Erstellt am 20.10.2020 um 11:56 Uhr von moreno
Nein es darf nicht neu gewählt werden. Wenn das BRM keine BR Arbeit während der Elternzeit machen möchte gilt sie als verhindert und ein Ersatz muss geladen werden!
Ist kein Ersatzmitglied mehr da ist das Gremium eben etwas kleiner bis zur Wahl oder bis das BRM wieder da ist.
Erstellt am 20.10.2020 um 11:59 Uhr von Thomas63
Die Mitgliedschaft wird nur unterbrochen und ruht. Solange der BR in Elternzeit ist muss ein Nachrücker geladen werden. Sobald der BR aus der Elternzeit zurückkommt nimmt Er/Sie wieder seinen Platz ein. Er darf nur nicht zurücktreten als BR, dann wäre tatsächlich Schluss. Ist im Prinziep nicht andere als wenn ein BR 4 Wochen in den Urlaub geht..hier nur länger.
Erstellt am 20.10.2020 um 12:17 Uhr von Kjarrigan
Das beurlaubte Betriebsratsmitglied gilt zumindest so lange als zeitweilig verhindert, bis es seine Bereitschaft erklärt hat, gleichwohl Betriebsratstätigkeiten zu verrichten. Solange eine solche positive Anzeige nicht vorliegt, ist das beurlaubte Mitglied als verhindert anzusehen (BAG v. 8.9.2011 - 2 AZR 388/10). Anders ist die Rechtslage bei einem Betriebsratsmitglied, das sich in Elternzeit befindet. Eine Verhinderung tritt nicht allein deshalb ein, weil es seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder hierzu nicht verpflichtet ist. Ruht das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit, bleibt die Zugehörigkeit zum Betriebsrat jedenfalls erhalten. Ein Hinderungsgrund ist daher nicht ohne besondere Anhaltspunkte anzunehmen, zumal während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit möglich ist (§ 15 Abs. 4 BEEG, BAG v. 25.5.2005 – 7 ABR 45/04). Allerdings kann es auch für Betriebsratsmitglieder unzumutbar sein, während der Elternzeit an Betriebsratsarbeit teilzunehmen.
Von daher sollte der BRV das BRM in Elternzeit fragen, ob es zu den BR Sitzungen geladen werden möchte und kommt oder während der Elternzeit als verhindert anzusehen ist.