Erstellt am 28.09.2011 um 10:41 Uhr von Kurzarbeiter
Wenn es keinen TV oder BV mit einer verbindlichen Wochenarbeitszeit gibt kann der AG grundsätzlich so handeln. Doch bei Beförderungen gibt es i.d.R. keine neuen Arbeitsverträge.
Nach h. M. soll demgegenüber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht dem Mitbestimmungsrecht unterliegen (ständige Rspr. des BAG).
Auch das Them MB bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage § 87 (2), hilft nicht wirklich, denn es wäre ggf. eine einmalige MB bei der Festlegung.
§ 87 (3) greift nicht da nicht vorrübergehend.
Also, bei neuen ArbV besteht hier grundsätzlich Vertragsfreiheit.
Info bekommt ihr ja im Rahmen der MB bei Einstellungen. Ihr könnt also nur versuchen hier ggf. Gründe zu finden dem AG Probleme bei der EInstellung zu machen.
Erstellt am 28.09.2011 um 12:40 Uhr von Lernender
Kann es nicht sein das hier auch neue Entlohnungsgrundsätze aufgestellt werden?
§ 87 Satz 1 Nr.7
Erstellt am 28.09.2011 um 14:17 Uhr von gironimo
Im Prinzip ist die Idee von Lernender nicht schlecht. Der Stundensatz ändert sich ja, wenn für das gleiche Geld 40 statt 37 Std. gearbeitet wird. Aber da sehe ich dann den Trifvorbehalt des § 77 3 BetrVG, da eben Stundenentgelte oder Monatsentgelte "üblicher Weise" tariflich geregelt werden.
Hilfe kann es am besten dadurch geben, wenn Ihr Euch an die Gewerkschaft wendet (Mitglieder vorausgesetzt) und es zumindest einen Haustarif geben kann.
Erstellt am 28.09.2011 um 21:14 Uhr von seesee
Wir haben den Prozess der Tarifbindung gerade hinter uns - und sind sehr froh darüber. Das Problem ist wohl in den meisten nicht tarifgebundenen Betrieben, die Mitarbeiter dazu zu bewegen, Gewerkschaftsmitglied zu werden und die entsprechenden Beiträge zu entrichten. Wir hatten Glück, da es uns der AG einfach gemacht hat, indem er einige lieb gewonnenen Sonderzahlungen streichen wollte. Da hatte die Gewerkschaft regen Zulauf...