Erstellt am 02.04.2008 um 13:39 Uhr von w-j-l
Was willst Du?
Allgemeinen, uneingeschränkten Zugang?
Den müßtest im Rahmen der Aufgaben des BR begründen. Die sehe ich aber nicht unmittelbar.
Zugangsmöglichkeit?
Dann nimm die Aufgaben des BR im Rahmen des Arbeitsschutzes in Form von Begehungen war.
Erstellt am 02.04.2008 um 17:29 Uhr von DonJohnson
Jepp, also Zugang verweigern geht ja eh nciht beim BR! Immerhin seid ihr Vertrauensträger zum "schweigen verdammt" (nicht ganz ernst gemeint).- Aber wann der §79 BetrVG greift, das wißt ihr ja. Solltet ihr eine Betriebsbegehung machen, könnt ihr das nur nach vorherigen Beschluß. Zumindest habe ich das so gelernt - sagt es, sollte ich mich irren - in diesem Beschluß muß dann auch stehen, wieso und wer diese Begehung macht. Zugangsrecht, habt ihr aber dennoch immer wenn ihr es wollt. Wenn man es genau nimmt, widerspricht es der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen AG und BR wenn ihr ihn immer anbetteln müßt, um euren Pflichten nach §80 BetrVG durchführen, oder besser wahrnehmen zu können. Bei Schwierigkeiten den Zugang zu erlangen, könnte man sogar eine Behinderung des Betriebsrates ansehen, was nach §119 BetrVG STRAFBAR ist! Bitte selbst nachlesen. Denke aber daran, dass ein Drohen mit dem 119er verpufft, wenn ihr als Gremium nicht bereit seid, diese Schritte wirklich einzuleiten!!!