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Widerspruch bei betriebsbedingter Kündigung beifügen?

M
markus
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, bei uns werden mehrere Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt. Wir haben im BR für alle je einen Widerspruch gemacht, nach persönlicher Anhörung fast aller betroffenen. Diesen Widerspruch haben wir fristgerecht an den AG geleitet. Dieser hat nun trotzdem gekündigt. Das haben wir auch erwartet. In den Kündigungsschreiben steht nun aber nur, das die Rechte den Betriebsrates gewahrt wurden. Das wir einen Widespruch gemacht habe steht nicht drin, der Widerspruch ist auch nicht beigefügt. Ist das rechtens so?

Die Betroffenen werden nun alle Klagen. Kann der BR den Widerspruch den Leuten aushändigen, oder geht das nur nach Anforderung des Anwaltes?

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Community-Antworten (3)

F
Forentroll

29.05.2010 um 17:16 Uhr

Da ihr dem "Deliquenten" nicht die Anhörung zur Verfügung stellen dürft, nehme ich mal an, dass ihr ihm auch die Stellungnahme nicht geben dürft.

R
ridgeback

29.05.2010 um 17:19 Uhr

@Markus, nach § 102 Abs. 4 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stellungnahme des Betriebsrats, unabhängig von deren Inhalt, abschriftlich zuzuleiten. Hierdurch soll es dem Arbeitnehmer ermöglicht werden, die Erfolgsaussichten eines Kündigungsschutzprozesses und/oder eines Weiterbeschäftigungsverlangens (§ 102 Abs. 5 BetrVG) einzuschätzen. Unterlässt der Arbeitgeber die Mitteilung, führt dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Allerding kann ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 102 Abs. 4 BetrVG dazu führen, dass sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig macht.

P
peters

29.05.2010 um 21:05 Uhr

ridgeback hat es vollkommen richtig beschrieben: eigentlich hätte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Stellungnahme des BR aushändigen müssen. Daher sehe ich auch nichts, was dagegen spricht, dass der BR dem Mitarbeiter seine Stellungnahme aushändigt.

Sollte das beides nicht geschehen, so wird der Richter im Zuge der Klage die Stellungnahme einfordern und möglicherweise gleich dem Arbeitgeber einen Rüffel erteilen.

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