Erstellt am 22.12.2005 um 20:35 Uhr von Heini
Ersatzmitglieder der JAV haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf eine unbefristete Übernahme nach § 78 a BetrVG.
Ersatzmitglieder, die im Laufe eines Jahres vor Beendigung der Abschlussprüfung vorübergehend in die JAV einrücken, können einen Anspruch nach § 78 a BetrVG geltend machen. Dabei kommt es nicht auf die Dauer und Häufigkeit der Vertretung eines ordentlichen JAV-Mitglieds an.
Um jedoch im Streitfall den Anspruch vor Gericht geltend machen zu können, ist ein Nachweis für die Vertretung zu erbringen. Das bedeutet, dass entweder eine Mitteilung des BR an die Geschäftsleitung vorgelegt werden muss, welche die vorübergehende Vertretung bestätigt, oder ihr weist es durch die Protokolle und Anwesenheitslisten der JAV-Sitzungen nach.