Hallo Conny
Es kann in einer BV geregelt werden!
§ 87 BetrVG - III. Die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten
42 Die ständige Rspr. des BAG (24. 3. 81, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit; 24. 11. 81, AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; 8. 8. 89, DB 90, 893 f.; 26. 3. 91, DB 91, 1834 f.; 13. 5. 97, NZA 97, 1062 [1063]; 8. 6. 99, DB 99, 2218; 25. 1. 00, DB 00, 1128) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Das Mitbestimmungsrecht betreffe einerseits die Gestaltung der Ordnung des Betriebs durch die Schaffung allgemeingültiger, verbindlicher Verhaltensregeln und andererseits alle (auch nicht verbindliche) Maßnahmen, durch die das Verhalten der AN in Bezug auf die betriebliche Ordnung beeinflusst werden solle, die darauf gerichtet seien, die vorgegebene Ordnung des Betriebs zu gewährleisten oder aufrechtzuerhalten. Mit der Ordnung des Betriebs sei die Sicherung eines ungestörten Arbeitsablaufs und des reibungslosen Zusammenlebens/Zusammenwirkens der AN im Betrieb gemeint. Sieht man einmal davon ab, dass das BAG bei der zweiten Alternative (Verhalten der AN im Betrieb) auch Maßnahmen subsumiert, die nichtverbindliche Anordnungen des AG enthalten (vgl. z. B. 11. 6. 02, NZA 02, 1299 m. w. N.; so auch GK-Wiese, Rn. 178; GL, Rn. 59b; HSG, Rn. 100 f.; MünchArbR-Matthes, § 333 Rn. 3; Pfarr, Anm. zu AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; Richardi, Rn. 177; a. A. SWS, Rn. 44), verschmelzen die Alternativen praktisch zu einem Tatbestand (so auch GK-Wiese, Rn. 171; HSG, Rn. 99; KassArbR-Etzel, 9.1, Rn. 499). Dieser liegt vor, wenn, so das BAG weiter, Maßnahmen des AG auf das Ordnungsverhalten der AN zielen. Maßnahmen, die das Arbeitsverhalten betreffen, sollen dem Mitbestimmungsrecht demgegenüber nicht unterliegen (vgl. auch ErfK-Hanau/Kania, Rn. 18; HSG, Rn. 107 f.; v. Hoyningen-Huene, S. 270; teilweise wird danach abgegrenzt, ob die Maßnahme ausschließlich und unmittelbar die Arbeitsleistung betrifft oder ihr nur mittelbar dient: GK-Wiese, Rn. 199; GL, Rn. 61). Nach dieser Rspr. ist es nicht mitbestimmungspflichtig, wenn der AG in Ausübung seiner Organisations- und Leitungsmacht bestimmt, welche Arbeiten in welcher Art und Weise zu verrichten sind. Mitbestimmungsfrei sind Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird (vgl. BAG 14. 1. 86, DB 85, 495; 21. 1. 97, NZA 97, 785 f.; 10. 3. 98, NZA 98, 1242 [1244]; 8. 6. 99, DB 99, 2218; 28. 5. 02, NZA 03, 166 [167 f.]; anders aber BAG 1. 12. 92, DB 93, 990, wonach die Festlegung des AG mitbestimmungspflichtig ist, welche Arbeiten in welcher Weise zu verrichten sind). Alle anderen Anordnungen unterliegen der Mitbestimmung. In die gleiche Richtung weisen Beschlüsse des BAG (8. 11. 94, BB 95, 1188; 23. 7. 96, DB 97, 380; 13. 5. 97, a. a. O.), die vom Mitbestimmungstatbestand nur noch das »reine« Arbeitsverhalten ausnehmen. Dieses betreffe alle Regelungen und Weisungen, die bei der unmittelbaren Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Wirkt sich eine Maßnahme sowohl auf das Ordnungs- als auch das Arbeitsverhalten aus, soll es nach Auffassung des BAG (11. 6. 02, NZA 02, 1299 f.) darauf ankommen, welcher Regelungszweck überwiegt (vgl. hierzu aber Rn. 43 a. E.).