Erstellt am 04.09.2005 um 11:21 Uhr von BMW
Hallo checker44,
Die Antwort die du die selbst gegeben hast ist RICHTIG!Den Weg müßte euer BR über BetrVG §23
bestimmt werden so einfach wie euer BR-Vorsitzender sich das vorstellt geht das nicht !Du solltest ihm mal das BetrVG vorlegen und du selbst solltest dich an deine Gewerkschaft richten ansonsten wenn du eine Rechtschutzversicherung hast einen Arbeitsrechtler aufsuchen und lass dich nicht in die Ecke drücken. Gruß BMW
Erstellt am 04.09.2005 um 11:31 Uhr von checker44
Danke für die fixe Antwort.Habe am Dienstag meine Gerichtsverhandlung. Mein Chef ist der Meinung, dass ich jetzt zum "Abschuss" freigegeben bin.Habe noch nie eine solche verlogene Gegendarstellung einer Firma gesehen. Die Gerichtakten sind dick und bin soweit,daß ich wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung Klage. Trauriger Aspekt-am 02.10.2005 habe ich 25 Jahre Betriebsjubiläum.Vorab danke.
Erstellt am 04.09.2005 um 12:15 Uhr von BMW
Hallo checker44,
WO BIST DU?
GIB ANTWORT
BMW
Erstellt am 04.09.2005 um 13:05 Uhr von checker44
Bin in Karlsruhe beschäftigt und wohne in Bietigheim.
Erstellt am 05.09.2005 um 07:55 Uhr von Frank B.
Also das Misstrauen des BR- Vors. rechtfertigt noch lange keinen Ausschluss aus dem BR.
Da verwechselt wohl jemand was mit der Politik.
Es gibt nach BetrVG kein Misstrauensvotum egal ob Mitglied oder Vors..
Ich wusste auch nicht, dass eine Klage gegen den AG im Rahmen des Arbeitsvertrages eine grobe Pflichtverletzung nach §23 Abs.1 BetrVG ist!
Bei den Zuständen müßte sogar die Auflösung des BR´s vom Gericht angeordnet werden!
Erstellt am 05.09.2005 um 08:00 Uhr von Frank B.
Danke an BMW!!! Nachfolgende Zeilen sind aus einem anderen Beitrag kopiert und eingefügt!
23 Be trVG - II. Ausschluss aus dem Betriebsrat (Abs. 1) Bearbeiter Trittin
33 Die Antragstellung setzt einen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder nach § 33 voraus, der nach ordnungsgemäßer Ladung gefasst wurde. Eine Minderheitsgruppe des BR hat kein eigenes Antragsrecht (LAG Düsseldorf 24. 10. 89, DB 90, 283). Das betroffene BR-Mitglied darf weder an der Beratung noch an der Abstimmung über den Ausschlussantrag teilnehmen (§ 25 Rn. 18; § 33 Rn. 17; FKHES, Rn. 13; GK-Oetker, Rn. 68; GL, Rn. 21; HSG, Rn. 11; Oetker, ZfA 84, 409 [427 f.]; Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 36: Teilnahme an Beratung ohne Stimmrecht). Es ist i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 2 »zeitweilig« verhindert. An seiner Stelle wirkt das nach § 25 in Frage kommende Ersatzmitglied bei der Beratung und Beschlussfassung mit (vgl. § 25 Rn. 20 ff.). Dem betroffenen BR-Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (FKHES, Rn. 13).