Erstellt am 14.11.2012 um 20:36 Uhr von leserin
wurde die Sozialauswahl druchgeführt?? Vor allem auch richtig, also alle die zubeachten sind einbezogen. Dass sind nicht immer nur die AN der betroffenen Abteilung.
Erstellt am 14.11.2012 um 21:01 Uhr von mainpower
Hallo,
@leserin,falls die Sozialauswahl nicht richtig gwesen ist wird das Problem doch nur verschoben.
Dann bekommt ein anderer Kollege die betriebsbedingte Kündigung. Und dann???
Erstellt am 14.11.2012 um 21:03 Uhr von derfrager
wir möchten nicht gleich unsere ganze Karten aufdecken und ein wenig auf Zeit spielen :-)
der zweite Schritt ist dann schon klar und §102Abs.3 Satz3 gereift dann auch voll :-)
Erstellt am 14.11.2012 um 21:07 Uhr von leserin
mainpower
deine Feststellung im Ergebnis stimmt. Doch ein BR sollte stets prüfen hat der AG richtig gehandlet. Auch betreffend der Sozialauswahl. Es bedeutet ja nicht, dass er dann den AG gleich auf Fehler hinweisen sollte.
Am besten er hält sich aus der Sozialauswahl heraus.
Erstellt am 14.11.2012 um 21:17 Uhr von derfrager
also die Sozialauswahl ist wohl korrekt.hier wird es schwer sein einen anderen Kollegen die A-Karte zu geben.
Mich interessiert lediglich, ob wir mit unserem Widerspruch, der erst einmal nur darin begründet ist, dass uns keine Zahlen über die gerechtfertigkeit der betriebsbedingten Kündigung vorliegen und wir auch keine ahlen über die derzeitige Personalplanung und Künftige haben, ob das erst einmal ausreicht und mit dem Widerspruch die Kündigung aufzuschieben.
Muss der AG erst die wirtschaftlichen Zahlen vorlegen und dann erneut anhören? Oder kann er dann trotzdem ohne eine weitere Anhörung den Kollegen kündigen?
Erstellt am 14.11.2012 um 21:24 Uhr von leserin
Ein Widerspruch schiebt die Kündigung nicht zwingend auf. Der AG kann kündigen. Denn es besteht ja keine MB. Der AG geht ggf nur das Risiko ein, dass er den BR nicht genügend informiert hat. Dass wäre dann die Chance der Kündigungsschutzklage,
Ihr solltet euch Gedanken machen ob es andere Maßnahmen gibt um die Kündigungen zu vermeiden. Also unterstellt die Probleme stimmen. Möglichkeiten wären ggf Abbau von Mehrarbeit und Gleitzeitguthaben und Kurzarbeit.
mainpower
das erste war nur eine Interessens/ Sachfrage
So, nun auch im Gegensatz zu Dir Vorschläge ;-)
Erstellt am 14.11.2012 um 22:02 Uhr von derfrager
Hallo Leserin.
Wir wollten eigentlich auf Zeit spielen. :-)
Uns stellte sich die Frage, ob wir unseren "Joker" erst in der 2ten Runde spielen sollen.
Es gibt eine Stelle, die dauerhalft und Vollzeit von einer Leasingkraft besetzt ist :-)
Also die Chancen mit einer Kündigungsschutzklage durchzukommen besteht auf alles Fälle.
Aber wie gesagt, damit wollten wir erst mit rausrücken, wenn uns die geforderten Unterlagen zur wirtschaftl.Stuation vorgelegt wurden.
Erstellt am 15.11.2012 um 09:54 Uhr von gironimo
Da die "2. Runde" vor dem Gericht stattfindet, müsst Ihr schon in der "1.Runde" klare Aussagen treffen.
Entweder:
"Der BR wurde nicht ausreichend gehört, weil .... "
Dann würde das Gericht prüfen, ob die Kündigung unwirksm ist (lieber Gott, hohe See und gute Argumente)
oder/und:
Ihr findet einen Widerspruchsgrund, damit der gekündigte wenigstens bis zum Abschluß des Rechtsstreits sein Gehalt weiter bekommt. Es gibt ja im 102er noch mehr Gründe, auf die Ihr Euch beziehen könnt.
Ich kenne natürlich nicht die Euch vorliegende Anhörung im Detail; ich würde mich jedenfalls nicht darauf verlassen, dass das Gericht die Anhörung tatsächlich für derart fehlerhaft hält, dass die K. schon deshalb unwirksam ist. Darum schreibt einen Widerspruch.
Erstellt am 15.11.2012 um 09:57 Uhr von Malbec
Ob ihr die Kündigung unter betriebswirtschaftlichen Gründen für gerchtfertigt haltet oder nicht, ist für einen Widerspruch irrelevant.
In $102 BetrVG sind die möglichen Widerspruchsgründe abschliessend definiert, die wirtschaftliche Lage kann kein (gültiger) Widerspruchsgrund sein.
Es gibt bei einer Anhörung zur Kündigung keine Möglichkeit "auf Zeit zu spielen", die Frist läuft...
Die einzige vage Chance Zeit zu gewinnen wäre bei einer unvollständigen Anhöhrung (mit dem Risiko die Unvollständigkeit falsch eingeschützt zu haben), aber auch hierbei sind "fehlende" wirtschaftliche Daten sicherlich unerheblich.