Erstellt am 30.11.2005 um 17:23 Uhr von Fayence
Hallo Jürgen,
ist ja gut gemeint, aber ein klares "Nein" von meiner Seite.
Die Geheimhaltungspflicht des BR erstreckt sich auch auf persönliche "Daten" der AN.
Erstellt am 30.11.2005 um 17:37 Uhr von Rheinman
Darf es denn der Arbeitgeber?
Was sind denn eigentlich persönliche Daten, die es zu schützen gilt? Wenn der Arbeitgeber das Fehlverhalten des Arbeitnehmers für so schwerwiegend hält, ist der Grund dann wirklich geheim zuhalten?
Kennt vielleicht jemand Urteile zu diesem Thema? Wo ist denn geregelt, was zu schützen ist und was nicht?
Ich weiß, dass Deutschland ein Ort der Geheimniskrämerei ist, zum Schutz des einzelnen und oft zum Leid von vielen.
Lieber wird hinter dem Rücken getuschelt als auf den Punkt zu kommen und die Dinge beim Namen zu nennen.
Erstellt am 30.11.2005 um 22:07 Uhr von ola!
mit dem Einverständnis des betroffenen AN sollte dies durchaus nicht unzulässig sein.
Erstellt am 30.11.2005 um 22:59 Uhr von Frecher
Wer sagt denn, dass man immer einen Namen nennen muss?
Außerdem habe ich im Datenschutzgesetz keinen Hinweis gefunden, dass man Tatbestände geheim halten muss, sondern nur personen bezogenen Daten. Tatbestände sind aber keine personenbezogenen Daten, weil er jede/n treffen kann.
§79 BetrVG spricht nur von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Ob ein Kündigungsgrund ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist, darf ernsthaft bezweifelt werden.
Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass es zulässig ist, eine Liste mit Verfehlungen von Arbeitnehmern zu veröffentlichen, nach denen der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat.
Dafür muss ich keine Namen nennen...und wenns klever (sprich: zeitnah) gemacht ist, weiß jeder, wen es getroffen hat.
ich finde Betriebsräte sollten sowieso die betriebliche Öffentlichkeit viel stärker nutzen und immer gleich mehrere Finger in offene Wunden legen!
Manchmal hilft das auch dazu, Arbeitgeber von weiteren Untaten abzuhalten.
Erstellt am 01.12.2005 um 00:06 Uhr von Ramses II
"Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass es zulässig ist, eine Liste mit Verfehlungen von Arbeitnehmern zu veröffentlichen, nach denen der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat.
Dafür muss ich keine Namen nennen...und wenns klever (sprich: zeitnah) gemacht ist, weiß jeder, wen es getroffen hat."
Und genau damit würde dann der Personenbezug hergestellt!
Mag zwar für den Unbedarften unheimlich clever klingen, ist aber ein ganz klarer Gesetzesverstoß!
Erstellt am 01.12.2005 um 00:23 Uhr von Frecher
Lieber Ramses.
Bevor du meinungen verurteilst, solltest du ins Gesetz schauen.
Ein Tatbestand ist kein geschützes Datum!
Erstellt am 01.12.2005 um 00:33 Uhr von Ramses II
Frecher,
Du scherzest?
Du meinst also wenn der BR aushängt "Letzte Woche ist ein AN wegen Diebstahls gekündigt worden." und es hat in der vergangenen Woche nur eine Kündigung gegeben, dann ist das in Ordnung weil der Tatbestand "Diebstahl" in Zusammenhang mit einer Person nicht geschützt sei?
Unglaublich!
Erstellt am 01.12.2005 um 05:56 Uhr von Frecher
Lieber Ramses II!
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
Ich hatte am Anfang davon geschrieben, dass man eine Liste mit Kündigungstatbestände veröffnetlichen kann.
Darauf könnte z.B. als Überschrift stehen
"Vorsicht: Aus folgenden Gründen müssen Sie in unserem Betrieb mit der Kündigung rechnen!".
Darunter aufgelistet werden die Tatsachen aufgelistet, weshalb der Arbeitgeber irgendwann mal einen Kündigungsantrag gegegnüber dem BR begründet hat.
Das gleiche kann man übrigens auch mit Abmahnungsthemen machen.
Erstellt am 01.12.2005 um 07:56 Uhr von Ramses II
Dann erkläre doch bitte in diesem Zusammenhang wie folgender Satz von Dir interpretiert werden soll:
"Dafür muss ich keine Namen nennen...und wenns klever (sprich: zeitnah) gemacht ist, weiß jeder, wen es getroffen hat."
Oder hattest Du diesen Stz noch nicht gelesen?