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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR Arbeit als Ehrenamt

V
Vivaldi
Apr 2023 bearbeitet

Hallo Das Arbeitszeitgesetz besagt, dass nicht mehr als 10h gearbeitet werden darf. In unserer BR Arbeit ergibt sich bei uns (selten) die Notwendigkeit, über diese 10h rüber zu gehen - das ist dann Privatvergnügen - sagt unser AG. Nun ist es im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit ja grundsätzlich möglich, mehr als 10h zu arbeiten, z.B. 8h am Job, abends noch 3h im Altenheim Geschichten vorlesen, oder sich in der Kirche zu engagieren oder oder oder.....(auch mit Aufwandsentschädigung!) Was meint Ihr: verhält es sich mit dem Ehrenamt BR genauso - nur dass hier dann der Lohn weitergezahlt wird, statt einer Aufwandsentschädigung?

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Community-Antworten (10)

J
jutti1965

19.04.2023 um 09:55 Uhr

Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Bei uns wird das so gehandhabt dass die Zeit über den 10 Std. am nächsten Tag angerechnet werden. Nicht ganz sauber aber machbar. Ihr habt aber die Möglichkeit nach 10 Std. abzubrechen und am nächsten Tag weiter eure BR Arbeit zu machen.

NB
nicht brauchen

19.04.2023 um 10:13 Uhr

Es ist zwar keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (heißt man kann mehr als 10h anwesend sein und BR Arbeit machen) aber es ist zu entlohnen oder auszugleichen.

Da einfach zu sagen ab 10h zahl ich nix mehr ist nicht.

K
Kehler

19.04.2023 um 11:12 Uhr

Da streiten sie sich sogar vorm Gericht darüber, und eine richterliche Entscheidung steht dazu aus.

Wer es genauer nachlesen möchte: https://www.hrm.de/betriebsratstaetigkeit-gelten-arbeits-und-ruhezeiten-gemaess-arbzg-wie-bei-anderen-mitarbeitern-auch/

folgendes ist auch interessant: https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/4407

C
Catweazle

19.04.2023 um 11:29 Uhr

Der Lohn muss nicht weiter gezahlt werden. Es gibt bestenfalls Freizeitausgleich. Der Vergütungsanspruch bei BR-Tätigkeiten außerhalb der persönlichen Arbeitszeit setzt voraus, dass diese Zeiten betriebsbedingt sind. Der Arbeitgeber muss also darauf einen Einfluss haben. Wie z. B. bei Schichtarbeit. Einfach so länger BR-Arbeit machen in dem man seine Arbeitszeit verlängert ist eher Privatvergnügen.

D
DummerHund

19.04.2023 um 13:02 Uhr

Wie kommt es denn das ihr BR Arbeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet?

K
Kampfschwein

19.04.2023 um 16:00 Uhr

Hallo Vivaldi, flankierend zu Deinem Beitrg mal ein allgemeiner Hinweis :

BAG vom 27.Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - Leitsatz: Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs.2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitglie­dern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben er­forderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruch­nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.

Ebenso muß der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsrats­aufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darfsich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muß, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konflikt­situation muß der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruch­nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit wäh­rend der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Ar­beitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ord­nungsgemäß nach.

V
Vivaldi

19.04.2023 um 16:20 Uhr

zu Dummerhund: Wir sind eine Behinderteneinrichtung und können z.B. Abteilungsversammlungen nur nach der regulären Arbeitszeit abhalten - tun das aber bewußt, um auch den MA die Möglichkeit zu geben daran teilzunehmen. Wenn wir als BR dann noch Fahrtzeiten haben, kommen wir teilweise über 10h!

K
Kehler

20.04.2023 um 13:19 Uhr

@ Vivaldi wieso beginnen dann die BR Mitglieder an diesem Tag nicht später mit der Arbeit? Ich bin auch in einer Behinderteneinrichtung angestellt. Wenn Betriebsversammlungen sind komme ich morgens 2 Stunden später zur Arbeit. Der AG hat da nichts dagegen.

V
Vivaldi

21.04.2023 um 10:03 Uhr

Vielen Dank für Eure Antworten! Besonders die Antwort von Kehler ist die, die mir natürlich auch als die Beste erscheint. Manchmal ist es nicht ganz vorher zu sehen wie lange etwas dauert, nichts desto trotz sollten besonders die BRM dieses Organisationstalent besitzen, die gesetzliche Arbeitzeit nicht zu überschreiten.

K
Kehler

21.04.2023 um 10:07 Uhr

Danke Vivaldi. Da ich immer von einem 7.8 Std Tag ausgehe habe ich genügend Luft nach oben falls es doch mal länger geht. Und falls eine Versammlung mal kürzer ausfällt, was bei uns noch nie vorkam, kann man auch die Versammlung nochmals innerhalb des BR reflektieren. So kommt man dann auch auf seinen Soll Zeit.

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