Erstellt am 02.01.2006 um 12:18 Uhr von Viktor
entscheident dürfte sein, ob die Kollegen dauerhaft ins Ausland entsendet wurden; ihre Tätigkeit also in Belgien ausüben (dann nicht wahlberechtigt) oder nur vorübergehend im Ausland tätig sind - also auch in Deutschlanf tätig sind (dann wahlberechtigt). Starre grenzen gibt es nicht. Siehe auch Kommentar zum BetrVG, Däubler § 1 Randziffer 25.
Erstellt am 02.01.2006 um 13:16 Uhr von Ludwig
Hallo Viktor,
der Arbeitsplatz der Mitarbeiter ist hier in Deutschland. Die Funktionen sind z.B. "Europäisches Marketing, oder europäische Finanzfunktionen.
Spielt das eine Rolle?
...anders ausgedrückt: die Mitarbeiter haben ihren physischen Arbeitsplatz in Deutschland, haben aber eine europäische Funktion
Erstellt am 02.01.2006 um 13:28 Uhr von viktor
Dann sind sie auf jedem Fall wahlberechtigt. Maßgeblich ist der Arbeitsplatz in Deutschland nicht die Arbeitsinhalte.An Eurer Stelle würde ich den wahlvorstand beschließen lassen, dass diese Mitarbeiter mitzählen. Der Vorstand hat die Hoheit (natürlich nicht willkürlich sondern nach Prüfung aller Umstände) nach "pflichtgemäßen Ermessen" zu entscheiden wer mitwählt. Der AG kann - wenn er will - später den Rechtsweg beschreiten; wird er aber wohl eher nicht tun. Seine Zustimmung zu Entscheidungen des Wahlvorstands sind nicht vorgesehen.
Erstellt am 03.01.2006 um 16:14 Uhr von Andreas
Hallo Ludwig, viktor hat Recht !! Ausschlaggebend ist der Arbeitsplatz, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Wir haben hier sogar MA deren direkte Vorgesetzte im Ausland sitzen. Diese MA sind aber absolut Wahlberechtigt und können sich auch wählen lassen.