Erstellt am 30.12.2005 um 18:47 Uhr von Fayence
Hallo Bernhard,
die von Eurem AG vorgebrachten Argumente zählen aus meiner Sicht nicht.
Der BR hat Anspruch auf Überlassung eines Raumes für die laufende Geschäftsführung. Dieser Raum muss grundsätzlich verschließbar sein; er muss auch optisch und akustisch zumindest soweit abgeschirmt sein, dass ihn Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können.
Erstellt am 30.12.2005 um 18:59 Uhr von Homeland25
Hallo! In den Kommentaren zum § 40 BetrVG steht eindeutig, was dem BR diesbezüglich an Räumen und Kommunikationsmittel zusteht. Spez."Klebe - Kommentar zum BetrVG).
Gruesse
Erstellt am 30.12.2005 um 22:49 Uhr von Ramses II
Man sollte aber zumindest nicht überlesen dass z.B. Fitting schreibt:
"Ob die Räume dem BR zur ständigen Benutzung überlassen werden oder ihm nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung stehen, bestimmt sich ebenso wie die Frage nach Zahl und Größe der bereitszustellenden Räume nach den Geschäftsbedürfnissen des BR, die ihrerseits wieder von Art, Größe und Umfang des Betriebs abhängen."
Bei drei BR Mitgliedern ist es nicht völlig ausgeschlossen dass der Arbeitgeber letztendlich im Recht ist.
Erstellt am 02.01.2006 um 07:04 Uhr von merlin
Hallo Bernhard,
was wird denn aus dem Zimmer bzw. Büro-Arbeitsplatz des Vorsitzenden?