Erstellt am 07.09.2005 um 13:41 Uhr von Glen
Nein da die reine tägliche Arbeitszeit(gibt auch ausnahmen ) nicht 10Std. übertreffen darf.
Betriebsrat ist keine ehrenamtliche Tätigkeit, du bekommst sie ja auch bezahlt!
Als kleine Hilfestellung nimm das Arbeitszeitgesetz.
§3 und 5
Erstellt am 07.09.2005 um 14:58 Uhr von Biggy
Hallo Hansi
die Betriebsratstätigkeit sollte in der Arbeitszeit stattfinden, und wird daher auch bezahlt. Natürlich ist es nicht immer möglich, dass man Sitzungen in die Arbeitszeit verlegt deshalb wird natürlich auch die Zeit bezahlt die man auserhalb der Arbeitszeit für den Betriebsrat tätig ist.
Die Zeit kann auch durch Feizeit abgegolten werden, wenn bei euch keine Überstunden gemacht werden dürfen. Das heißt konkret die Betriebsratszeit muss von deiner Arbeitszeit abgezogen werden.
Das Gesetz geht sogar so weit, dass Betriebsratsarbeit als vorrangig eingestuft werden muss.
Gruß Biggy
Erstellt am 07.09.2005 um 15:34 Uhr von hopfi
Aber das BR-Amt ist ein Ehrenamt und die hierfür aufgewendete Zeit, auch wenn bezahlt, zahlt nicht zu den Arbeitszeiten. Für die Gesetzlich festgelegten Ruhezeiten ist die für den BR aufgewendete Zeit nicht maßgebend.
Ottmar
Erstellt am 07.09.2005 um 19:14 Uhr von BMW
Hallo Hansi,
Dann legt doch dem AG dies malvor!
BetrVG § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis (1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Gruß BMW
Erstellt am 07.09.2005 um 21:01 Uhr von Biggy
Danke BMW
genau meine Worte lach nur etwas länger.
Gruß Biggy
Erstellt am 08.09.2005 um 13:06 Uhr von Hansi
Hallo, danke für die Antworten, aber so ganz glücklich bin ich da noch nicht. Ich habe Gerichtsurteile gefunden nach denen eine vierstündige BR Sitzung nach einer Nachtschicht und 7 Std. Ruhezeit zulässig sind.
Erstellt am 08.09.2005 um 15:13 Uhr von viktor
Das Urteil würde mich interessieren. Aus meiner Sicht ist BR-Tätigkeit - Ehrenamt hin oder her - wie Arbeitszeit zu werten. Fragt doch mal die Gewerbeaufsicht, wie die das sieht oder fragt einen Fachanwalt.
Die Rechnung des AG geht ja schon deshalb nicht auf, weil er ja die Zeit von 9 - 14 Uhr abgelten muss. Das muss zwar nicht unmittelbar danach sein - wann dann aber sonst.