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Arbeitszeitverlängerung

C
calobo
Jan 2018 bearbeitet

Eine Kollegin möchte ihre Arbeitszeit erhöhen, von derzeit 35 Std. auf 37,5 Std. die Woche. Ist das Mitbestimmungspflichtig? Oder gilt die Mitbestimmungsrecht nur bei Teilzeit- auf Vollzeit-Arbeitsverhältnis?

1.393013

Community-Antworten (13)

G
gironimo

16.01.2017 um 13:25 Uhr

Was genau wollt ihr mitbestimmen?

Ganz allgemein ist die Mitbestimmung nicht auf Vollzeotbeschäftigte beschränkt. Die Verlängerung der Arbeitszeit dürfte sich nach den Regeln des TzBfG gestalten.

C
calobo

16.01.2017 um 13:29 Uhr

Nun eigentlich geht es nur darum, ob der Betriebsrat dazu angehört werden muss!?

A
AlterMann

16.01.2017 um 13:52 Uhr

Calabo, nein, muss er nicht. Der BR muss bei Einstellungen und Versetzungen gefragt werden. Arbeitszeiterhöhungen > ca. 10 Stunde/Woche kann man wie eine Einstellung behandeln, da hier die Rechte anderer AN betroffen sein könnten, aber nicht bei 2,5 Stunden. (vergl. Fitting, § 99, RN 40)

C
calobo

16.01.2017 um 14:06 Uhr

@ alterMann

OK. Und vielen Dank!

N
nicoline

16.01.2017 um 15:17 Uhr

Ist das Mitbestimmungspflichtig? Die Erhöhung der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit ist nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn es mindestens 10 Stunden sind und die Erhöhung mehr als einen Monat dauern soll. In diesem Fall IST der BR zu der Arbeitszeiterhöhung anzuhören und zwar im Rahmen des § 99 BetrVG.

Und wenn man davon ausgeht, dass Vollzeit beschäftigte AN ihre Arbeitszeit in der Regel beim selben AG nicht erhöhen, wird man dann wohl meistens bei Teilzeitkräften zu diesem Sachverhalt als BR angehört.

P
Pickel

16.01.2017 um 15:50 Uhr

Nicoline, warum sollte man davon ausgehen? Auch Vollzeit-Beschäftige können - warum auch immer - ihre individuelle Arbeitszeit (zB auch befristet) erweitern.

N
nicoline

16.01.2017 um 16:19 Uhr

Auch Vollzeit-Beschäftige können - warum auch immer - ihre individuelle Arbeitszeit (zB auch befristet) erweitern. Wo habe ich geschrieben, dass das nicht geht? Hör doch bitte auf, in Sätze etwas hineinzuinterpretieren.

P
Pjöööng

16.01.2017 um 16:55 Uhr

Zitat (Pickel): "Auch Vollzeit-Beschäftige können - warum auch immer - ihre individuelle Arbeitszeit (zB auch befristet) erweitern."

Dies wird in der Regel aber nur außerhalb eines Tarifvertrages gehen, Außerhalb eines Tarifvertrages ist der Begriff der "Vollzeit-Beschäftigung" aber weitestgehend sinnleer.

P
Pickel

16.01.2017 um 17:21 Uhr

Nicoline: Du schriebst" Und wenn man davon ausgeht, dass Vollzeit beschäftigte AN ihre Arbeitszeit in der Regel beim selben AG nicht erhöhen," und genau dieses "davon ausgehen von dir" entbehrt jeder Grundlage. Es ist absolut nicht unüblich.

Pjöng: Sehe ich nicht so. Wir haben eine BV, die "Vollzeit" definiert (Bestandsschutz etc). Anhand dieser Definition werden anteilige variable Vergütungen wie Bonus etc. berechnet. Der Begriff mag weniger wichtig sein, er hat dennoch seine Berechtigung.

Und auch Tarifverträge sehen mitunter die Möglichkeit eines Anhebens von Stunden über Vollzeit hinaus vor. Siehe zB die aktuelle Diskussion bei VW in der Entwicklung.

N
nicoline

16.01.2017 um 17:52 Uhr

Ja Pickel, ich habe es verstanden, du willst mich nicht verstehen, ist ok. Mein Ehrgeiz, von dir verstanden werden zu wollen geht gen -1000000!

S
samira

16.01.2017 um 19:53 Uhr

BV die Vollzeit definiert? Mal abgesehen vom § 77 Abs. 3 BetrVG .....

Es gibt doch eine Definition: § 1 Abs. 1Satz 2 TzBfG (im Hinblick auf Teilzeit):

"Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist."

P
Pjöööng

16.01.2017 um 19:54 Uhr

Pickel,

die Tatsache dass Ihr über den Begriff der "Vollzeit" disponieren konntet unterstreicht meine Aussage!

Entschuldige bitte dass ich nicht bei VW arbeite. Wer diskutiert da denn mit wem worüber?

P
Pjöööng

16.01.2017 um 20:01 Uhr

samira,

wie ist denn dann Vollzeit definiert?

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