamen Versammlung möglichst aller Beschäftigten, wegen des Charakters der regelmäßigen Betriebsversammlung als Vollversammlungen, gehalten, die regelmäßigen - vierteljährlichen - Betriebsversammlungen auf der Schnittstelle zwischen den beiden Schichten anzuberaumen, in denen der Großteil der Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG beschäftigt wird. Persönliche Probleme von Mitarbeitern bei der Organisation ihres Privathaushaltes rechtfertigen es nicht, von der zeitlichen Lage der Vollversammlung auf der Nahtstelle zwischen Früh- und Spätschicht abzugehen.
Erstellt am 12.11.2005 um 22:22 Uhr von ferdi
es ist Arbeitszeit.
ferdi
Erstellt am 13.11.2005 um 00:32 Uhr von Michael-W
es ist den mitarbeitern zu ermöglichen an der betriebsversammlung teilzunehmen.
mitarbeiter die extra dafür in den betrieb kommen, bekommen auch ihre extra fahrzeiten angerechnet.
§44 Betriebsverfassungsgesetz
Michael-W