Erstellt am 09.10.2005 um 18:03 Uhr von SOKO
Das stimmt, aber die berufen sich auf Maßnahme der überbetrieblichen Arbeitsplatzsicherung und verweisen auf sog. Öffnungsklauseln. Bisher habe ich sowas zwar schon mal gehört, aber kann man mit sowas tatsächlich meine Arbeitszeit in meinem Arbeitsvertrag einfach so ändern und das auch noch ohne Lohnausgleich?
Erstellt am 10.10.2005 um 09:04 Uhr von viktor
Geh docj einfach zur Gewerkschaft und frage die, wie man das dort sieht. Insbesondere: Gibt es tatsächlich diese Öffnungsklausel oder war die Gewerkschaft vielleicht doch beteiligt.
Erstellt am 10.10.2005 um 11:54 Uhr von packer
in nur einem betrieb? abgesehen von der tarifautonomie hat der GBR nur durch beschlußfassung und beauftragung des lokalen BR zu handeln... wenn der lokale br dem gbr ein beschlußfassungsrecht erteilt hat, ist das ok... sonst geht da nun mal nix...
§50 (1)und (2) BetrVG
Erstellt am 10.10.2005 um 20:43 Uhr von Soisses
Frau oder Herr Ronny,
wollen Sie nicht bitte mal so gut sein, Ihre unsinnigen Beiträge zu unterlassen?
Sie verwirren damit doch nur!
Ist Ihnen eigentlich nicht klar dass diejenigen die hier Fragen stellen Antworten erwarten mit denen sie etwas anfangen können und nicht unnötig verwirrt werden?
Herr oder Frau Soko,
Sie sollten einfach mal in den Tarifvertrag schauen, ob dort eine Öffnungsklausel enthalten ist und falls ja, wem sie die Mitbestimmung überlässt.
Ansonsten kann man hier nur im Nebel stochern.
Den Tarifvertrag können Sie übrigens bei Ihrem Arbeitgeber einsehen. (Sollten Sie jedenfalls können).
Falls eine Öffnungsklausel vorhanden ist und diese offen lässt ob der GBR oder die örtlichen BRe in der Mitbestimmung sind, dann spricht dennoch einiges für eine Zuständigkeit des GBR (insbesondere wenn alle Betriebe dem selben TV unterliegen).
Erstellt am 11.10.2005 um 08:42 Uhr von viktor
Ich habe was gegen Arroganz und Überheblichkeit Herr/Frau Soisses. Es gibt verschiedene Aspekte in einer Diskussion, die es Wert erscheinen gesagt zu werden. Nur weil man meint , eine Äußerung gehört nicht dazu, ist sie nicht unsinnig.
Betriebsratsarbeit wird stark geprägt von Gesetzen und Rechtssprechung. Gott sei Dank aber eben nicht nur. Die Kunst besteht also nicht darin, BAG-Urteile auswendig zu können, sondern Wege zu finden, die die Menschen weiter helfen.
Und immer daran denken: Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase.
Erstellt am 11.10.2005 um 10:00 Uhr von SOKO
Hallo, hallo, erstmal vielen Dank an Alle. Bitte cool bleiben und sich nicht wegen mir streiten. Ich nehme die Ratschläge an und werde mir den Tarifvertrag besorgen (entweder Arbeitgeber oder Gewerkschaft). Aber jetzt mal angenommen, in dem Tarifvertrag findet sich tatsächlich eine Öffnungsklausel (davon gehe ich nämlich inzwischen aus, weil es Dritte inzwischen bestätigt haben) betreffend Arbeitszeit und Lohn. Was ist dann?
In meinem Arbeitsvertrag steht die Arbeitszeit, es steht aber dort auch, dass Betriebsvereinbarungen gelten.
Kann jetzt also tatsächlich meine Arbeitszeit einfach so um 5 Stunden erhöhz werden, ohne dass ich selbst zustimmen muß. Ein Freund von mir sagt, dass ginge nur mit einer Änderungskündigung. Also ich bin ja mal gespannt.
Erstellt am 11.10.2005 um 10:04 Uhr von viktor
Wenn in Deinem Arbeitsvertrag ausdrücklich auf die Geltung von Betriebsvereinbarungen und (ich nehme an auch) Tarife verwiesen wird, gelten diese auch verschlechternd. Die Frage ist nur, ob die (Gesamtbetriebs-)Vereinbarung rechtens ist.
Erstellt am 11.10.2005 um 11:59 Uhr von packer
mobilmachung für den gbr:
die angelegenheit muß das gesamtunternehmen betreffen odere mehrere betriebe betreffen und es ist erforderlich, daß diese angelegenheit nicht durch die einzelnen BR innerhalb ihrer betriebe geregelt werden können... also muß es einen überbetrieblichen bezug und fehlende betriebliche reglungsmöglichkeiten geben...
so hab ich das gelernt... sorry
und arbeitszeiten die durch bv geregelt werden und nur einen betrieb betreffen, sind meines ermessens nur durch die lokalen br zu regeln...
mein beitrag zum endgültigen verwirren, hm?
Erstellt am 11.10.2005 um 21:04 Uhr von Soisses
Frau oder Herr viktor,
ich möchte hier öffentlich in Zweifel ziehen dass Sätze wie "Er (der GBR) kann also genau so wie der BR Vereinbarungen verhandeln und abschließen, aber eben nur einen Rahmen-deshalb- Rahmenbetriebsvereinbarung." Wert erscheint gesagt zu werden.
Ein solcher Satz offenbart ein derartige Maß an Unwissenheit, dass er besser ungeschrieben bliebe.
Und ein Weg den Menschen zu helfen ist das nun wirklich nicht! Ein Betriebsrat der sein Handwerkszeug nicht beherrscht wird immer höchstens ein BR von Arbeitgebers Gnaden sein.
Wenn im Arbeitsvertrag auf Tarifverträge verwiesen wird, so müssen die nicht unbedingt auch verschlechternd gelten. Es ist auch bei Tarifgeltung nicht verboten, günstigerere Verträge zu schliessen. Daher müsste man prüfen ob die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag judikativ oder deklaratorisch aufgeführt wird. Diese Prüfung hilft weiter, sonst nichts.
Frau oder Herr Soko,
der genaue Wortlaut der Öffnungsklausel wäre wichtig, sonst wird hier noch mehr herumgestochert.
Erstellt am 12.10.2005 um 19:53 Uhr von Soisses
Solche Betriebsräte braucht unser Land!
Keine Bereitschaft sich fortzbilden und bei der kleinsten Schwierigkeit den Schwanz einziehen.
Hoffentlich honoriert Ihr Arbeitgeber das!
Erstellt am 13.10.2005 um 10:12 Uhr von Kölner
Ne "Ronny", leider hat "Soisses" auch hier - wenn auch nicht in der Art von Antwort 15 - sehr recht.
Der Herr ist ein echter Fuchs.
Aber vielleicht hilft es uns allen ja, mitzuteilen - ohne ihn vollständig zu outen -, dass dieser "Herr oder Frau Soisses" echte Ahnung hat und im letzten Jahr mit seiner uns sehr oft zitiertern und wohlbekannten Arbeitsstelle, einen 50jährigen Geburtstag feierte...
Erstellt am 13.10.2005 um 19:49 Uhr von Soisses
Frau oder Herr Ronny,
zur Bereitschaft sich schulen zu lassen gehört neben dem Besuch der Schulungen auch die Beschäftigung mit dem Stoff, ggf. auch mal nach der Arbeitszeit.
Jedenfalls dürfte ein Satz wie "Ich habe unseren GBR jedensfalls so verstanden,als er uns über bestehende BVen in Regionalveranstaltungen unterrichtet hat." nach dem ERFOLGREICHEN Besuch einer Grundlagenschulung nicht mehr fallen.