Ist es rechtens in einer BV die Arbeitszeit zu regeln ?
Ist es rechtens in einer BV die Arbeitszeit zu regeln oder darf dies rechtlich nicht sein? Wenn nicht ,ist die BV dann unwirksam? Habe nämlich gelesen das Arbeitszeiten in einer BV nichts zu suchen haben,stimmt das? Habe viele Fragen auf einmal,aber vielleicht anwortet mir doch jemand von Euch. Sage schon mal vielen Dank Conny
Community-Antworten (7)
05.11.2005 um 20:27 Uhr
§77 Abs.3 Btr.VerfG. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.
Meiner Meinung nach könnte man die BV anfechten wenn sie denoch abgeschlossen werden sollte.
05.11.2005 um 20:38 Uhr
Hallo Conny Es kann in einer BV geregelt werden! § 87 BetrVG - III. Die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten 42 Die ständige Rspr. des BAG (24. 3. 81, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit; 24. 11. 81, AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; 8. 8. 89, DB 90, 893 f.; 26. 3. 91, DB 91, 1834 f.; 13. 5. 97, NZA 97, 1062 [1063]; 8. 6. 99, DB 99, 2218; 25. 1. 00, DB 00, 1128) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Das Mitbestimmungsrecht betreffe einerseits die Gestaltung der Ordnung des Betriebs durch die Schaffung allgemeingültiger, verbindlicher Verhaltensregeln und andererseits alle (auch nicht verbindliche) Maßnahmen, durch die das Verhalten der AN in Bezug auf die betriebliche Ordnung beeinflusst werden solle, die darauf gerichtet seien, die vorgegebene Ordnung des Betriebs zu gewährleisten oder aufrechtzuerhalten. Mit der Ordnung des Betriebs sei die Sicherung eines ungestörten Arbeitsablaufs und des reibungslosen Zusammenlebens/Zusammenwirkens der AN im Betrieb gemeint. Sieht man einmal davon ab, dass das BAG bei der zweiten Alternative (Verhalten der AN im Betrieb) auch Maßnahmen subsumiert, die nichtverbindliche Anordnungen des AG enthalten (vgl. z. B. 11. 6. 02, NZA 02, 1299 m. w. N.; so auch GK-Wiese, Rn. 178; GL, Rn. 59b; HSG, Rn. 100 f.; MünchArbR-Matthes, § 333 Rn. 3; Pfarr, Anm. zu AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; Richardi, Rn. 177; a. A. SWS, Rn. 44), verschmelzen die Alternativen praktisch zu einem Tatbestand (so auch GK-Wiese, Rn. 171; HSG, Rn. 99; KassArbR-Etzel, 9.1, Rn. 499). Dieser liegt vor, wenn, so das BAG weiter, Maßnahmen des AG auf das Ordnungsverhalten der AN zielen. Maßnahmen, die das Arbeitsverhalten betreffen, sollen dem Mitbestimmungsrecht demgegenüber nicht unterliegen (vgl. auch ErfK-Hanau/Kania, Rn. 18; HSG, Rn. 107 f.; v. Hoyningen-Huene, S. 270; teilweise wird danach abgegrenzt, ob die Maßnahme ausschließlich und unmittelbar die Arbeitsleistung betrifft oder ihr nur mittelbar dient: GK-Wiese, Rn. 199; GL, Rn. 61). Nach dieser Rspr. ist es nicht mitbestimmungspflichtig, wenn der AG in Ausübung seiner Organisations- und Leitungsmacht bestimmt, welche Arbeiten in welcher Art und Weise zu verrichten sind. Mitbestimmungsfrei sind Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird (vgl. BAG 14. 1. 86, DB 85, 495; 21. 1. 97, NZA 97, 785 f.; 10. 3. 98, NZA 98, 1242 [1244]; 8. 6. 99, DB 99, 2218; 28. 5. 02, NZA 03, 166 [167 f.]; anders aber BAG 1. 12. 92, DB 93, 990, wonach die Festlegung des AG mitbestimmungspflichtig ist, welche Arbeiten in welcher Weise zu verrichten sind). Alle anderen Anordnungen unterliegen der Mitbestimmung. In die gleiche Richtung weisen Beschlüsse des BAG (8. 11. 94, BB 95, 1188; 23. 7. 96, DB 97, 380; 13. 5. 97, a. a. O.), die vom Mitbestimmungstatbestand nur noch das »reine« Arbeitsverhalten ausnehmen. Dieses betreffe alle Regelungen und Weisungen, die bei der unmittelbaren Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Wirkt sich eine Maßnahme sowohl auf das Ordnungs- als auch das Arbeitsverhalten aus, soll es nach Auffassung des BAG (11. 6. 02, NZA 02, 1299 f.) darauf ankommen, welcher Regelungszweck überwiegt (vgl. hierzu aber Rn. 43 a. E.).
05.11.2005 um 22:27 Uhr
Coony wird sich zu Recht fragen was ihr BMWs Antwort sagen soll.
Die Antwort (wieder einmal ein anonymes geklautes Stück Text) beschäftigt sich ja nun gerade nicht mit der Frage von Conny.
Korrekt wäre, dass die Lage der Arbeitszeit (also z.B. 8:30 bis 17:00 oder 7:00 bis 15:30) ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 (1) 2.
Die Länge der regelmässigen Arbeitszeit (z.B. 35 Stundenwoche) kann hingegen grundsätzlich nicht durch BV geregelt werden, da sie sowohl dem Tarifvorbehalt unterliegt, als auch die Arbeitszeit als wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages arbeitsvertraglich geregelt ist.
06.11.2005 um 04:49 Uhr
Hallo Susi,Danke für Deine Antwort hat mir ein Stück weiter geholfen. Zum Anfechten wird es zu spät sein da BV seit 2002 besteht. Bin erst seit Okt.05 Betriebsrätin.Die in der BV festgelegten AZ behindern jetzt eine Flexibilität dessen ,was sehr notwendig wäre um auf AN mit Familie besser eingehen zu können. Nochmals Danke und einen schönen Sonntag Conny
06.11.2005 um 04:55 Uhr
Hallo BMW , danke für deine ausführliche Antwort aber kannst du mir diese einfacher in klarem verstänlichem "Bürgerdeutsch" schreiben,bin überfordert, Danke Conny
06.11.2005 um 04:59 Uhr
Hallo Ramses ,hast mir geholfen,bin noch etwas unerfahren da erst seit Okt.05 Betriebsrätin und alles ist Neuland für mich, vielen Dank Conny
12.11.2005 um 23:18 Uhr
Hallo Conny, Mir beschert eine solche BV, da diese noch nicht gekündigt wurde an den Samstagen vor Weihnachten,eine Arbeitszeit,bis 20,00 Uhr. dem Herrn seis gepfiffen und gepriesen. IM Jahr 2006 wenn das Ladenschlussgesetz geändert werden sollte.denn das wird es ja, wird dies nicht mehr der Fall sein.Dies sind die Vor-und Nachteile einer BV. Gruss Akira
Verwandte Themen
Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Verfügungszeit
ÄlterHallo Liebes Forum haben ein kleines Problem unsere BV Arbeitszeit und Verfügungszeit wurde gekündigt letztes Jahr durch AG jetzt im Juni wurde uns eine neue BV vorgelegt die wie folgt lautet: Bitte u
Vergütete Arbeitszeit vs. Anwesenheitszeit
ÄlterLiebes Forum ich habe eine dringliche Frage und ich bin der Auffassung, dass etwas in der Berechnung des Gehalts nicht rechtens sein kann. Ich hoffe Ihr gebt den Input den ich brauche. Folgende Bedin
BV Pausenzeiten Stress mit AG
ÄlterHallo Kollegen, Ich brauche mal eure Hilfe. Wir haben mit dem AG eine BV abgeschlossen zur Regelung der Pausenzeiten, da diese bei uns sehr ausgeufert sind. In der BV Steht bei: PRÄAMBEL Di
Arbeitszeit von Betriebsräten
ÄlterMoin, lange habe ich überlegt, wie ich die Frage formulieren soll. Da aber so viele, auch seltsame Anwandlungen im Schreiben des Rechtsanwaltes der Geschäftsführung sind, sehe ich mich gezwungen den
Arbeiten für den BR
ÄlterHallo Leute.! Ich habe eine Frage bezüglich Arbeitszeit in Sachen BR Arbeit. Ich habe speziele Fragen die mir nur ein Gewerkschaft Anwalt Beantworten kann. Es geht um Fragen bezüglich Tarifvert