Widerspruch gegen betriebsbedingte Kündigung - wie kann der begründet werden?
Haben eine betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfall Arbeitsplatz vorliegen. Arbeitsplatz hat Alleinstellungsmerkmal. Kollege kann nicht woanders eingesetzt werden. Wir würden gerne widersprechen - nur fällt uns da nichts als Begründung ein (außer, dass man mal wieder die Kleinen hängt und die Großen laufen läßt). Sozialauswahl gibts nicht und alle anderen Gründe aus 102 ziehen auch nicht. Hat jemand eine Idee wie wir uns verhalten können bzw. was man dann schreiben kann? Pauschale Ablehnung ist ja leider nicht.
Community-Antworten (6)
21.10.2005 um 14:49 Uhr
Du meine Güte - wie speziall ist den dieser Job und wie wenig einsetzbar ist der Kollege??? Was wird aus den Tätigkeiten??
Ist den wirklich nicht mit zumutbaren Umschulungsmaßnahmen oder geänderten Vertragsbedingungen was zu machen?
Notfalls könnt Ihr natürlich noch in Zweifel ziehen, das der Arbeitsplatz tatsächlich wegfällt - also gar kein betriebsbedingter Grund und damit keine ordnungsgemäße Beteiligung des BR vorliegt - aber das muss natürlich ein wenig zu begründen sein.
21.10.2005 um 15:05 Uhr
Eine betriebsbedingte Kündigung basiert auf die AG-Entscheidung, z.B. Auftragslage ist schlecht, Arbeitsbedarf hat sich geändert, die Rentabilität sinkt. Die Entscheidung des AG mit Personalreduzierung zu reagiern, unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle. Allerdings, wenn der AG unsachlich und willkürlich handelt, dann greift das Arbeitsgericht. Eure Argumentation könnte daher so formuliert sein, dass ihr wegen Arbeitsverdichtung bei Kollegen, also Zahl der dann noch vorhandenen Arbeitsplätze rein rechnerisch ein Überhang besteht. Eine Kündigung it nur dann zulässig, wenn andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen. D.h. die Kündigung muss wirklich erforderlich sein. Also könnte im Schreiben lformuliert werden: "Der Kollege XY kann nach entsprechender Schulungsmaßnahmen im Bereich Z eingesetzt werden. Wir gehen davon aus, dass die Kündigung zurückgenommen wird. Darüber hinaus haben wir dem Kollegen empfohlen, eine Kündigungsschutzklage einzureichen."
21.10.2005 um 15:16 Uhr
Seufz, Kollege ist der einzige Fahrer/Mädchen für alles bei uns. Was vergleichbares gibts nicht . Ab sofort wird selbst oder Taxi gefahren und der "Mädchen für alles"-Teil wird gestrichen oder umverteilt. Da können wir unserer Ansicht nach nicht legal meckern. Aber wir können doch nicht wirklich so eine Kündigung durchlaufen lassen ohne zu widersprechen!! Leider gehts uns wirtschaftlich nicht wirklich gut und selbst der BR fordert Einsparungen und Kostenbewußtsein. Nur hatten wir da eher an die höheren Herrschaften gedacht - nicht an die armen Kerle, die sowieso nur Peanuts verdienen. 2 anderen Kündigungen konnten wir mit guten Gründen widersprechen - aber hier?
22.10.2005 um 00:43 Uhr
Frau oder Herr uwebr,
wenn der Arbeitgeber hier anscheinend alles richtig gemacht hat, so dass Sie keinen Widerspruch einlegen können, warum wollen Sie dann Widerspruch einlegen?
Betriebsräte reagieren viel zu oft wie Pawlowsche Hunde, sie hören das Wort "Kündigung" und brabbeln nur noch "Widersprechen, widersprechen!" vor sich hin. Diese Betriebsräte haben ihre gesetzliche Aufgabe nicht verstanden!
24.10.2005 um 10:53 Uhr
Hallo uwebr,
Wenn Ihr an Eure soziale Verantwortung denkt und nicht nur Paragraphenreiter sein wollt, müsst Ihr widersprechen.
Da ja - wie Du schreibst ein Teil der Arbeit umverteilt wird - also nicht wegfällt, wäre eine Weiterbeschäftigung z.B. unter geänderten Vertragsbedingungen (Teilzeit) möglich. Und wie sieht es an der Pforte, im Lager u.s.w. aus.
Auch wenn es manche anders sehen - im BetrVG ist nur der Widerspruch - nicht die Zustimmung zu einer Kündigung vorgesehen. Niemand wird euch schlechtes Nachreden, wenn Ihr Euch zur sozialen Verantwortung bekennt; ob die Wioderspruchsgründe vor dem Gericht stand halten mag dahingestellt bleiben - ihr habt es dann aber wenigstens versucht.
24.10.2005 um 21:55 Uhr
Frau oder Herr Viktor,
an einen beachtlichen Widerspruch werden sehr strenge Anforderungen gestellt. Wenn diese nicht erfüllt werden, dann macht es auch keinen Sinn, einen unbeachtlichen Widerspruch zu formulieren!
Sie irren übrigens wenn Sie meinen, manche sähen es anders. Es sind sehr viele die es anders sehen, allen voran der Gesetzgeber. Werfen Sie doch mal einen Blick in das Betriebsverfassungsgesetz (sollte eigentlich Standardlektüre JEDEN Betriebsrates sein). Speziell § 102 (2) 2ter Satz!
"Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt."
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