Erstellt am 10.03.2006 um 14:31 Uhr von Olaf0412
Zum ersten Teil der Frage:
Ja, wenn dabei sicher verhindert werden kann, dass ein Wähler an beiden Standorten abstimmt (dürfte sich evtl. schwierig gestalten).
Zweiter Teil:
Äääh.... Nein. Dadurch würde das Prinzip der öffentlichen Stimmenauszählung untergraben werden, da es den Wählern nicht möglich ist, der gesamten Auszählung beizuwohnen. Oder anders: immer ein Teil der Wählerschaft wäre von der eigentlich öffentlichen Auszählung ausgeschlossen, nämlich von dem Teil, der im jeweils anderen Betriebsteil stattfindet. Und das darf nicht sein!